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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 825/08
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 | |
BetrVG § 7 Abs. 1 Satz 1 |
2. Mit der individuell vereinbarten Gewährung von Energiedeputaten will der Arbeitgeber im vorliegenden Streitfall den beim Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichten Lebensstandard sichern.
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2008 - 17 Ca 6317/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für einen von der Klägerin im Rahmen der Witwenversorgung geltend gemachten Anspruch auf jährliche Barabgeltung eines Deputatkohlenanspruchs.
Die Klägerin ist Witwe des verstorbenen früheren Bergwerkdirektors W K . Dieser war vom 01.07.1950 bis 31.12.1968 bei der C Bergbau-Aktien-Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigt, die in der Folgezeit mehrfach umbenannt wurde und zuletzt als C AG firmierte. Der Ehemann der Klägerin verfügte über einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf freien Hausbrand. Die Arbeitgeberin sagte ihm ferner eine betriebliche Altersversorgung zu, die auch eine Witwenversorgung beinhaltete. Hieraus steht der Klägerin unstreitig eine aktuelle monatliche Witwenversorgung in Höhe von 2.886,93 € zu.
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Herrn K aus dem Arbeitsverhältnis vereinbarten die seinerzeitigen Vertragsparteien Ende Januar 1969, dass hinsichtlich des Deputatkohlenanspruchs für Herrn K sowie seine Ehefrau unbeschadet der noch nicht erfüllten Voraussetzungen ab dem 01.01.1969 die Deputatkohlenregelung in der der zu diesem Stichtag geänderten Fassung gelten. Dies bestätigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18.04.1969 (Bl. 39 ff. d. A.) und fügte die Neufassung der "Deputatkohlenregelung für aktive und ausgeschiedene AT-Angestellte sowie deren Witwen" bei (Bl. 42 ff. d .A.). Diese sieht vor, dass für ausgeschiedene AT-Angestellte mit Wirkung zum 01.01.1969 der Anspruch auf Belieferung mit festen Brennstoffen entfällt und durch eine Barvergütung abgelöst wird. Weiter heißt es in dieser Regelung u.a. wie folgt:
"...
B) ...
II. Ein Anspruch ... besteht nur für diejenigen AT-Angestellten, die aufgrund der Erreichung der für sie maßgebenden Altersgrenze ... aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden sind. Bei den bisherigen Deputatkohlenempfängern gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
III. Diejenigen AT-Angestellten, die infolge Stilllegung der Betriebe ihren Arbeitsplatz verloren haben, erhalten keine Barvergütung, solange eine andere Erwerbstätigkeit im weitesten Sinne ausgeübt wird. ...
Erwirbt der durch die Stilllegung betroffene AT-Angestellte durch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber einen Deputatkohlenanspruch während und nach der Dienstzeit, so entfallen alle Ansprüche gegenüber unserer Gesellschaft.
C) Witwen von AT-Angestellten
Bezugsrechte der Witwen werden von den Ansprüchen der AT-Angestellten abgeleitet. Sie sind daher unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfange anspruchsberechtigt.
D) Vorbehalte
Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nur insoweit, als dieser durch eine entsprechende dienstvertragliche Zusage eingeräumt ist.
Im übrigen wird durch diese Verfügung kein Rechtsanspruch auf die Leistungen begründet. ..."
Der Ehemann der Klägerin verstarb am 15.10.1996. Seither erhielt die Klägerin von der früheren Arbeitgeberin ihres Ehemannes jeweils mit der Januarpension des Folgejahres die jährliche Kohlebarvergütung. Dies geschah zuletzt durch die C AG für das Jahr 2003 in Höhe von 3.117,30 € brutto. Nachdem sich im Jahr 2005 die finanzielle Lage der C AG verschlechterte, blieben Pensionszahlungen aus oder wurden verspätet gezahlt. Wegen der Kohlebarabgeltung für das Jahr 2004 wurde die C AG durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.09.2005 zur Zahlung verurteilt. Seither erfolgten keine Zahlungen mehr. Am 01.04.2006 wurde über das Vermögen der C AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte stellte gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 11.07.2006 einen monatlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 2.886,93 € fest. Eine Einbeziehung der Kohlebarvergütung lehnte er mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um eine sonstige Arbeitgeberleistung außerhalb der betrieblichen Altersversorgung handele und eine Einstandspflicht für den Träger der Insolvenzsicherung daher nicht bestehe.
