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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 232/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
1. Es gibt keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für die These, dass der Aktualitätsbezug des Unterrichts eines Fremdsprachenlektors bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland nicht mehr gewährleistet sei (Anschluss an BAG 20.09.1995 - 7 AZR 70/95 - NZA 1996, 696).

2. Das Berufen auf den sog. Verschleißtatbestand i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG ist jedenfalls gegenüber einem Fremdsprachenlektor ausgeschlossen, der bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses seit 13 Jahren nicht in seinem Heimatland (hier: China) gelebt hat.


Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2006 - 7 Ca 4987/06 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede.

Die am 11.02.1969 geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie wurde vom beklagten Land mit zwei befristeten Verträgen zunächst vom 01.04.2003 bis 31.08.2004 und sodann vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 als Lektorin beim ostasiatischen Seminar der Universität zu K mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.832,73 € beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgte die Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in der Fremdsprache "Chinesisch". Vor ihrer Tätigkeit für das beklagte Land absolvierte die Klägerin von September 1987 bis April 1999 ein Hochschulstudium. Sie studierte zunächst bis September 1990 Anglistik an der Universität Z bis August 1993 an der Universität P fort. Sodann studierte sie von Oktober 1993 bis April 1999 Linguistik, Wirtschaftswissenschaft und Psychologie an der Gesamthochschule B Universität W und schloss dieses Studium im April 1999 mit der Erlangung des Magistertitels für allgemeine Sprachwissenschaft ab. Nach Beendigung des Studiums wanderte die Klägerin in der zweiten Jahreshälfte 1999 nach J aus und war dort in der Zeit von August 2001 bis März 2003 als chinesische Sprachlehrerin tätig.

Mit ihrer am 22.06.2006, vor Ablauf des zweiten befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und geltend gemacht, dass es an einem entsprechendem Befristungsgrund fehle. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2006 stattgegeben und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin dementsprechend zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lektorin/Lehrkraft für besondere Aufgaben im ostasiatischen Seminar der Universität zu K über den 31.08.2006 hinaus tätig ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 105 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 06.02.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 28.02.2007 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2007 begründet.

Das beklagte Land weist zunächst darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weiterhin die Möglichkeit bestehe, befristete Arbeitsverträge mit Lektoren abzuschließen. Der sog. "Verschleißtatbestand" könne durchaus als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen, sofern besondere Umstände des Einzelfalls dies geböten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass den bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts europäische Fremdsprachenlektoren zugrunde gelegen hätten und es vorliegend um eine außereuropäische Fremdsprache gehe. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG im Fall der Klägerin erfüllt. Es sei ein legitimes Interesse des beklagten Landes, von den Lektoren aktuelle Sprachkenntnisse zu verlangen, um einen möglichst aktualitätsbezogenen Sprachunterricht insbesondere im Interesse der Studenten zu gewährleisten. Um diese Aktualität sicherstellen zu können, sei der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zwingend geboten. Die Klägerin unterrichte u. a. "modernes Chinesisch", was die Vermittlung der chinesischen Sprache in ihrer aktuellsten Form erforderlich mache. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich gerade die chinesische Sprache in einer rasanten Entwicklung befinde und anders als bei europäischen Sprache diese Sprachentwicklung erheblich spärlicher nach Europa dringe. Chinesische Zeitungen seien nur schwer und nicht in aktueller Auflage zu bekommen und seien im Übrigen nur staatskonform und sprachlich angepasst. Ähnlich stelle sich eine Informationsbeschaffung über das Internet dar, da auch dort sämtliche Beiträge zensiert und kontrolliert seien. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass in C im Rahmen der Bildungsreform während der kommunistischen Ära die Schriftzeichen modernisiert und vereinfacht worden seien und allein um die Entwicklung dieser Schriftzeichen im Auge zu behalten eine Rückkehr nach C nach spätestens fünf Jahren erforderlich sei. Letztlich ist das beklagte Land der Auffassung, die Klägerin habe die beklagtenseits dargelegten Voraussetzungen des Verschleißtatbestandes nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass der beklagtenseitige Vortrag als zugestanden anzusehen sei.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2006 - 7 Ca 4987/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Dabei weist sie zunächst darauf hin, dass die chinesischen Schriftzeichen letztmalig im Jahr 1956 reformiert worden seien und die Klägerin diese reformierten Schriftzeichen bereits in der Schule gelernt habe. Sie bestreitet, ausschließlich für modernes Chinesisch eingestellt worden zu sein und trägt vor, ihr Aufgabenfeld umfasse größtenteils die Vermittlung von Anfänger- und Grundkenntnissen der chinesischen Sprache. Lediglich 2 von 16 derzeit erteilten Wochenstunden entfielen nicht auf dieses Anfänger- bzw. Grundniveau. Auch informiere sie sich ständig über aktuellen Zeitschriftenbezug und das Internet. In rechtlicher Hinsicht meint die Klägerin, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Rahmen des 5. Gesetzes des Hochschulrahmengesetzes jedenfalls deutlich sei, dass für Lektoren der unbefristete Arbeitsvertrag als Regelvertrag gelten müsse und allein das Erfordernis des aktualitätsbezogenen Unterrichts keinen Sachgrund für eine Befristung darstellen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des beklagen Landes ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Befristungsabrede des bis zum 31.08.2006 befristeten letzten Arbeitsvertrages der Parteien zu Recht für unwirksam erachtet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich eine wirksame Befristung weder aus den Sondervorschriften des Hochschulbereichs noch auch § 14 Abs. 1 TzBfG.

