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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 294/05
Rechtsgebiete: TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom


Vorschriften:

TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom § 15
1. Unter "persönlicher Eignung" im Sinne von § 15 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom als Voraussetzung für eine Übernahme als Auszubildenden sind ausschließlich solche Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechenden Vollzug des Anschlussarbeitsverhältnisses gewährleisten.

2. Bei der Ausfüllung dieses Merkmals hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.01.2004 - 4 Ca 3235/04 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb der Beklagten "V" zu übernehmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Der am 12.02.1978 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.2001 bis zum Bestehen seiner Abschlussprüfung am 06.07.2004 eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.01.2005 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf Bl.109 ff. d.A. Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 26.01.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.04.2005 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 15 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV-Ratio) verkannt. Danach dürfe bei der Auslegung des Merkmals der persönlichen Eignung nicht auf allgemeine, sondern ausschließlich auf berufsbezogene Eigenschaften des Klägers abgestellt werden. Der Unterschied zwischen der schulischen Sphäre und einem Arbeitsverhältnis dürfe nicht vernachlässigt werden. Wie auch in vergleichbaren Tarifverträgen aus anderen Branchen treffe den Arbeitgeber insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer fehlenden Eignung des Auszubildenden als Ausnahmetatbestand. Bei der Anwendung der tariflichen Regelung habe die Beklagte keine ausreichende Abwägung vorgenommen. Für sie habe vielmehr bereits aufgrund der Vorgänge im Jahr 2002 festgestanden, dass der Kläger insgesamt ungeeignet sei. Daher sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger in der gesamten Zeit zwischen Mai 2002 und Januar 2004 nicht negativ aufgefallen sei. Ebenso unbeachtet geblieben seien darüber hinaus die positiven Leistungsbeurteilungen und Zeugnisse des Klägers im theoretischen Bereich sowie die untadelige Arbeitsweise des Klägers im betrieblichen Bereich der Ausbildung. Der Kläger meint weiter, die nunmehr herangezogenen Abmahnungen seien zum einen verspätet und zum anderen aus rein taktischen Erwägung ausgesprochen worden. Jedenfalls aber müssten die von Seiten der Beklagten angeführten streitigen Vorfälle durch das Gericht aufgeklärt werden. Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.01.2005, Az 4 Ca 3235/04 abzuändern.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb der Beklagten "V ", mit dem Ziel der Weitervermittlung auf ein Dauerarbeitsplatz, gemäß § 15 TV Ratio zu übernehmen.

3. hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab Rechtskraft befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb der Beklagten "V ", mit dem Ziel der Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz, gemäß § 15 TV Ration zu übernehmen.

4. äußerst hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, über die Vergütung des Klägers während des Zeitraums 07.07.2004 bis zum 06.07.2005 in dem konzerneigenen Betrieb der Beklagten "V " Abrechnung zu erteilen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Bruttobetrag abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen.