Mit der am 31.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der Kohlebarabgeltung für die Jahre 2005 und 2006 und verlangt weiter die gerichtliche Feststellung einer entsprechenden jährlichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die Zukunft. Sie hat geltend gemacht, dass es sich hierbei um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele und der Beklagte daher zur Zahlung verpflichtet sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.234,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.117,10 € seit dem 01.01.2006 sowie aus weiteren 3.117,10 € seit dem 01.01.2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Barabgeltung in Höhe von 3.117,10 € jährlich, fällig jeweils zum 31.12. des Kalenderjahres, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt, die Barabgeltung stelle keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, da es insoweit an dem Erfordernis eines biometrischen Ereignisses als Anspruchsvoraussetzung fehle. Weiter spreche gegen eine Einordnung als betriebliche Altersversorgung, dass nach der in Bezug genommenen allgemeinen Regelung ein Rechtsanspruch auf Deputatkohlen bzw. den Barabgeltungsbetrag nicht begründet werden sollte. Das gleiche gelte für die Regelung in B. III letzter Absatz, wonach ein anderweitiger Deputakohlenanspruch den vorliegend vereinbarten entfallen lasse. Schließlich hat der Beklagte geltend gemacht, dass es der gängigen Praxis bei der C AG entsprochen habe, zwischen Leistungen auf betriebliche Altersversorgung einerseits und Kohledeputat andererseits zu differenzieren und die C AG für die Kohledeputate keine Beiträge an den Beklagten entrichtet habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2008 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Entscheidung der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 - 7 Ca 7347/07 Bezug genommen und im übrigen betont, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen sei und daher lediglich "rein" fürsorgerische Leistungen ausgenommen werden könnten. Eine solche liege hier allerdings nicht vor.
Gegen dieses ihm am 20.06.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.07.2008 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15.09.2008 begründet.
Der Beklagte ist der Auffassung, für die Anwendbarkeit des BetrAVG fehle es bereits an der Grundvoraussetzung einer "aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" erteilten Versorgungszusage, da die im Jahr 1969 getroffene Vereinbarung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1968 erfolgt sei. Darüber hinaus stünden die Hausbrandleistungen an den verstorbenen Ehemann der Klägerin in keinem Zusammenhang mit einem biologischen Ereignis. Weder das Erreichen eines bestimmten Alters noch der Eintritt der Invalidität werde als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Schließlich diene die Leistung auch nicht der Versorgung, sondern verfolge als Leistung besonderer Art eigene Zwecke. Der fehlende Versorgungscharakter folge insbesondere aus Ziffer B III der allgemeinen Deputatkohlenregelung der C AG.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2008 - 17 Ca 6317/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist weiterhin der Auffassung, dass die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sei, da diese ursächlich für die Versorgungszusage gewesen sei. Die Zusage sei auch an das biometrische Ereignis "Alter" geknüpft. Hieran ändere die vorzeitige Gewährung der Versorgung nichts. Schließlich diene das Kohledeputat bzw. die Kohlebarvergütung auch der Versorgung im Alter und erfülle damit einen Versorgungszweck. Insbesondere sei die hier vorliegende Individualzusage anders als die Energiebeihilfen nach dem Manteltarifvertrag für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau keine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung.
Mit Schriftsätzen vom 05. und 08.12.2008 haben beide Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die insgesamt zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist für die mit der Klage begehrte Leistung als Träger de Insolvenzsicherung einstandspflichtig, denn die von der Klägerin geltend gemachte Kohlebarabgeltung stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch auf Zahlung von 6.234,20 € brutto. Hierbei handelt es sich um die Kohlebarabgeltung für die Jahre 2005 und 2006.
a) Über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, der C AG, ist im April 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieser erbringt seither keine Leistungen mehr.
b) Ausweislich der Zusage der C AG vom 27.01.1969, bestätigt mit Schreiben vom 18.04.1969, sowie der dort in Bezug genommenen Deputatkohlenregelung (Ziffer C) ist die Klägerin als Witwe des früheren Arbeitnehmers W K grundsätzlich bezugsberechtigt.
c) Die von der Klägerin begehrte Leistung resultiert schließlich aus einer unmittelbaren Versorgungszusage der C AG und stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar.
aa) Eine betriebliche Altersversorgung im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Es muss sich um eine Leistung handeln, die einen Versorgungszweck erfüllt. Dieser Leistungszweck stellt das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zu sonstigen Leistungen des Arbeitgebers dar (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 1 Rz. 12 m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung). Die betriebliche Altersversorgung ist daher abzugrenzen von sonstigen Sozialleistungen des Arbeitgebers, die an einen konkreten Bedarf oder eine konkrete Notsituation anknüpfen und damit sozialen Charakter haben (vgl. LAG Köln, Urteil vom 07.04.2008 - 5 Sa 430/08 -).
Kennzeichen der Altersversorgung ist weiter, dass sie durch ein biometrisches Risiko, wie das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst wird. Dabei ist der Leistungsbegriff des BetrAVG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, auch Sach- und Nutzungsleistungen, wie insbesondere Deputate werden erfasst (BAG, Urteil vom 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - NZA-RR 2007, 653; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 1 Rz. 9). Zuletzt hat das BAG mit Urteil vom 19.02.2008 klargestellt, dass hiervon auch die im Ruhestand gewährten Personalrabatte erfasst werden (BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 61/06 - AP Nr. 52 zu § 1 BetrAVG).
bb) Die streitgegenständliche Kohlebarabgeltung erfüllt diese Voraussetzungen.