1. Die Klagefrist des § 17 TzBfG ist unstreitig eingehalten, da die Klägerin bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages die vorliegende Entfristungsklage erhoben hat.

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine besondere Befristungsmöglichkeit nach dem Hochschulrahmengesetz im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2004 bestand eine derartige gesetzliche Befristungsmöglichkeit nicht. Dementsprechend hat das beklagte Land seine dahingehende erstinstanzliche Argumentation im Berufungsrechtszug auch nicht weiter verfolgt.

3. Auch auf § 14 Abs. 1 TzBfG kann die vorliegende Befristung nicht gestützt werden.

a) Nach dieser Vorschrift ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das beklagte Land beruft sich insoweit auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG, wonach die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigen kann. Es meint, allein durch Zeitablauf trete eine erhebliche Entfremdung von der Muttersprache ein, so dass ein ordnungsgemäßer Unterricht in der Fremdsprache nicht mehr gewährleistet werden könne. Anders als bei einem chinesischen Staatsbürger, der seinen Lebensmittelpunkt in China habe, fehlten hier die aktuellen Bezüge, die auch durch Urlaube im Heimatland nicht hergestellt werden könnten. Denn einerseits handele es sich hierbei nur um wenige Monate eines Jahres und andererseits kommuniziere man als Feriengast nahezu ausschließlich mit Verwandten und Freunden und nutze dabei einen deutlich geringeren Wortschatz.

b) Das seitens des beklagten Landes reklamierte Aktualisierungserfordernis für fremdsprachlichen Unterricht an einer Hochschule stellt keine besondere Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG dar, die eine Befristung rechtfertigen könnte.

Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Lektorentätigkeiten. Unter Lektoren versteht man fremdsprachliche Lehrkräfte, die eine fremde Sprache, in der sie ausbilden sollen, als Muttersprache sprechen. Eine solche Tätigkeit übt die Klägerin aus. Bei derartigen Lektoren bedarf es keiner Befristung, um einen aktualitätsbezogenen Unterricht sicherzustellen. Denn es gibt - so das Bundesarbeitsgericht - keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für die unbewiesene These, dass der Aktualitätsbezug des Unterrichts eines Fremdsprachenlektors bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland nicht mehr gewährleistet sei (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.1995 7 AZR 737/94 , NZA 1995, 1169, 1171 f.; BAG, Urteil vom 20.09.1995 7 AZR 70/95 , NZA 1996, 696, 697). Das Bundesarbeitsgericht ist damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefolgt (vgl. EUGH, Urteil vom 29.10.1993 - RS C - 272/92 - NZA 1994, 1115, 1116). Auch ein gegenteiliges obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.04.1996 1 BvR 712/86 - NZA 1996, 1157, 1160) hat es nicht zu einer Rechtsprechungsänderung veranlasst. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren nachfolgenden Entscheidungen an seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.1996 - 7 AZR 67/96 - NZA 1997, Nr. 378, 279; BAG, Urteil vom 14.08.2002 - 7 AZR 225/98 - AP Nr. 27 zu § 57 b) HRG; BAG, Urteil vom 19.01.2005 - 7 AZR 115/04 - AP Nr. 260 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Auch die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat sich jüngst in dem ebenfalls eine chinesische Fremdsprachenlektorin des beklagten Landes betreffenden Rechtsstreit dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (LAG Köln, Urteil vom 30.10.2006 - 14 Sa 942/06 -).

