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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 723/02
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 242
KSchG § 1
KSchG § 23
Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG hat grundsätzlich der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Unwirksamkeitsgründe darzulegen und zu beweisen. Zu seinen Gunsten kommen allerdings die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 Sa 723/02

Verkündet am: 28.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kreitner als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Anspach und Baurmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2002 - 6 Ca 6486/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung im Kleinbetrieb des Beklagten. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2002 in vollem Umfang abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 20 f. d. A. Bezug genommen.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die rechtswirksame Kündigung des Beklagten vom 29.06.2001 zum 31.07.2001 beendet worden.

a) Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, denn das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG auf den unstreitig vorliegenden Kleinbetrieb des Beklagten keine Anwendung.

b) Die streitgegenständliche Kündigung vom 29.06.2001 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB rechtsunwirksam.

aa) Zwar bildet der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wobei eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig anzusehen ist. Jedoch ist im Kündigungsrecht zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 242 BGB auf Kündigungen neben § 1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar ist. Denn das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht, abschließend geregelt. Umstände, die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen sind und die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen, kommen als Verstöße gegen Treu und Glauben grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -, EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 1; LAG Köln, Urteil vom 16.08.2002 - 11 Sa 487/02 -; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2002 - 8 Sa 914/02 -). Typische Tatbestände der treuwidrigen Kündigung sind daher insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form sowie eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert.

Für Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern im Kleinbetrieb ist dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt anzuwenden. Denn insoweit sind bei der Bestimmung des Inhalts und der Grenzen eines Kündigungsschutzes außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes auch grundrechtliche Schutzpflichten zu beachten. Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtsnahme (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - I BvL 15/87 -, BVerfGE 79, 169; BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -, EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 1).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit im Kleinbetrieb die Grundsätze des § 1 KSchG über die Sozialauswahl entsprechend anwendbar sind. Die Herausnahme des Kleinbetriebs aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes trägt nämlich ihrerseits gewichtigen, durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Belangen des Kleinunternehmers Rechnung, dessen Kündigungsrecht in hohem Maße schutzwürdig ist (vgl. BAG, a. a. o.). Nach allem kann daher die Auswahl der Entscheidung des Arbeitgebers bei einer Kündigung im Kleinbetrieb nur darauf überprüft werden, ob sie unter Berücksichtigung sowohl der Belage des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes als auch der gleichermaßen schutzwürdigen Interessen des Kleinunternehmers gegen Treu und Glauben verstößt.

bb) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes hat grundsätzlich der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Unwirksamkeitsgründe darzulegen und zu beweisen. Die Regel des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, wonach im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, gilt außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Gleichwohl findet der verfassungsrechtlich gebundene Schutz des Arbeitnehmers auch im Prozessrecht seinen Niederschlag. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, kommen insoweit die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 1; BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 360/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 4). Danach muss der Arbeitnehmer, der die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt haben, regelmäßig nicht kennt, in einem ersten Schritt lediglich einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO qualifiziert auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. Ist dies erfolgt, so hat der Arbeitnehmer wiederum die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergeben soll, zu beweisen (BAG, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

cc) Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, greift der Treuwidrigkeitseinwand der Klägerin nicht durch.

(1) Dies gilt zunächst für den Haupteinwand der Klägerin, der Beklagte habe bei seiner Auswahlentscheidung soziale Gesichtspunkte nicht angemessen berücksichtigt und von daher sei die zu ihren Lasten ausgegangene Entscheidung willkürlich. Die Klägerin ist hiermit ihrer grundsätzlichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Denn von einer indizierten Treuwidrigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber in evidenter Weise einen erheblich weniger schutzwürdigen, vergleichbaren Arbeitnehmer weiter beschäftigt. Nur dann sprechen Sachumstände dafür, dass der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 1). Ein derart evidentes Außerachtlassen sozialer Kriterien liegt nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht vor. Sie beruft sich lediglich auf eine um vier Jahre längere Betriebszugehörigkeit gegenüber der vergleichbaren Arbeitnehmerin K bei ansonsten nahezu gleichen Sozialdaten. Diese längere Betriebszugehörigkeit der Klägerin könnte möglicherweise bei einer im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 KSchG zu treffenden Auswahlentscheidung den Ausschlag zugunsten der Klägerin ergeben. Eine solche Sozialauswahl ist aber im Kleinbetrieb gerade nicht vorzunehmen und wird auch von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht gefordert. Das danach lediglich geschützte Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme ist bei diesem Sachverhalt jedenfalls noch nicht berührt. Insgesamt scheitert der Einwand der Klägerin daher bereits auf die erste Stufe, der sie treffenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Auf die weitere Einlassung des Beklagten kommt es daher insoweit nicht an.

(2) Auch eine Maßregelungskündigung des Beklagten liegt nicht vor. Zwar ist zwischen den Parteien im Streit, ob die Klägerin die Ausübung einer zusätzlichen Fahrtätigkeit verweigert hat, jedoch ist dies selbst bei unterstelltem Verhalten der Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Kündigungsgrund. Ursache der Kündigung ist vielmehr die schlechte wirtschaftliche Situation des Beklagten, wie sie sich letztlich auch in der zum 01.01.2003 erfolgten Betriebsstilllegung manifestiert hat.

(3) Insgesamt scheidet damit eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben aus.

c) Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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