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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 600/06
Rechtsgebiete: Versorgungsordnung Deutschlandfunk,


Vorschriften:

Versorgungsordnung Deutschlandfunk § 11
BetrAVG § 5
Nach der Versorgungsordnung des Deutschlandfunks sind Leistungen aus einer paritätisch finanzierten ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Gesamtversorgung anrechenbar.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2006 - 11 Ca 7/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Die betriebliche Altersrente des Klägers beruht auf der tariflichen Versorgungsordnung Deutschlandfunk in der Fassung vom 29.09.1999 (DLFVO). Diese sieht eine Gesamtversorgung vor und enthält in § 11a DLFVO folgende Regelung bezüglich der zu beachtenden Gesamtversorgungsobergrenze:

"1. Die Versorgungsleistung nach dieser Versorgungsordnung darf höchstens zu Gesamtversorgungsbezügen führen, die als Netto-Gesamtversorgung 90 v.H. des jeweiligen Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigen. Um den übersteigenden Betrag wird ggf. die Versorgungsleistung unter Berücksichtigung der Ziffern 1 bis 6 gekürzt.

2. Gesamtversorgungsbezüge sind folgende monatliche Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen:

- Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der Beitragszeiten (einschließlich Berücksichtigungs-, Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten). Zu diesen gesetzlichen Leistungen rechnen auch die Rentenanteile, um die im Sinne von § 77 Abs. 2 Ziffer 1 des SGB VI die Renten gemindert wurden sowie der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger einbehaltene Betrag zur Krankenversicherung der Rentner und gesetzlichen Pflegeversicherung. ...

- Leistungen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen, soweit die Beschäftigungszeiten, auf denen sie beruhen vom Deutschlandfunk als versorgungsfähige Dienstzeit anerkannt wurden. ...

Nicht zu den Gesamtversorgungsbezügen gerechnet wird der Teil der Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen, der aus Beitragszahlungen der/des Arbeitnehmer(s)/in resultiert, soweit diese Beitragszahlungen die entsprechenden Beitragszahlungen des Deutschlandfunk oder anderer Arbeitgeber übersteigen. ..."

Mit Schreiben vom 16.08.2004 bezifferte die Beklagte die monatliche betriebliche Altersrente des Klägers auf 3667,61 € und zahlte diesen Betrag ab dem 01.08.2004 aus. Ab dem 01.12.2004 kürzte sie sodann die monatliche Zahlung um 214,31 €. Hierbei handelt es sich um eine ab diesem Zeitpunkt vom Kläger bezogene gesetzliche israelische Rente, die der deutschen Rente vergleichbar ist und in gleicher Weise paritätisch finanziert ist. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf die Anrechnungsregelungen in § 11a Nr. 2 der Versorgungsordnung.

Der Kläger hält dies für unzutreffend und begehrt daraufhin Zahlung der angerechneten monatlichen Differenzbeträge für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2006 in Höhe von insgesamt 3428,96 €.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung insbesondere des Gesamtzusammenhangs der Versorgungsordnung sei § 11a DLFVO dahingehend auszulegen, dass auch vergleichbare ausländische gesetzliche Renten bei der Ermittlung der Gesamtversorgung anzurechnen seien.