Diese Rechtsprechung findet eine weitere Bestätigung in der gesetzlichen Entwicklung des Befristungsrecht im Hochschulbereich. Wie die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts in der vorgenannten Entscheidung im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, erlaubte das Hochschulrahmengesetz zunächst die Befristung von Lektorenarbeitsverhältnissen als Regelfall. Mit dem 5. Änderungsgesetz vom 16.02.2002 fiel diese Befristungsmöglichkeit weg und wurde auch durch das nachfolgende 6. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz zum 30.12.2004 nicht erneut eingeführt. Der Gesetzgeber hat mithin erkennbar eine deutliche Richtungsänderung hin zur unbefristeten Tätigkeit als Regelfall vollzogen. Dies wird mittlerweile im Schrifttum allgemein bestätigt (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 649; ErfK/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 91; APS/Schmidt, 2. Auflage, § 57 a) HRG Rz. 10; APS/Backhaus, 2. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 153 ff.).

Auch die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Tätigkeit der Klägerin weist keine besonderen Eigenarten in der Arbeitsleistung auf, die eine Befristung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigen könnten. Ebenso wie muttersprachliche Fremdsprachenlektoren aus dem europäischen Ausland ist die Klägerin in der Lage, ihre Sprachkenntnisse über die Nutzung der verschiedensten Medien auf einen aktuellen Stand zu halten. Sowohl das Lesen mehrerer chinesischer Tages- oder Wochenzeitungen als insbesondere auch die Internetrecherche stellen geeignete Mittel zur ständigen Aktualisierung dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der chinesischen Sprache in erheblicher Weise von sonstigen Sprachen abweichen sollte, sind nicht ersichtlich. Gerade der beklagtenseits angeführte schnelle wirtschaftliche und industrielle Wandel in China geht zwangsläufig mit einem gleichzeitigen Ausbau der Kommunikationswege und -möglichkeiten einher.

c) Davon unabhängig ist es dem beklagten Land jedoch im vorliegenden Fall bereits grundsätzlich verwehrt, sich auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG zu berufen.

Dieser sog. "Verschleißtatbestand", der voraussetzt, dass zunächst eine Eignung des Arbeitnehmers vorhanden ist, die sich im Laufe der Zeit dahingehend "verschleißt", dass der Arbeitnehmer den Tätigkeitsanforderungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ausreichend genügt, scheidet im vorliegenden Fall bereits aufgrund des besonderen persönlichen Werdegangs der Klägerin von vornherein aus. Denn, einen solchen "Verschleiß" unterstellt, waren diese Voraussetzungen bereits bei Abschluss des ersten befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin nicht gegeben. Wie dem beklagten Land - ausweislich der handschriftlichen Ergänzung im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.04.2003 bis 31.08.2004.- bei Abschluss des Vertrages bekannt war, hatte die Klägerin die letzten 13 Jahre vor Beginn ihrer Tätigkeit beim beklagten Land nicht in China verbracht. Von 1990 bis 1999 hatte sie in Deutschland studiert und war sodann nach Japan ausgewandert, um dort als chinesische Sprachlehrerin zu arbeiten. Geht man mit dem beklagten Land von einem Aktualitätsbedürfnis aus, das jedenfalls einen mehr als vierjährigen Aufenthalt außerhalb des chinesischen Heimatlandes als schädlich ansieht, so lagen diese Voraussetzungen bei Abschluss des Arbeitsvertrages offensichtlich in gleicher Weise vor. Wenn das beklagte Land aber die Klägerin gleichwohl als Fremdsprachenlektorin für chinesisch eingestellt hat, obwohl sie ihren Lebensmittelpunkt bereits seit 13 Jahren nicht mehr in China hatte, so kann ihr nunmehr ein fehlender aktueller Bezug zu China und der chinesischen Sprache jedenfalls nicht mehr als Grund vorgehalten werden, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte. Es handelt sich insofern offensichtlich um einen lediglich vorgeschobenen Sachgrund. Auch dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits für eine spanische Lektorin entschieden, die bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages für einen ähnlich langen Zeitraum ihre Heimat verlassen hatte (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.1998 - 7 AZR 31/97 - NZA 1998, 1118, 1119 f.).

4. Auch andere Sachgründe für eine Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG sind nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines sonstigen Befristungsgrundes außerhalb des Katalogs des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG sind nicht ersichtlich.

III. Insgesamt musste daher der Berufung des beklagten Landes der Erfolg versagt bleiben. Da das beklagte Land das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist es gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

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