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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 3 Ta 457/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Ein Rückgriff auf den Pauschalwert des § 23 Abs. 3 RVG kann nur dann erfolgen, wenn dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Werts zu entnehmen sind.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 26.01.2005 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kreitner als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2004 - 8 Ca 6625/04 - abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und den Vergleich auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin ist bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche unter einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 2.000,00 € beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage wandte sie sich gegen eine Änderungskündigung, die neben einer Tätigkeitsänderung eine Vollzeittätigkeit der Klägerin bei einer monatlichen Bruttovergütung von insgesamt 2.785,98 € zum Gegenstand hatte. Die Klägerin nahm bereits mit der Klageschrift das geänderte Vertragsangebot unter Vorbehalt an und stellte folgende Anträge:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Änderungskündigung vom 21.06.2004 nicht aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als kaufmännische Angestellte über den 31.12.2004 hinaus weiterzubeschäftigen.
Das Verfahren endete durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich.
Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 4.000,00 € fest. Der sofortigen Beschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten half es mit Beschluss vom 01.12.2004 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist begründet.
Zwar ist dem Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass der Streitwert einer Klage, die sich gegen eine unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung richtet, nicht ohne weiteres demjenigen einer allgemeinen Kündigungsschutzklage gleichzusetzen ist. Denn Streitgegenstand einer solchen Änderungsschutzklage ist nicht mehr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Fortbestand als solcher, sondern lediglich die Frage, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Gleichwohl ist jedoch der Streitwert einer Änderungsschutzklage nicht stets schematisch gleichbleibend und pauschal mit einem Streitwert von 4.000,00 € zu bewerten. Der Streitwert richtet sich vielmehr von Fall zu Fall nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Wert, der der konkreten streitigen Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer nach dessen Klagevorbringen zukommt. Nur wenn dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung dieses wirtschaftlichen Wertes zu entnehmen sind, kann ein Rückgriff auf eine Pauschalbewertung in Betracht kommen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 19.08.1999 - 13 Ta 252/99 -; LAG Köln, Beschluss vom 02.07.2003 - 13 Ta 178/03 -).
Im vorliegenden Fall ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Vermeidung der mit der Änderungskündigung angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen ohne weiteres bezifferbar. Es entspricht im Zweifel der Änderung der monatlichen Vergütung, die eintreten würde, wenn sich die Wochenarbeitszeit der Klägerin nach Maßgabe der Änderungskündigung von bisher 20 Stunden auf eine Vollzeitstelle erhöhen würde. Mithin beträgt das wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall 785,98 € monatlich.
Bei derartigen Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Gleichzeitig ist allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dass der Streitwert einer bloßen Änderungsschutzklage den Wert einer Bestandsschutzklage, für die die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 4 GKG gilt, übersteigen könnte. Demgemäß ist eine Änderungsschutzklage mit bezifferbarem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz unter Berücksichtigung einer Obergrenze von drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten (vgl. zusätzlich zu den bereits genannten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln auch den Beschluss vom 27.10.1999 - 6 Ta 257/99 - m. w. N.).
Wendet man die vorgenannten Grundsätze im Streitfall an, so ergibt sich für den Klageantrag zu 1. folgende Berechnung: Da der 36-fache Wert des monatlichen Differenzbetrages von 785,98 € den Wert von drei Bruttomonatsverdiensten der Klägerin in Höhe von 6.000,00 € übersteigt, bleibt der letztgenannte Betrag als Streitwert für diesen Antrag maßgeblich.
Der Antrag zu 2. ist als im Rahmen einer Bestandsschutzstreitigkeit "mitlaufender" Beschäftigungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. In der Addition errechnet sich mithin ein Gesamtstreitwert von 8.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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