Gegen dieses ihm am 26.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2006 Berufung eingelegt und diese am 26.06.2006 begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, ausländische Renten seien nach § 11a DLFVO nicht berücksichtigungsfähig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausländische Renten nicht erwähne, gleichzeitig aber von Berücksichtigungs-, Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten spreche, die es im ausländischen Rentenrecht nicht gebe. Im Übrigen könne § 11a DLFVO als inländische Norm aufgrund des sogenannten Territorialitätsprinzips auch nur Leistungen aus der inländischen Rentenversicherung erfassen. § 5 BetrAVG sei als Auslegungshilfe wegen der Nähe der Beklagten zum öffentlichen Dienst unbrauchbar, vielmehr müsse eine Parallele zur VBL gezogen werden. Schließlich sei zu beachten, dass auch die inländische gesetzliche Rentenversicherung die vom Kläger erworbene Rente nicht anrechne und jede andere Verfahrensweise einer Enteignung der im Ausland erworbenen Rentenansprüche gleichkomme.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 08.03.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az: 11 Ca 7/06, die Beklagte zu verurteilen, 3428,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 214,31 € seit dem 02.12.2004, weiteren 214,31 € seit dem 02.01.2005, weiteren 214, 31 € seit dem 02.02.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.03.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.04.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.05.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.06.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.07.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.08.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.09.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.10.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.11.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.12.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.01.2006, weiteren 214,31 € seit dem 02.02.2006 sowie aus weiteren 214,31 € seit dem 02.03.2006 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und die dort vorgenommene Auslegung des § 11a Nr. 2 DLFVO insbesondere unter teleologischen Gesichtspunkten. Anders als der Kläger hält sie mit dem Arbeitsgericht auch § 5 BetrAVG im vorliegenden Fall für anwendbar und sieht auch keinen Eingriff in ausländische Rentenansprüche des Klägers. Sie ist vielmehr der Auffassung, die Anrechnung der ausländischen Rente sei systemkonform und konsequent, auch inländische Renten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen zu Lasten der Gesamtversorgung Berücksichtigung fänden.

Wegen der weiteren Einzelheiten, des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachten monatlichen Differenzbeträge. Die Beklagte hat die an den Kläger zu zahlende Betriebsrente unter Zugrundelegung der Vorschriften der Versorgungsordnung Deutschlandfunk (DLFVO) zutreffend berechnet und die an den Kläger seit Dezember 2004 zur Auszahlung gelangte gesetzliche israelische Rente zu Recht im Rahmen der Gesamtversorgung berücksichtigt und bei der Ermittlung der von ihr monatlich zu leistenden betrieblichen Altersrente in Abzug gebracht. Dies ergibt die Auslegung der vorgenannten tariflichen Versorgungsordnung der Beklagten.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 29.08.2001 - 4 AZR 337/00, BAGE 99, 24, 28; bestätigt durch BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 4 AZR 126/03).

2. Unter Anwendung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze erweist sich zunächst der Tarifwortlaut als unergiebig. § 11a Nr. 2 DLFVO regelt lediglich, dass Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund von Beitragszeiten erfolgen als Gesamtversorgungsbezüge anzusehen sind und demnach eine Anrechnungsgröße im Rahmen der Gesamtversorgungsberechnung darstellen. Ob dies lediglich Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder auch solche aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen betrifft, die aufgrund von Beitragszeiten nunmehr zur Auszahlung gelangen, ergibt sich aus dem Normwortlaut nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert hieran auch der im ersten Spiegelstrich enthaltene Klammerzusatz, wonach Berücksichtigungs-, Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten mitzählen, nichts. Dieser stellt lediglich für das deutsche Rentensystem klar, welche verschiedenen Zeiten in die Berechnung einzubeziehen sind. Für ausländische gesetzliche Renten ist dieser Klammerzusatz ohne Relevanz. Insgesamt bleibt der Wortlaut für die Beurteilung der streitgegenständlichen Rechtsfrage unergiebig. Er lässt in gleicher Weise sowohl eine Beschränkung auf Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung als auch eine Anrechnung jeglicher ausländischer Rentenversicherungsleistungen zu.

Voraussetzung ist dabei lediglich, dass diese Leistungen aufgrund von Beitragszeiten erfolgen. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau mit dem Wortlaut des letzten Absatzes des § 11a Nr. 2 DLFVO. Nach dieser Bestimmung werden nämlich Teile der Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen, die aus überschiessenden Beitragszahlungen des Arbeitnehmers außerhalb der paritätischen Rentenversicherungsfinanzierung resultieren nicht zu den Gesamtversorgungsbezügen gerechnet.

Im vorliegenden Fall lassen sich aus diesem Gesichtspunkt allerdings keine Bedenken gegen eine Anrechnung der israelischen Rentenversicherungsleistungen herleiten. Bereits nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrag beider Parteien handelt es sich bei der gesetzlichen israelischen Rente um eine dem deutschen Rentenversicherungssystem entsprechende, paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierte gesetzliche Rentenversicherung. Dies hat auch die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz bestätigt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht in hinreichend konkreter Form entgegengetreten.

