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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1185/04
Rechtsgebiete: GG, BAT, BGB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BAT § 50 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
1. Ist ein angestellter Lehrer für die Dauer eines Einsatzes an einer ausländischen Schule der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt, entfällt damit gleichzeitig die Verpflichtung des Landes zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum.

2. Eine solche Zahlungspflicht folgt auch weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht.

3. Ob der Bund zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Lehrern im Auslandseinsatz verpflichtet ist, bleibt unentschieden.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2004 - 12 Ca 809/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beim Einsatz im Auslandsschuldienst die anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Zusatzversorgung zu zahlen. Der am 18.03.1955 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Mit Schreiben vom 01.12.2001 bewarb sich der Kläger bei dem beklagten Land um Vermittlung einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst. Die Bewerbung des Klägers wurde von der Bezirksregierung K über das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Bereits mit Schreiben vom 16.01.2002 wies ist die Bezirksregierung K den Kläger darauf hin, dass das beklagte Land nicht verpflichtet sei, die Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit im Ausland zu entrichten oder die Zusatzversorgung weiter zu führen. Insgesamt befürwortete das beklagte Land die Bewerbung des Klägers. Mit seiner am 22.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, das beklagte Land verletze mit der verweigerten Zahlung der Arbeitsgeberbeiträge zur Sozialversicherung den Gleichheitsgrundsatz zwischen Lehrkräften im Angestelltenverhältnis einerseits und solchen im Beamtenverhältnis andererseits. Durch die gleichzeitige Verweigerungshaltung des Bundes, der eine Vermittlung bereits deshalb ablehne, weil das beklagte Land nicht zugesagt habe, bei Bewerbern im Angestelltenverhältnis die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der V weiter fortzuführen, werde dem Kläger faktisch ein Auslandseinsatz unmöglich gemacht. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, bei einem Einsatz des Klägers im Auslandsschuldienst die während des Einsatzes anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Kosten der Zusatzversorgung (V ) zu tragen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Fortentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Zusatzversorgung für die Zeit einer eventuellen Auslandstätigkeit des Klägers bestehe nicht. Der Kläger sei während eines Auslandseinsatzes gemäß § 50 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. Wegen der damit fortfallenden Vergütungspflicht fielen für das beklagte Land auch keine Sozialversicherungsbeiträge bzw. Beiträge zur V an. Es könne keinesfalls eine Pflicht des beklagten Landes zur Kostenübernahme bestehen, wenn eine Lehrkraft mit der B D einen Arbeitsvertrag für einen Auslandseinsatz abschließe. Entscheidend sei, dass der Kläger während der Zeit seines Auslandseinsatzes von den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land befreit sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für das klägerische Begehren fehle es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. Es bestehe weder ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Weiterführung der Zusatzversorgung bei einem Einsatz im Auslandsschuldienst, noch ergebe sich ein Anspruch unter Gleichbehandlungs- bzw. Gleichheitsgesichtspunkten. Im Hinblick auf die Beurlaubung des Klägers und den während des Auslandseinsatzes mit der B D bestehenden Arbeitsvertrag sei es in erster Linie eine Verpflichtung des Bundes und nicht des beklagten Landes, die Kosten der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung für die im Ausland tätigen Lehrer zu tragen. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Blatt 85 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses, dem Kläger am 27.09.2004 zugestellte Urteil hat er am 04.10.2004 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Kläger meint, das beklagte Land verstoße mit seiner Verfahrensweise gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht und verletze im übrigen den verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatz. So habe das LAG Hamm in seinem Urteil vom 06.7.2001 - 5 Sa 681/00 - überzeugend dargelegt, dass sich der klägerische Anspruch aus Artikel 3 Absatz 1 GG ergebe. Die zu entscheidende Sachverhaltskonstellation sei absolut vergleichbar. Außerdem müsse sich das beklagte Land daran festhalten lassen, dass es im übrigen immer die Gleichwertigkeit der Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten und beamteten Lehrern herausstelle. Ferner beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.11.2003 - 3 K 5039/03 - , mit der das beklagte Land verpflichtet worden ist, den seinerzeitigen Kläger in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Bewerbungsdatei für Tätigkeiten im Auslandsschuldienst aufzunehmen. Er meint, aus diesem Urteil ergebe sich zwangsläufig auch die Verpflichtung des beklagten Landes zur Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge. Schließlich beruft sich der Kläger auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und vertritt die Auffassung, eine Differenzierung zwischen Lehrkräften im Angestellten- und im Beamtenverhältnis sei sachlich nicht gerechtfertigt. Außerdem liege ein Gleichbehandlungsverstoß insofern vor, als jedenfalls Lehrkräfte aus den neuen Bundesländern, die dort im Angestelltenverhältnis tätig sind, zum Auslandsschuldienst zugelassen würden, ohne entsprechende Sozialversicherungsbeiträge aufbringen zu müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2004 - 12 Ca 809/04 - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, bei einem Einsatz des Klägers im Auslandsschuldienst die während der Zeit des Einsatzes anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. die Kosten der Zusatzversorgung (V ) zu tragen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil. Es ist mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, ein Anspruch des Klägers resultiere weder aus dem Vertragsverhältnis der Parteien noch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch das beklagte Land. Es liege auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften bezug genommen. Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Absatz 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Absatz 1 Satz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung oder Weiterführung der Zusatzversorgung bei einem Einsatz im Auslandsschuldienst.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst einen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers verneint. Der Kläger wird für die Dauer des Auslandsaufenthalts gemäß § 50 Absatz 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. Mit der fortfallenden Vergütungspflicht entfällt gleichzeitig die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. § 162 SGB VI, § 226 SGB V, § 342 SGB III).

