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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 23/06
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 5 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2005 - 8 Ca 9617/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der am 10.11.1966 geborene Kläger war seit dem 23.10.2003 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt.
In der Zeit vom 30.08.2005 bis 02.09.2005 erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Grund hierfür war, dass er ab dem 30.08.2005, nachdem er seine Vergütung für den Monat August 2005 erhalten hatte, bis zum 11.09.2005 exzessiv Alkohol zu sich genommen hatte. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben seit geraumer Zeit alkoholsuchtkrank. Im vorgenannten Zeitraum blieb er der Arbeit fern, ohne sich bei der Beklagten zu melden bzw. sein Fehlen zu entschuldigen. Am 12.09.2005 überwies ihn seine Hausärztin zur Entgiftung an die Fachklinik Z , wo er vom 14.09. bis 11.10.2005 stationär behandelt wurde.
Am Nachmittag des 13.09.2005 übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ein unter dem 01.09.2005 erstelltes Kündigungsschreiben, in welchem unter Hinweis auf eine einschlägige Abmahnung und zwei im laufenden Jahr in den Monaten April und Mai vorangegangene mehrtägige unentschuldigte Fehlperioden das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde dem Kläger diese Kündigung bereits am 01.09.2005 angekündigt und er aufgefordert, das Schreiben im Betrieb abzuholen.
Mit Klageschrift vom 12.10.2005, die am 13.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung und beantragt gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe im Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 13.09.2005 bereits die Einweisung in die Fachklinik zur Entgiftung als akuter Fall gehabt. Am Morgen des darauffolgenden 14.09.2005 habe er sich in die Entzugsklinik begeben und sei dort um 09:45 Uhr als Patient aufgenommen worden. In der Zeit seines stationären Aufenthaltes bis zu seiner Entlassung am 11.10.2005 sei es ihm nicht gestattet gewesen, die Station zu verlassen, um den Entzugseffekt nicht zu gefährden. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Klinik habe der Kläger seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten aufgesucht und diesen mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei nicht ersichtlich, dass er für den Zeit des Klinikaufenthalts vollständig handlungs- und entscheidungsunfähig gewesen sei. Von daher habe er problemlos auch bei einem absoluten "Ausgehverbot" entweder unmittelbar selbst oder durch schriftliche bzw. telefonische Beauftragung einer Vertretungsperson bzw. eines Anwalts Klage erheben lassen können.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, aufgrund des starken Alkoholexzesses habe eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung eigener Geschäfte bestanden, die sich durchaus auch in der unmittelbar an den Zusammenbruch anschließenden Behandlung fortgesetzt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Alkoholkrankheit des Klägers und ihre akute Behandlung derart übergewichtig, dass von einer Unfähigkeit des Klägers zur rechtzeitigen Klageerhebung ausgegangen werden müsse.
Die Beklagte weist nochmals darauf hin, dass der Kläger das Kündigungsschreiben am 13.09.2005 persönlich im Betrieb der Beklagen abgeholt habe und schließt sich im übrigen der Argumentation des Arbeitsgerichts an.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, insbesondere ist die an sich statthafte Beschwerde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden.
Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen.
1. Nachdem der Kläger die sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht unmittelbar eingelegt hat und die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat das Landesarbeitsgericht aus Gründen der Verfahrensvereinfachung davon abgesehen zunächst eine Zurückverweisung zur Vornahme der an sich gebotenen erstinstanzlichen Abhilfeprüfung vorzunehmen (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 04.11.2004 - 6 Ta 1733/04 -, LAGE § 5 KSchG Nr. 109; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 1866).
2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach der erfolgten Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dieser Antrag ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig und muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 14.09.2005 bis 10.10.2005 unstreitig in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Z und hat in dem vorgenannten Zeitraum dort eine stationäre Entgiftungstherapie durchgeführt. Zur Begründung seines Antrags auf nachträgliche Zulassung beruft der Kläger sich darauf, es sei ihm während seines Klinikaufenthaltes nicht gestattet gewesen, die Station zu verlassen, da ansonsten der Entzugseffekt gefährdet gewesen sei. Im übrigen sei er seit der Aufnahme zur stationären Behandlung am 14.09.2005 alkoholabstinent und die Therapiemaßnahmen seien insgesamt erfolgreich verlaufen.
Dieser auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht näher konkretisierte und insbesondere auch nicht - wie von § 5 Abs. 2 KSchG verlangt - glaubhaft gemachte Vortrag des Klägers vermag eine nachträgliche Zulassung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht zu rechtfertigen. Denn der Kläger hat nicht im einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Klageerhebung gehindert war. Allein das Vorliegen eines Krankenhaus- oder Klinikaufenthaltes rechtfertigt noch keine nachträgliche Zulassung. Vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise, z. B. durch Beauftragung Dritter oder telefonische Übermittlung der Klage an das Arbeitsgericht, wahrzunehmen. Maßgeblich ist, ob die Behandlungssituation Außenkontakte (auch telefonischer Art) ausschließt oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. LAG Düsseldorf, 19.09.2002, NZA-RR 2003, 78; LAG Berlin, 23.08.2001, NZA-RR 2002, 355; LAG Hamm, 12.09.1985, LAGE § 5 KSchG Nr. 20; LAG Hamm, 31.01.1990, LAGE § 5 KSchG Nr. 45; KR-Friedrich, 7. Aufl., § 5 KSchG Rz. 44, 47; APS-Ascheid, 2. Aufl., § 5 KSchG Rz. 42; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl., § 5 Rz. 12 jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag, wie bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, nicht. Es fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers dazu, inwieweit schriftliche oder telefonische Außenkontakte während des Klinikaufenthaltes eingeschränkt waren. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er habe die Station nicht verlassen dürfen. Dass ihm telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahmen verboten waren oder er ansonsten gesundheitlich dermaßen eingeschränkt war, dass er solche nicht wahrnehmen konnte, ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Erst Recht fehlt jegliche Glaubhaftmachung zu diesen, für einen möglicherweisen erfolgreichen Antrag nach § 5 KSchG entscheidenden Umständen.
III. Nach allem war damit die sofortige Beschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in Verfahren nach § 5 KSchG nicht statthaft (BAG 20.08.2002, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969).
Ende der Entscheidung
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