3. Maßgebliches Auslegungskriterium bleibt somit Sinn und Zweck der tariflichen Versorgungsregelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs und des mit der Versorgungsordnung verfolgten Versorgungsziels. Die Versorgungsordnung der Beklagten sieht eine Gesamtversorgung mit einer Obergrenze in Höhe von 90% des jeweiligen Nettovergleicheinkommens vor. Versorgungsziel ist wie bei jeder Gesamtversorgung eine aus unterschiedlichen Quellen gespeiste Gesamtversorgung des Arbeitnehmers. Um dies zu erreichen, müssen alle Versorgungsbezüge auf die betriebliche Versorgung angerechnet werden, die nicht ausschließlich auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, sondern Gegenstand privater Eigenvorsorge sind. Letzteres ergibt sich eindeutig aus § 11a Nr. 2 letzter Absatz DLFVO. Schon dieses Versorgungsziel zeigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung zwischen inländischen und ausländischen paritätisch finanzierten gesetzlichen Rentenleistungen nicht differenziert werden darf. Denn eine im Ausland erdiente Sozialversicherungsrente hat die gleiche Funktion und ersetzt folglich die deutsche gesetzliche Sozialversicherung im Umfang der im Ausland geleisteten Beitragszeiten (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1984 - 3 AZR 436/81 - AP Nr. 19 zu § 5 BetrAVG; BAG, Urteil vom 24.04.1990 - 3 AZR 309/88 - AP Nr. 41 zu § 5 BetrAVG).

4. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt zunächst für das von ihm angeführte sogenannte Territorialitätsprinzip. Dieses gibt lediglich Auskunft darüber, welchen räumlichen, betrieblichen Anwendungsbereich eine Norm hat (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 34/98 - NZA 2000, 1119; BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 AZR 30/00 - NZA 2001, 1033, jeweils für die Anwendung des Territorialitätsprinzips auf das Betriebsverfassungsgesetz). Der räumliche Anwendungsbereich der streitgegenständlichen tariflichen Altersversorgungsregelungen ist vorliegend jedoch nicht im Streit. Der Kläger war für die Beklagte ausschließlich im Inland tätig. Für die zwischen den Parteien streitige materiellrechtliche Auslegungsfrage ist das sogenannte Territorialitätsprinzip demnach ohne rechtliche Relevanz.

Auch der bereits vom Arbeitsgericht vorgenommene Rückgriff auf § 5 BetrAVG ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift verbietet eine Kürzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung immer dann, wenn diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen werden dabei ausdrücklich von einem Anrechnungsverbot ausgenommen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG auch für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Dem liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass Versorgungsanteilen, die aus der Eigenvorsorge des Arbeitnehmers resultieren ein Eigentumsschutz zuerkannt wird und der Versorgungsempfänger nicht dadurch "gestraft" werden soll, dass er sich mit eigenen Mitteln eine Altersversorgung verschafft hat (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 5 Rz. 47, mit umfassenden weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Positiv formuliert folgt aus dieser gesetzlichen Regelung, dass Anrechnungsklauseln immer dann wirksam sind, wenn eine mindestens paritätische Arbeitgebermitfinanzierung der Rente stattfindet. Genauso ist es im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten angerechnete gesetzliche israelische Rente ist der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und wird unstreitig paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Rechtsgedanke des § 5 BetrAVG ist damit sehr wohl einschlägig. Daran ändert auch die vom Kläger eingewandte Nähe der Beklagten zum öffentlichen Dienst nichts, da die Sonderregelungen des § 18 BetrAVG mangels Mitgliedschaft der Beklagten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gerade nicht eingreift.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der israelischen Rente einer Enteignung der vom Kläger in Israel erworbenen Rentenansprüche gleichkommen soll. Der Kläger missversteht insoweit die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung. Diese bewirkt lediglich, dass die von der Beklagten zu zahlende Rentenleistung verringert wird, eine Einflussnahme auf die unstreitig vom israelischen Rentenversicherungsträger an den Kläger monatlich geleisteten Zahlungen erfolgt jedoch nicht. Nur eine solche könnte aber einen Eingriff in die israelische Rente darstellen.

III. Insgesamt musste daher der Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist er gemäß §§ 64 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, da diese bereits höchstrichterlich entschieden worden ist. Zum anderen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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