5. äußerst hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.704,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie meint, die persönliche Eignung des Auszubildenden stelle bei richtigem Verständnis der tariflichen Regelung in § 15 TV-Ratio eine vom Kläger darzulegende und ggf. zu beweisende Anspruchsvoraussetzung dar. Inhaltlich greife diese Voraussetzung wesentlich weiter als "personenbedingte Gründe" und gewähre dem Arbeitgeber so einen weitreichenden Ermessenspielraum. Es gehe nicht lediglich um konkrete Vollzugshindernisse und deren Zurechenbarkeit, sondern die Regelung spreche persönliche Merkmale und Eigenschaften an, deren Vorliegen positiv festgestellt werden müsse. Berücksichtungsfähige Aspekte seien beispielsweise die Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Einsatzbereitschaft des Auszubildenden sowie seine Team- und Kommunikationsfähigkeit und ein akzeptables Sozialverhalten. Eine Einengung auf fachliche und berufsbezogene Eigenschaften dürfe nicht vorgenommen werden. Insgesamt sei es dem Kläger nicht gelungen, seine persönliche Eignung positiv zu belegen. Im Gegenteil lasse die vorhandene Fülle massiver Vorkommnisse keinen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten. Dabei seien auch spätere zeitlich der Abschlussprüfung nachfolgende Vorfälle berücksichtigungsfähig. So werde die querulatorische Neigung des Klägers unter anderem durch die unter dem 15.07.2004 eingereichte Klage auf Erteilung eines Ausbildungszeugnisses und Zahlung von Schadenersatz bestätigt. Das gleiche gelte für die unberechtigte Geltendmachung eines Kostenbeitrages von 9 € für die Erstellung seiner Prüfungsarbeit sowie für das in unmittelbarem Anschluss an die Prüfung vom Kläger gezeigte Verhalten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger in ein einjähriges Vollzeitarbeitsverhältnis zu übernehmen. 1. Der Kläger hat gemäß § 15 Abs. 1 TV-Ratio gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme in ein auf 12 Monate befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb "V ". Nach dieser Tarifnorm werden Auszubildende, die ihre Ausbildung bei der Beklagten erfolgreich abgeschlossen haben, grundsätzlich wohnortnah unter der Voraussetzung persönlicher Eignung und bundesweiter Mobilität befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit mit dem Ziel der Weitervermittlung auf Dauerarbeitsplätze übernommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TV-Ratio sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Merkmals der persönlichen Eignung dahingestellt bleiben, denn selbst bei Zugrundelegen des beklagtenseitigen Sachvortrags kann eine fehlende persönliche Eignung des Klägers im Sinne der Tarifnorm nicht angenommen werden. a) Der Kläger war unstreitig als Auszubildender im Sinne des Tarifvertrages bei der Beklagten beschäftigt und das Erfordernis der bundesweiten Mobilität des Klägers ist gleichermaßen unstreitig gegeben. b) Die Parteien streiten allein über die erforderliche persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 15 Abs. 1 TV-Ratio. Auch dieses Merkmal ist jedoch erfüllt. Das ergibt die Auslegung der streitbefangenen Tarifnorm. (1) Tarifverträge sind grundsätzlich wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (grundlegend BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages sowie ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.10.2002 3 AZR 468/01, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 6; BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98, EzA § 4 TVG Verdienstsicherung Nr. 8). (2) Ausgehend vom Tarifwortlaut setzt die erkennende Kammer mit der Beklagten die von § 15 Abs. 1 TV-Ratio vorausgesetzte persönliche Eignung nicht mit personenbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gleich. Denn bei dem TV-Ratio geht es nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bereits bestehendes, bestandsgeschütztes Arbeitsverhältnis beendet werden kann, sondern darum, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt begründet werden soll. Auch die dem § 1 Abs. 2 KSchG zugrunde liegende Unterscheidung zwischen in der Person und im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen entspricht nicht dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Der Begriff der persönlichen Eignung bildet nach seinem Wortsinn vielmehr ein Gegenstück zu der fachlichen Eignung (vgl. z.B. § 20 Abs. 1 BBiG, § 21 Abs. 1 HandwO). Während letztere regelmäßig die für eine bestimmte Tätigkeit erforderlichen Sachkunde repräsentiert, drückt die persönliche Eignung Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Einsatzbereitschaft, Initiative, Team- und