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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 3 SaGa 3/08
Rechtsgebiete: ZPO, LPVG
Vorschriften:
ZPO § 935 | |
ZPO § 940 | |
LPVG § 72 Abs. 1 Nr. 5 | |
LPVG § 72 Abs. 4 Nr. 19 a.F. |
2) Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei einer Personalgestellung, die mit einer räumlichen Veränderung der Tätigkeit verbunden ist, begründet jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Tenor:
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2008 - 15 Ga 10/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Eilverfahren darüber, ob das beklagte Land die Klägerin ohne Beteiligung des Personalrates in einer anderen Dienststelle einsetzen kann.
Die am 30.09.1969 geborene, unverheiratete Klägerin ist seit dem 01.09.1989 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie war zuletzt im V K im Bereich Sachbearbeitung Elterngeld tätig. Ihre monatliche Bruttoarbeitsvergütung beträgt zur Zeit 2.250,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der TV-L Anwendung.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in N -W vom 30.10.2007 hat der Landesgesetzgeber die Auflösung der Versorgungsämter geregelt. Das Gesetz enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1 Auflösung der Versorgungsämter
...
(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt...
§ 5 Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen...
§ 10 Tarifbeschäftigte
(1) Die mit Aufgaben nach § 2 - 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden Kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31.12.2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 - 7 und der §§ 11 - 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften Kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
...
(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundes und Soziales, und den in §§ 11 - 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.
(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
§ 18 Versorgungsamt K
(1) Die mit den Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie den Rhein-Erft-Kreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen-Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis über...
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend."
Die Klägerin wurde auf dieser Grundlage dem O K , K G , zur Verfügung gestellt. Dies ergab sich aus dem die Verteilung im Einzelnen regelnden Zuordnungsplan gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzes. Seit dem 01.01.2008 existiert das V K nicht mehr.
Mit ihrem am 21.01.2008 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Antrag begehrt die Klägerin im Eilverfahren vom beklagten Land, es zu unterlassen, sie ohne vorherige Beteiligung der zuständigen Personalvertretung in G einzusetzen.
Sie hat vorgetragen, durch diese Gestellung habe sich ihre Fahrtzeit zum Arbeitsplatz bei Benutzung des öffentlichen Personen-Nahverkehrs auf mehr als 4 Stunden arbeitstäglich verlängert. Sofern sie - wie zur Zeit - im Rahmen einer Fahrgemeinschaft einen PKW benutze, betrage die arbeitstägliche Wegezeit ca. 3 Stunden. Dies sei ihr nicht zuzumuten. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die Maßnahme sei offensichtlich rechtswidrig, da weder der Hauptpersonalrat zur Festlegung der Auswahlkriterien angehört noch die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle beteiligt worden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
dem verfügungsbeklagten Land aufzugeben, es zu unterlassen, die Verfügungsklägerin ohne vorherige Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen gemäß §§ 66, 72 LPVG NRW beim O K in G einzusetzen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat zunächst das Fehlen eines Verfügungsgrundes mit dem Argument gerügt, dass die Sache keinesfalls eilbedürftig sei, da die Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Dienststellen jederzeit rückgängig gemacht werden könne. Im Übrigen hat es die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungstatbestand nicht bestehe, da die Umstrukturierung insgesamt aufgrund eines Gesetzes erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.02.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Gegen dieses ihr am 14.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 08.04.2008 begründet.
Die Klägerin sieht die Eilbedürftigkeit weiterhin als gegeben an. Keinesfalls dürfe die Klägerin auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, das unter Umständen bis zur Rechtskraft mehrere Jahre dauern könne. Die Klägerin meint weiter, es könne auch nicht offen bleiben, ob die Maßnahme der Beteiligung des Personalrats bedürfe, da bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit die Interessenabwägung vorliegend jedenfalls aufgrund der erheblichen Belastungen finanzieller und zeitlicher Art und der Unabkömmlichkeit der Klägerin im eigenen Haushalt wegen der auf Pflege angewiesenen Mutter zugunsten der Klägerin ausfallen müsse. Der weiterhin erforderliche Verfügungsanspruch ergibt sich nach Auffassung der Klägerin aus der unterbliebenen, aber gleichwohl erforderlichen Beteiligung der zuständigen Personalvertretung. Sie meint, aufgrund der örtlichen Verlagerung ihrer Tätigkeit sei der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle in G nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW zu beteiligen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2008 - 15 Ga 10/08 - abzuändern und dem verfügungsbeklagten Land aufzugeben, es zu unterlassen, die Verfügungsklägerin ohne vorherige Beteiligung der zuständigen Personalvertretung gemäß §§ 66, 72 LPVG NW beim O K in G einzusetzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und geht ebenfalls vom Fehlen eines Verfügungsgrundes aus. Ein Ausnahmefall, in dem durch einstweilige Verfügung ein Gesetz außer Vollzug ausgesetzt werden dürfe, liege nicht vor. Insbesondere entstünden der Klägerin durch den vorläufigen Vollzug der Maßnahme keine unwiederbringlichen Nachteile. Darüber hinaus meint das beklagte Land, es fehle auch an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Ein Beteiligungsrecht des Personalrats bestehe nicht, da es sich vorliegend um einen gesetzlich angeordneten Personalübergang handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil es an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO fehlt.
1. Nach §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 916 ff., 935, 940 ZPO kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt werden. Nach § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung im Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zweck der Regelungen des einstweiligen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Klägerin begehrt vorliegend die Regelung eines einstweiligen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 940 ZPO. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs in Form einer zu sichernden Rechtsposition sowie darüber hinaus eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), die es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen.