Auch eine schuldhafte Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht die unter Schadensersatzgesichtspunkten den geltend gemachten Anspruch des Klägers stützen könnte, liegt nicht vor. Definieren lässt sich die Fürsorgepflicht als Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der gesamten Belegschaft nach Treu und Glauben billigerweise möglich ist. Im wesentlichen umfasst die Fürsorgepflicht Schutzpflichten sowie Aufklärungs-, Hinweis- und Auskunftspflichten (Schaub/Koch, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 108 Rz. 36 ff.; Küttner/Kreitner, Personalbuch, 11. Aufl. 2004 Fürsorgepflicht Rz. 3 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ihre Grenze findet die Fürsorgepflicht unter anderem an gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen (Schaub/ Koch, a.a.O., Rz. 10). Ist eine Rechtsfrage bereits gesetzlich geregelt, kann nicht der Arbeitgeber gestützt auf die allgemeine Fürsorgepflicht auf ein überobligationsmäßiges Verhalten in Anspruch genommen werden. So liegt der Fall hier. Eine gesetzliche Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht im Arbeitsverhältnis nur dann, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung eines Entgelts an den Arbeitnehmer verpflichtet ist. Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Sozialversicherungspflicht, kann eine solche mithin auch nicht ausschließlich unter Fürsorgegesichtspunkten dem Arbeitgeber verpflichtend vorgegeben werden.

2. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch nicht wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Absatz 1 GG einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. Übernahme der Kosten der Zusatzversorgung für die Dauer eines Auslandsaufenthalts. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet in dieser Frage keine Gleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern mit vergleichbarer Tätigkeit.

Er verlangt lediglich Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln, wenn die Gleichheit oder die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - ZTR 2005, 92; Urteil vom 26.11.2003 - 4 AZR 693/02 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8, Urteil vom 17.05.2001 - 8 AZR 692/00, NZA-RR 2003, 50, 54). Die Beamten und Angestellten müssen dabei schon deshalb nicht gleich behandelt werden, weil unterschiedliche Träger für die Regelung der Beamten- und Arbeitsverhältnisse zuständig sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 -, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 1; BAG, Urteil vom 26.08.2003 - 3 AZR 360/02 -, AP Nr. 3 zu § 2 BAT SR2x jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht in der letztgenannten Entscheidung vom 26.08.2003 entscheidend darauf abgestellt, dass die Arbeits- und Beamtenverhältnisse derart wesentliche Unterschiede aufweisen, dass sie nicht mit einander verglichen werden können. Zwischen den Beamten und ihren Dienstherren besteht eine besondere verfassungsrechtlich verankerte (Artikel 33 Abs. 5 GG) Rechtsbeziehung. Die Dienstherren sind ihren Beamten zur Alimentation verpflichtet, die eine angemessene Kranken- und Heilfürsorge sowie eine angemessene Versorgung im Ruhestand umfasst. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern besteht nicht. Eine Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten im Bereich der Sozialversicherung scheidet daher von vornherein aus.