Kommunikationsfähigkeit und Sozialverhalten im weitesten Sinn aus. Dabei geht es - wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat - nicht um allgemeine, sondern ausschließlich um berufsbezogene Charaktereigenschaften. Die letztgenannte Einschränkung ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 15 TV-Ratio. Diese Norm bezweckt ebenso wie ähnliche Vorschriften in vergleichbaren Übernahmetarifverträgen für Auszubildende die Vermeidung einer Arbeitslosigkeit im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung. Dabei soll den Auszubildenden einerseits durch entsprechende Berufspraxis die Vermittlung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Zum anderen wird der Auszubildende bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht über das dann betragsmäßig höhere Arbeitslosengeld besser abgesichert (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.1997 - 7 AZR 298/96, NZA 998, 775, 776). Unter persönlicher Eignung als Voraussetzung für eine Übernahme des Auszubildenden sind daher ausschließlich solche Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechenden Vollzug des Anschlussarbeitsverhältnisses gewährleisten (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.1997 - 7 AZR 811/96, NZA 1998, 778, 780). Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Das verdeutlich der Vergleich des § 15 Abs. 1 TV-Ratio mit der Vorgängerregelung in § 21a des Tarifvertrages für die Auszubildenden der Bundespost. In der letztgenannten, bis zum 31.07.2000 geltenden Bestimmung wurde eine grundsätzlich befristete Übernahme der Auszubildenden verlangt, soweit nicht verhaltens- oder personenbedingte Gründe entgegen standen. Legte der Wortlaut in dieser Formulierung noch eine Bezugnahme auf § 1 Abs.2 KSchG durchaus nahe, so haben die Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 1 TV-Ratio nunmehr jegliche Ähnlichkeit mit dem KSchG bewusst vermieden. Zum einen wird der Begriff der verhaltens- und personenbedingten Gründe durch den der persönlichen Eignung ersetzt. Zum anderen wird dieses Erfordernis nicht mehr als entgegenstehender Ausschlusstatbestand sondern als ausdrückliche tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung normiert. Schließlich eröffnet der unbestimmte Rechtsbegriff der persönlichen Eignung dem Arbeitgeber - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - einen weitreichenden Beurteilungsspielraum, der unter Anlegung der zuvor genannten Auslegungsmaßstäbe auszufüllen ist. (3) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so erscheint nach Auffassung der erkennenden Kammer das Verhalten des Klägers im Verlauf seiner Ausbildungszeit nicht unbedenklich. Die seitens der Beklagten geäußerten Bedenken an einer Übernahme des Klägers sind für das Berufungsgericht auch durchaus nachvollziehbar. Gleichwohl kann die persönliche Eignung des Klägers im Tarifsinn bei einer deutlich an Sinn und Zweck der Tarifnorm orientierten Auslegung nicht verneint werden. Die erkennende Kammer folgt dabei zunächst der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien keineswegs reibungslos verlaufen, sondern durch Fehlverhalten des Klägers gestört worden ist. Das gilt sowohl für die Beschwerde der Klassenkameraden des Klägers im Januar 2002 wegen seines unterrichtsstörenden Verhaltens als auch für den wenige Tage später geschehenen Vorfall anlässlich der Klassenarbeit. Gleiches gilt für den kurz darauf erfolgten zweifachen Berufsschulwechsel aufgrund weiterer Differenzen zwischen dem Kläger und den Lehrkräften im Berufsschulunterricht. Schließlich ist aus Sicht der Beklagten das Verhalten des Klägers im Januar 2004, das zu einer Abmahnung wegen fehlender Beurteilungsbögen geführt hat, ebenso zu berücksichtigen wie sein Verhalten bei der letzten Informationsveranstaltung der Beklagten am 07.06.2004. Diese Verhaltensweisen des Klägers haben berechtigterweise Anlass gegeben beklagtenseits die persönliche Eignung des Klägers in Frage zu stellen. Dennoch ist nach Auffassung des Berufungsgerichts gerade unter Beachtung des bestehenden Beurteilungsspielraums der Beklagten trotz dieser Verhaltensauffälligkeiten des Klägers noch nicht von einer insgesamt fehlenden persönlichen Eignung des Klägers im Sinne des § 15 Abs. 1 TV-Ratio auszugehen. Mehrere Gesichtspunkte sind insoweit von Bedeutung. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Verhaltensauffälligkeiten und Fehlverhalten des Klägers allein in der Berufsschule geschehen sind. In seinen parallel erfolgenden betrieblichen Einsätzen hat der Kläger weder in fachlicher noch in persönlicher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen geben. Das gilt, obwohl in der betrieblichen Ausbildung mindestens in gleichem Umfang Einsatzbereitschaft sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit gefragt waren bzw. sind. Auch das Sozialverhalten wird im täglichen Umgang mit Kollegen am Arbeitsplatz in aller Regel noch stärker gefordert als im schulischen Bereich. Zum anderen darf hinsichtlich der gerügten Vorfälle in der Berufsschule auch die zeitliche Komponente nicht unberücksichtigt bleiben. Die gravierenden Vorfälle, die auch zu mehreren örtlichen Schulwechseln geführt haben, haben sich in einem relativ kurzen Zeitraum von zwei Monaten zwischen Ende Februar und Ende April 2002, also zu Beginn des Ausbildungszeitraums ereignet. Danach ist der Berufsschulunterricht nach seiner Wiederaufnahme im Oktober 2002 bis zum Januar 2004, also für rund 15 Monate reibungslos verlaufen. Hinzu kommt, dass die Beanstandungen im Januar 2004 wegen der fehlenden Beurteilungsbögen in ihrem möglichen Verstoßcharakter gegenüber den früheren Vorfällen aus dem Jahr 2002 deutlich geringer zu gewichten sind. Sämtliche weiteren von der Beklagten angeführten Umstände, nämlich das zwischen den Parteien streitige störende Verhalten des Klägers anlässlich der Informationsveranstaltung am 07.06.2004 sowie die vom Kläger angestrengten rechtlichen Streitigkeiten im Schlichtungs- wie im gerichtlichen Verfahren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind vielmehr deutliche Reaktionen des enttäuschten Klägers auf die beklagtenseits angezeigte fehlende Übernahmebereitschaft. Betrachtet man diese Umstände insgesamt unter der Prämisse des erforderlichen Arbeitsplatzbezugs, so kann aus alledem nicht auf eine fehlende persönliche Eignung des Klägers geschlossen werden. Zwar hat der Kläger zu Beginn seiner Ausbildung im schulischen Umgang mit Mitschülern und Lehrern deutliche Defizite gezeigt und hat versucht seine Enttäuschung über die unterbliebene Übernahme durch möglicherweise überzogenes Klageverhalten zu kompensieren. Letzteres mag unprofessionell sein, erlangt aber als menschlich nachvollziehbares Verhalten nicht das Gewicht eines persönlichen Eignungsausschlusses für die Tätigkeit als Fachinformatiker. Bei der Bewertung der im schulischen Bereich aufgetretenen Defizite des Klägers muss der unstreitig unbeanstandet gebliebene betriebliche Bereich mit gewichtet werden. Dies muss darüber hinaus in Bezug auf die vom Kläger in einem Anschlussarbeitsverhältnis auszuübende Tätigkeit geschehen. Gerade wegen dieses Tätigkeitsbezugs kommt dabei dem betrieblichen, als der späteren Tätigkeit sachlich näheren Bereich regelmäßig ein stärkeres Gewicht zu. Nur ein äußerst extremes und nachhaltiges Fehlverhalten im schulischen Bereich könnte diese Gewichtung im Einzelfall verschieben. Dies ist hier jedoch, wie die obern dargestellte zeitliche Komponente verdeutlicht, nicht der Fall. Dabei ist auch das trotz des geänderten Tarifwortlauts weiterhin bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis zu berücksichtigen. Auch wenn man die persönliche Eignung des Auszubildenden als Anspruchsvoraussetzung versteht, bleibt es bei der im Regelfall eintretenden Übernahme. Dies wird im Normwortlaut an dem Begriff "grundsätzlich" deutlich und entspricht im übrigen auch der von Seiten der Beklagten vorgetragenen zahlenmäßigen Übernahmeverhältnisse. 2. Die Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Übernahme des Klägers in ein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis scheitert auch nicht an dem zwischenzeitlich erfolgten Zeitablauf. Denn anders als noch bei der früheren BAG-Rechtsprechung zugrundeliegenden Sachverhalten (vgl. BAG Urteil vom 14.10.1997 - 7 AZR 811/96 , NZA 1998, 778, 779) ist die gemäß § 894 ZPO als mit Rechtskraft des Urteils abgegeben geltende Willenserklärung der Beklagten nicht mehr von der Nichtigkeitsfolge des § 306 BGB a. F. erfasst. Die Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung geändert. Der Wirksamkeit eines Vertrages steht nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. nicht mehr zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der rückwirkende Abschluss eines Vertrages ist nicht mehr nichtig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 311a Rz. 5). Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG, Urteil vom 27.04.2004 - 9 AZR 522/03, NZA 2004, 1225, 1227). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG, da sie auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die streitbefangene tarifliche Regelung nicht mehr anwendbar ist.

Ende der Entscheidung

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