(1) Die frühere Arbeitgeberin, die später zur C AG umfirmierte C -Aktien-Gesellschaft, hat dem verstorbenen Ehemann der Klägerin die Kohlebarabgeltung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt. Der Ehemann der Klägerin verfügte mit Beginn des Arbeitsverhältnisses über einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf freien Hausbrand. Diesen Deputatsanspruch hat die C AG in eine Barabgeltung umgewandelt. Dass dies nicht im Laufe des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern erst drei Wochen nach dessen Beendigung, Ende Januar 1969, geschehen ist, ändert nichts daran, dass es sich um eine Zusage "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1990 - 3 AZR 121/89 - NZA 1990, 931, 932). Die Zusage steht erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und die Barabgeltungsregelung ist im Rahmen der Vertragsauflösungsverhandlungen vereinbart worden. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des LG Köln vom 25.02.1999 (24 O 87/98, ZIP 1999, 374) ist insofern nicht einschlägig, als es dort um eine mehrere Jahre nach dem Ausscheiden getroffene Zusage ging.
(2) Die Kohlebarabgeltung knüpft an das Alter der ausgeschiedenen AT-Angestellten und damit an ein biometrisches Ereignis an. Das ergibt sich unmittelbar aus Ziffer B II der Kohledeputatregelung. Dass für den Ehemann der Klägerin insoweit eine individuelle Sondervereinbarung anlässlich seines Ausscheidens getroffen wurde, wonach die Kohledeputatregelung "unbeschadet der noch nicht erfüllten Voraussetzungen" ab 01.01.1969 anwendbar war, ist insofern ohne Belang und ändert am Charakter der Leistung nichts.
(3) Schließlich dient die Kohlebarabgeltung auch der Versorgung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und trägt zur Sicherung des Lebensstandards der Bezugsberechtigten bei.
Rechtlich unerheblich ist zunächst, dass auch aktiven Mitarbeitern Kohledeputate gewährt worden sind bzw. Barabgeltungen gewährt werden (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - NZA-RR 2007, 653; BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 61/06 - AP Nr. 52 zu § 1 BetrAVG). Das Gleiche gilt für die unterbliebene Beitragszahlung der früheren Arbeitgeberin an den Beklagten bezüglich der Kohlebargeltung. Denn die Abführung der Beiträge an den PSV stellt kein konstitutives Merkmal der betrieblichen Altersversorgung im Rechtssinn dar und ist für die Einstandspflicht des PSV gegenüber den Versorgungsempfängern ohne rechtliche Relevanz (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 10 Rz. 27).
Nicht einschlägig sind ferner die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen der 5. und 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2008 (LAG Köln, Urteil vom 07.04.2008 - 5 Sa 430/08 - und Urteil vom 24.07.2008 - 6 Sa 530/08 -). In beiden vorgenannten Entscheidungen ging es um die rechtliche Einordnung einer tariflichen Energiebeihilfe und beide Kammern haben das Fehlen rechtlicher Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Auslegung des Tarifvertrags begründet. Insbesondere die 5. Kammer hat in ihrer grundlegenden Entscheidung wesentlich darauf abgestellt, dass die tarifliche Leistung nur bei Bedürftigkeit der Arbeitnehmer gezahlt werde, kein unbedingtes dauerhaftes Bezugsrecht gewährt werde und sie schließlich auch nicht von einem biometrischen Ereignis abhänge.
Demgegenüber erfolgt im vorliegenden Fall die Gewährung der Kohlebarabgeltung aufgrund einer individuellen Zusage, die - anders als die Tarifregelung - einerseits altersabhängig erfolgt und andererseits gerade nicht bedürftigkeitsabhängig ist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2007 - 4 Sa 1279/06 -).
Darüber hinaus stellt auch die Regelung in Ziffer B III der allgemeinen Kohledeputatregelung keine Besonderheit dar, die gegen eine rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Kohlebarabgeltung als betriebliche Altersversorgung im Rechtssinne sprechen würde. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung übliche Anrechnungsbestimmung. Sähe man demgegenüber in dieser Bestimmung eine weitere Anspruchsvoraussetzung, so käme diese ohnehin nicht zur Anwendung, da nach der individuellen Vereinbarung vom 27.01.1969 eine unbedingte Zusage erfolgt ist, die nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist ("unbeschadet der noch nicht erfüllten Voraussetzungen").
Wie oben bereits im Einzelnen dargestellt wurde, entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Gewährung von Energiedeputaten an altersbedingt ausgeschiedene Arbeitnehmer Versorgungszwecken dient und damit zur betrieblichen Altersversorgung gehört. Der Arbeitgeber will hiermit regelmäßig den beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Lebensstandard sichern. Berücksichtigt man dann schließlich noch die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmende weite Auslegung des Leistungsbegriffs, so ist jedenfalls im Streitfall aufgrund der konkreten, individuellen Sachumstände eine rechtliche Einordnung der Kohlebarabgeltung als betriebliche Altersversorgung im Rechtssinn vorzunehmen.
2. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus den §§ 286, 288 BGB.
3. Schließlich war die erstinstanzliche Entscheidung auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin über die zukünftige Leistungspflicht des Beklagten zu bestätigen. Wegen der grundsätzlichen Leistungspflicht des Beklagten kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden.
III. Nach allem musste somit der Berufung des Beklagten der Erfolg versagt bleiben. Da er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist der Beklagte gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
Ende der Entscheidung
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