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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 185/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 572 Abs. 3 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 9. Juni 2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Köln Dr. Kreitner als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab dem 03.12.2003 ratenfrei unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in Höhe von 6714,33 € zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger war vom 09.06.1999 bis zum 31.08.2002 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 09.06.1999 zugrunde. Mit seiner Klage vom 1.10.2002, die am 18.10.2002 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, macht er die ordnungsgemäße Abrechnung seines Arbeitsverhältnisses für dessen gesamte Dauer geltend. Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 30.12.2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 31.12.2002, hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten sowie hilfsweise dessen Beiordnung nach § 11a ArbGG beantragt. Nachdem der Prozesskostenhilfeantrag bis zum Kammertermin am 09.10.2003 nicht beschieden war, hat der Klägervertreter am Terminstag telefonisch mitgeteilt, dass er aus diesem Grund nicht erscheinen werde. Gleichzeitig hat er Vertagung beantragt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin ein klageabweisendes erstes Versäumnisurteil verkündet. Auf den Einspruch des Klägervertreters ist nach zwischenzeitlich erfolglos geltend gemachter Ablehnung der Vorsitzenden Richterin der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln Kammertermin auf den 24.06.2004 bestimmt worden. Zwischenzeitlich hat der Klägervertreter am 03.12.2003 zum Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen zur Akte gereicht. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers blieb weiterhin unbeschieden. Der Klägervertreter hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.05.2004, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 17.05.2004, Untätigkeitsbeschwerde mit dem Begehren eingelegt, das Arbeitsgericht Köln zu verpflichten, den Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor dem erneuten Kammertermin zu bescheiden.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die sofortige Beschwerde gegen alle für den Antragsteller ungünstigen Beschlüsse der ersten Instanz statthaft.
Zwar liegt ein solcher Beschluss des Arbeitsgerichts nicht vor. Daher scheidet die unmittelbare Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist jedoch im vorliegenden Fall analog anzuwenden.
Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm kommt immer dann in Betracht, wenn zur Ausfüllung einer planwidrigen Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 21.07.1993 - 7 ABR 25/92, BAGE 73, 378, 382 f.; BAG, Beschluss vom 11.07.2000 - 1 ABR 39/99, NZA 2001, 516, 518). Dazu sind zunächst der Zweck und der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung festzustellen (BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 10 AZR 420/01, NZA 2003, 213). Sodann ist zu prüfen, ob die Bestimmung darüber hinaus auch nach ihrem Inhalt und nach der Interessenlage im konkreten Anwendungsfall übertragbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2000 - 3 AZR 108/99, EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03).
Die Voraussetzungen für eine solche analoge Normanwendung liegen hier vor.
Mit der in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Beschwerdemöglichkeit des Antragstellers hat der Gesetzgeber diesem ein Rechtsmittel gegen ihn belastende Prozesskostenhilfebeschlüsse eingeräumt. Er ist dabei davon ausgegangen, dass das erstinstanzliche Gericht den Prozesskostenhilfeantrag zumindest zeitgerecht bescheidet. Hierbei handelt es sich letztlich um eine ungeschriebene gesetzliche Voraussetzung einer jeden Beschwerde.
Nicht geregelt worden ist, wie im Falle eines unangemessen langen Untätigbleibens des erstinstanzlichen Gerichts zu verfahren ist. Für den Antragsteller ist diese Situation nach entsprechendem Zeitablauf und Fortschreiten des Rechtsstreits mit einer ablehnenden Entscheidung vergleichbar. Die verfahrenswidrige Verzögerung einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag kommt dann letztlich einer Verweigerung gleich. Mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geht die erkennende Kammer daher in einem derartigen Fall von einer analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und damit einer Beschwerdemöglichkeit des Antragstellers aus (LAG Berlin, Beschluss vom 28.11.1983 - 9 Ta 14/83, MDR 1984, 258; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.1995 - 19 W 13/95, MDR 1995, 635; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.1983 - 15 W 56/83, NJW 1984, 985; OLG Celle, Beschluss vom 05.03.1985 - 2 W 16/85, MDR 1985, 591; Saarländisches OLG, Beschluss vom 18.04.1997 - 8 W 279/96, MDR 1997, 1062; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.1986 - 10 WF 2/86, FamRZ 1986, 485; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1989 - 2 UF 24/89, NJW-RR 1989, 1022; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.1992 - 7 W 3/91, AnwBl 1993, 299; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.09.2002 - 4 W 65/02; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz 865; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 7. Aufl., § 127 ZPO Rz 4; MünchKomm-Wax, ZPO, 2. Aufl., § 127 Rz 36; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 118 Rz 19; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 127 Rz 11; Schneider, MDR 1998, 252, 255; a.A.: OVG Münster, Beschluss vom 03.12.1997 - 24 E 921/97, DVBl 1998, 241; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz 6).
Letztlich folgt die entsprechende Anwendung der Bschwerdevorschriften aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413). Denn dieses Gebot der Rechtsschutzgleichheit ist verletzt, wenn über den Antrag eines unbemittelten Rechtssuchenden auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, von dem der Zugang zu einer Sachentscheidung abhängt, nicht innerhalb angemessener Zeit entschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 - - BvR 152/91; BVerfG, Beschluss vom 03.02.2003 - 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334). Ob dabei das erstinstanzliche Gericht anzuweisen ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, oder eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt, ist nach § 572 Abs. 3 ZPO von den Einzelfallumständen abhängig. Die konkrete Antragsformulierung ist insoweit unerheblich, da das Begehren des Antragstellers in jedem Fall auf eine Beseitigung der gerichtlichen Untätigkeit gerichtet ist.
Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers sachwidrig über einen unangemessen langen Zeitraum nicht beschieden. Der Antrag ist am 31.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangen. Verfahrensleitende Maßnahmen sind seit diesem Zeitpunkt in Bezug auf den Prozesskostenhilfeantrag nicht erfolgt. Das Arbeitsgericht hat vielmehr ohne den Antrag zu bescheiden im Termin vom 09.10.2003 fehlerhafterweise ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen (vgl. Musielak/Fischer, aaO., § 118 Rz 19 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). Spätestens ab Einreichung der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen am 03.12.2003 lag Bewilligungsreife vor. Die mit diesem Schriftsatz erneut geäußerte Bitte des Antragstellers nunmehr über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, hat das Arbeitsgericht bis heute, also über einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten unbeantwortet gelassen. Insgesamt ist damit der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers 17 Monate lang unbeschieden geblieben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des kurz bevorstehenden Kammertermins vom 24.06.2004 hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, dem erstinstanzlichen Gericht die Gelegenheit zu einer Abhilfeprüfung einzuräumen.
2. Die Beschwerde ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet.
a) Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht in Anbetracht des bereits angesprochenen verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist danach immer dann zu bejahen, wenn der Sachvortrag des Antragstellers im Rahmen einer vorläufigen, summarischen Prüfung vertretbar erscheint (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1999 - 15 Ta 553/99, LAGE § 114 ZPO Nr. 36). Auch zweifelhafte oder schwierige Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02, NJW 2003, 1587; Zöller/Philippi, aaO., § 114 Rz 21 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, besteht hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Zulagengewährung, Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung eine hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar kommt insoweit die tarifliche Ausschlussfrist in § 23 des kraft Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk vom 01.09.2000 (RTV) zum Tragen. Jedoch ist der Vortrag des Klägers beachtlich, dieser Tarifvertrag habe nicht im Personalbüro ausgelegen und im schriftlichen Arbeitsvertrag fehle ein entsprechender Hinweis auf die Tarifgeltung. Insoweit kann unter Schadensersatz-gesichtspunkten ein Zahlungsanspruch des Klägers in Betracht kommen. Auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der Instanzgerichte wird Bezug genommen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, NZA 2002, 1096; BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 105/01, NZA 2002, 1360; BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, NZA 2002, 800; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2001 - 5 (3) Sa 45/01, NZA-RR 2002, 477; LAG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2001 - 4 Sa 265/01, LAGE § 2 NachwG Nr. 11).
b) Auf Grund der vom Kläger glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO ratenfrei zu gewähren. Der Kläger verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von 910,80 € netto. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags und der Mietkosten verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Auf sonstige Unterhaltsverpflichtungen des Klägers kommt es daher nicht an.
3. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Sowohl bezüglich des anteiligen arbeitsvertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes als auch hinsichtlich der tariflichen Jahressonderzahlung hat die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
a) Gemäß Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages hat der Kläger nach zwölfmonatiger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsverdienstes, wobei als Stichtag der 30. November eines Jahres vereinbart ist. Diese Stichtagsregelung bringt in Ermangelung anderer existierender Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden des Klägers unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bei dem vertraglichen Weihnachtsgeld um eine Gratifikation handelt, mit der alleine die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werden soll. In einem solchen Fall scheidet bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Stichtags ein anteiliger Zahlungsanspruch aus (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2004, 11. Aufl., Gratifikation Rz 10 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung).
b) Auch ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der anteiligen tariflichen Jahressonderzahlung gemäß § 15 RTV kommt nicht in Betracht. Dem steht die tarifliche Ausschlussfrist in § 23 RTV entgegen. Danach sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und nach Ablehnung durch die Gegenseite bzw. spätestens zwei Wochen nach Geltendmachung innerhalb weiterer zwei Monate gerichtlich geltend zu machen. Der Kläger hat bereits die erste Stufe nicht beachtet. Ein möglicher Anspruch aus § 15 Ziff. 7 RTV auf die anteilige Jahressonderzahlung ist mit Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis fällig geworden. Mangels anderweitiger tariflicher oder vertraglicher Regelung war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2002 endgültig abzurechnen. Sämtliche Ansprüche wurden damit spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig. Schriftlich geltend gemacht hat der Kläger diesen Anspruch erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2000, mithin also vier Monate nach Fälligkeit. Hinsichtlich dieses Anspruchs kommt die tarifliche Ausschlussfrist auch ungehindert zur Anwendung, denn ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert gemäß § 254 BGB am überwiegenden Mitverschulden des Klägers. Er muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von der Geltung der tariflichen Ausschlussfristen, die dieser im Geltungsmachungsschreiben vom 19.08.2002 an die Beklagte dokumentiert hat, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 105/01, NZA 2002, 1360).
c) Aus den vorgenannten Gründen scheidet gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG insoweit auch eine Beiordnung nach dieser Vorschrift aus.
III.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen bestand nicht.
Ende der Entscheidung
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