3. Aus denselben Gründen kann sich der Kläger gegenüber dem beklagten Land auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

1. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründen vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 -, ZTR 2005, 92 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet mithin lediglich die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage sowie die sachfremde Gruppenbildung. Er enthält jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln (BAG, Urteil vom 03.12.1997 - 10 AZR 563/96 -, EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 73). Daher findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Verhältnis von Angestellten zu Beamten keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 -, EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 1). Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht verpflichtet, einen Angestellten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübt, auch in gleicher Weise wie diesen zu vergüten (BAG a.a.O.). Fehlt es mithin bereits allgemein an einer Gleichbehandlungspflicht im Vergütungsbereich, so gilt dies erst recht für die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse von Beamten einerseits Angestellten andererseits. Insoweit kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. b) Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt schließlich auch nicht in der - zwischen den Parteien streitigen - Ungleichbehandlung angestellter Lehrer durch verschiedene Bundesländer. Dem steht bereits die Kulturhoheit der Länder im Bereich des Schulwesens entgegen. Das Grundgesetz hat das Schulwesen - vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Artikel 91 b GG - der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis noch eine Verwaltungshoheit. Daraus ergibt sich eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulform, der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und der Unterrichtsgegenstände. Dies umfasst auch die Besoldung der Lehrer (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 -, ZTR 2005, 92). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur arbeitgeberbezogen anwendbar ist. Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen können eine Gleichbehandlung gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verlangen. Von daher scheidet auch eine Verpflichtung der einzelnen Bundesländer zur Gleichbehandlung ihrer angestellten Lehrer von vornherein aus. c) Auch soweit der Kläger sich auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamm im Urteil vom 06.07.2001 (5 Sa 681/00) beruft, vermag dies den von ihm geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch nicht zu stützen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war Gegenstand dieser Entscheidung eine andere Rechtsfrage. Anders als im vorliegenden Fall ging es in dem vom LAG Hamm entschiedenen Rechtsstreit ausschließlich um die Frage der Zulassung der Bewerbung eines angestellten Lehrers zum Auslandsschuldienst. Insoweit hat das LAG Hamm zutreffend entschieden, dass für die Frage der Zulassung einer Bewerbung der Status des Bewerbers kein sachliches Differenzierungskriterium sein kann. Damit ist aber nichts für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Rechtsfrage der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen gesagt. Genau dies hat auch das LAG Hamm in seiner Entscheidung ausdrücklich festgehalten, wenn es auf Seite 14 der Entscheidungsgründe ausführt, dass der Streit, ob und inwieweit das beklagte Land später einmal verpflichtet sein könne, Sozialversicherungsbeiträge zu Gunsten des Klägers aufzubringen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Das gleiche gilt für das vom Kläger des weiteren angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts K . Auch dort ist nicht über die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen, sondern lediglich über die Aufnahme des Klägers in die Bewerbungsdatei entschieden worden. Ebenso wie im Fall des LAG Hamm stellt auch in dieser Rechtsfrage der Status des Bewerbers kein sachliches Differenzierungskriterium dar. Wiederum ist allerdings für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des im Ausland tätigen Lehrers keine Aussage getroffen worden. d) Insgesamt ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nochmals festzuhalten, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von beamteten Lehrkräften aufgrund des Beamtenstatus und der damit zusammenhängenden gesetzlichen Alimentationspflicht grundsätzlich von der angestellter Lehrkräfte unterscheidet. Diese grundlegende Verschiedenheit der beiden Rechtsverhältnisse gerade im Bereich der Sozialversicherungspflicht (fehlende Sozialversicherungspflicht zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamten) hat zwangsläufig zur Folge, dass insoweit eine sachliche Differenzierung vorliegt.

1. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO; die Revisionszulassung beruht auf § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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