Derartige wesentliche Nachteile sind bei der summarischen Überprüfung arbeitgeberseitiger Weisungen nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Urteil vom 26.08.1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1). Vielmehr erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung, ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann (LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2008 - 11 SaGa 4/08 -; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl., Teil I Randziffer 51; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. S. 473 jeweils m. w. N.). Daneben erkennt die Rechtsprechung lediglich in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes an (vgl. LAG Hamm, a.a.O.).
2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, hat die Klägerin die Voraussetzungen für das Bestehen eines Verfügungsgrundes weder hinreichend dargetan, noch glaubhaft gemacht. Die von ihr erstrebte Regelung ist nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich. Vielmehr erscheint es der Klägerin zumutbar, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren der erfolgten Zuordnung zum R -B -K in G folge zu leisten.
a) Ein Verfügungsgrund kann zunächst nicht mit der besonderen Belastung der Klägerin durch die längeren täglichen Fahrtzeiten zur Dienststelle in G begründet werden. Zum einen hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die tägliche Fahrtzeit von K -R über die Z und die A nach G bei der in antizyklischer Richtung erfolgenden Fahrt der Klägerin regelmäßig weniger als 45 Minuten pro Strecke betragen dürfte. Doch selbst wenn man den Fahrtzeitaufwand der von der Klägerin genutzten Fahrgemeinschaft nach den von ihr gemachten Zeitangaben zugrunde legt, so erscheint der erkennenden Kammer auch dieser Aufwand von zwei Stunden und vierzig Minuten pro Arbeitstag jedenfalls nicht derart außergewöhnlich hoch, dass dieser der Klägerin nicht für die Übergangszeit bis zum Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zumutbar wäre. Dass die Klägerin ein derartiges Hauptsacheverfahren bis zum heutigen Tag noch nicht eingeleitet hat und somit der Zeitablauf bis zum Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache sich weiter verzögert, beruht allein auf dem prozesstaktischen Verhalten der Klägerin und kann dem beklagten Land insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Eine selbstverschuldete Verzögerung der Hauptsacheentscheidung begründet jedenfalls keine besondere Eilbedürftigkeit für das einstweilige Verfügungsverfahren.
Letztlich hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, dass allein die zeitmäßigen zusätzlichen Belastungen wegen der längeren Fahrstrecke der Klägerin eine vorläufige Befolgung der Stellenzuweisung wohl nicht unzumutbar machen dürfte.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Tätigkeitszuweisung in Gummersbach auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine derartige offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich jedenfalls nicht aus der von der Klägerin gerügten unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung.
aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das beklagte Land nach vorheriger vorläufiger Inkraftsetzung des Zuordnungsplans gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NW im Dezember 2007, insbesondere zum Ausgleich der für viele Mitarbeiter anfallenden weiteren Anfahrtswege, einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro zur Verfügung gestellt hat, der in einem Einigungsstellenverfahren mit Spruch der Einigungsstelle vom 18.04.2008 den in besonderem Maße betroffenen Mitarbeitern zur Kompensation der im Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan eingetretenen Nachteile zugewiesen worden ist.
bb) Auch die weitergehenden, von der Klägerin geltend gemachten Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats des R -B -K in G nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG bestehen nicht. Jedenfalls ist eine Verletzung dieses Mitbestimmungstatbestandes nicht derart offensichtlich, dass von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit im oben genannten Sinne auszugehen wäre.
Einem solchen Mitbestimmungsrecht des Personalrats steht zunächst entgegen, dass nach dem zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 die Personalgestellung ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ordnet an, dass die tariflich Beschäftigten "nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden". Weiter ordnet § 10 Abs. 5 dieses sogenannten Straffungsgesetzes an, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Zuordnungsplan für die personelle Umsetzung unter Berücksichtung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange erstellt. Die Einzelheiten dieser Personalgestellung sind gemäß § 10 Abs. 6 des Gesetzes durch Personalgestellungsverträge zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie den übernehmenden Körperschaften zu regeln. Von daher bestehen bereits Bedenken, ob ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung von vornherein ausscheidet, da nach dem Willen des Landesgesetzgebers die gesamte Umstrukturierung der Versorgungsverwaltung auf gesetzlichem Wege erfolgen soll.
Doch selbst wenn man diese Überlegung dahingestellt sein lässt, fehlt es jedenfalls seit der grundlegenden Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes im Oktober 2007 an einem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand. Im Rahmen dieser Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes ist nämlich die frühere Bestimmung des § 72 Abs. 4 Nr. 19 LPVG a. F., die ein Mitbestimmungsrecht bei Personalgestellungsverträgen regelte, ersatzlos gestrichen worden. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht daher bei derartigen Personalgestellungen seither nicht mehr. Dem steht auch nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2007 (- 1 A 2037/05.PVL -) entgegen, da diese noch zu einem nach der früheren Rechtslage zu beurteilenden Sachverhalt ergangen ist und mithin für die Rechtslage nach der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes unergiebig ist. Zwar erscheint es fraglich, ob bei Personalgestellungen, die mit einer erheblichen räumlichen Veränderung des Arbeitsplatzes verbunden sind, trotz der Streichung des § 72 Abs. 4 Nr. 19 LPVG gleichwohl ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG zum Tragen kommen kann. Dies ist jedoch keinesfalls derart offenkundig, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung auszugehen wäre. Die Entscheidung hierüber muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
3. Fehlt es mithin bereits am Vorliegen eines Verfügungsgrundes, kann das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Berufung war mithin insgesamt zurückzuweisen.
III. Da die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.
Ende der Entscheidung
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