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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 47/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 572
ArbGG § 78
ArbGG § 111 Abs. 2
KSchG § 5
1) Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.

2) Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung nach § 111 Abs. 2 ArbGG nicht stattfinden muss.

3) Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

4) Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG keine Klage erheben, sondern zusätzliche Auskünfte der örtlichen Industrie- und Handelskammer einholen.


Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2005 - 1 Ca 9813/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.545,- €

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Er ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.2004 als Auszubildender zum Pferdewirt beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 20.09.2005, das dem Kläger am gleichen zugegangen ist, fristlos.

Nach Erhalt der Kündigung suchte der Kläger seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten auf, die mit Schreiben vom 26.09.2005 bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Einberufung einer Sitzung des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG beantragten. Auf eine schriftliche Nachfrage des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2005 teilte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Landwirtschaftskammer, Frau F , diesem telefonisch mit, dass bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen kein Schlichtungsausschuss i. S. von § 111 Abs. 2 ArbGG bestehe. Daraufhin wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Industrie- und Handelskammer. Diese teilte am 17.10.2005 telefonisch mit, dass auch bei ihr kein Schlichtungsausschuss für Auszubildende zum Pferdewirt eingerichtet worden sei.

Der klägerische Prozessbevollmächtigte erhob sodann mit Schriftsatz vom 18.10.2005 Kündigungsschutzklage, die er mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG verband. Dieser Schriftsatz ist am 18.10.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen.

Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, die Klagefrist des § 4 KSchG sei auf Berufsausbildungsverhältnisse von vornherein nicht anwendbar. Im Übrigen sei er jedenfalls unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung verhindert gewesen. Zum einen sei ihm ein mögliches Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zurechenbar. Zum anderen liege ohnehin kein derartiges schuldhaftes Verhalten vor, denn sein Prozessbevollmächtigter habe darauf vertrauen dürfen, dass ein Schlichtungsausschuss eingerichtet worden sei und habe von daher mit der Klageerhebung weiter zuwarten dürfen.

Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, dem Kläger sei ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten sehr wohl zuzurechnen. Es sei gerade deren Aufgabe, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu klären, ob ein Schlichtungsausschluss eingerichtet worden sei oder nicht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die negative Auskunft der Landwirtschaftskammer die klägerischen Prozessbevollmächtigten noch vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erreicht habe. Letztlich sei völlig unverständlich, warum sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers anschließend noch an die offensichtlich unzuständige Industrie- und Handelskammer gewandt hätten.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.12.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten müssen, da die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung gem. § 3 Abs. 2 BBiG Anwendung fänden. Die nachträgliche Zulassung der damit verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage scheitere am schuldhaften Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 zuzurechnen sei. Diese hätten in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jedenfalls vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht Köln erheben müssen.

Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.01.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass zumindest bei der Industrie- und Handelskammer ein entsprechender Ausschuss i. S. d. § 111 Abs 2 ArbGG eingerichtet gewesen sei. Im Übrigen hält er an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest, dass § 4 KSchG auch bei Fehlen eines Schlichtungsausschusses keine Anwendung auf Ausbildungsverhältnisse finde. Auch hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Fall die erforderliche Sorgfalt walten lassen, und es sei auch aus anwaltlicher Vorsicht nicht geboten gewesen, vorsorglich eine Klage beim Arbeitsgericht Köln einzureichen. Aufgrund der möglichen Unzulässigkeit einer solchen Kündigungsschutzklage habe die sofortige Klageabweisung mit entsprechender Kostenbelastung für den Kläger gedroht. Jedenfalls sei eine nachträgliche Zulassung hier vorzunehmen, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Auszubildenden im Rahmen der Anwendung des § 5 KSchG ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen sei. Schließlich komme selbst bei Vorliegen eines anwaltlichen Verschuldens dessen Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

Der Beklagte weist nochmals darauf hin, dass ein eindeutiges anwaltliches Verschulden zur Versäumung der Klagefrist geführt habe und dieses zivilprozessual dem Kläger zuzurechnen sei. Im Übrigen sei es sehr wohl zutreffend, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte bereits am 28.09.2005 durch die Mitarbeiterin F telefonisch über das Nichtbestehen eines Schlichtungsausschusses informiert und dies lediglich am 10.10.2005 nochmals wiederholt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat von einer Abhilfeprüfung abgesehen und die sofortige Beschwerde unmittelbar dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, insbesondere ist die an sich statthafte Beschwerde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden.

Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

1. Das Arbeitsgericht hat gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 1. Hs ZPO, 78 Satz 1 ArbGG durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde zu treffen (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 04.11.2004 - 6 Ta 1733/04 -, LAGE § 5 KSchG Nr. 109; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2002 - 15 Ta 12/02; Stahlhacke/ Preis/ Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. Rndz. 1866). Allein mit dem Hinweis auf die besondere Ausgestaltung des Verfahrens der nachträglichen Zulassung kann eine Abweichung von der oben genannten, eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht begründet werden (so aber LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2003 - 11 Ta 205/03 -). Das Landesarbeitsgericht hat im vorliegenden Fall gleichwohl aus Gründen der Verfahrensvereinfachung von einer formellen Zurückverweisung zur Vornahme der an sich gebotenen erstinstanzlichen Abhilfeprüfung abgesehen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 01.03.2006 - 3 Ta 23/06; LAG Berlin, a. a. O).

2. Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Kläger überhaupt eine Klagefrist einzuhalten hatte. Die Beschwerdekammer folgt insoweit ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden sind, sofern eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss gem. § 111 ArbGG nicht stattfinden muss (BAG, Urteil vom 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 -, AP Nr. 43 zu § 4 KSchG 1969 mit umfassenden weiteren Nachweisen).

3. Das Arbeitsgericht hat die somit verspätet erhobene Klage auch zu Recht nicht nachträglich zugelassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nachträgliche Zulassung sind bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.

a) Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach der erfolgten Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dieser Antrag ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig und muss gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG die Angabe der Tatsachen enthalten, die die nachträgliche Zulassung begründen sowie darüber hinaus die Mittel für deren Glaubhaftmachung benennen. Dabei ist dem Arbeitnehmer gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, der sich auch die erkennende Kammer anschließt (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 - 4 Ta 277/02 -; Beschluss vom 22.12.1998 - 10 Ta 273/98 -; Beschluss vom 10.07.1998 - 6 Ta 150/98 -; vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2002 - 15 Ta 282/02 - NZA - RR 2003, 80; LAG Thüringen, Beschluss vom 10.10.2004 - 7 Ta 142/04 - LAGE § 5 KSchG Nr. 110).

b) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben es die Prozessbevollmächtigten des Klägers schuldhaft versäumt, die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht auch bereits darauf hingewiesen, dass die Einhaltung und Überwachung der Klagefrist einer Kündigungsschutzklage zu den elementaren Pflichten des Rechtsanwalts gehört. Hieraus folgt gleichzeitig, dass sich der von einem Auszubildenden mandatierte Rechtsanwalt innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG unmissverständliche Klarheit darüber verschaffen muss, ob ein Ausschuss i. S. d. § 111 Abs. 2 ArGG eingerichtet ist, da nur in diesem Fall die Drei-Wochen-Frist nicht zur Anwendung kommt.

Diesen Anforderungen haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht genügt. Nachdem der Kläger sie rechtzeitig nach Erhalt der Kündigung mandatiert hatte, bestand ausreichend Zeit, das Bestehen eines Schlichtungsausschusses i. S. v. § 111 Abs. 2 ArbGG zu prüfen. Völlig zu Recht haben sie daher zunächst bei der Landwirtschaftskammer einen entsprechenden Antrag auf Anberaumung einer Sitzung des Schlichtungsausschusses gestellt. Spätestens in dem Zeitpunkt aber, als sie von der zuständigen Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer darüber informiert worden waren, dass ein solcher Ausschuss nicht besteht, hätten sie Kündigungsschutzklage erheben müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Informationen den klägerischen Prozessbevollmächtigten erst am 10.10.2005 oder bereits am 28.09.2005 zugegangen ist, da jedenfalls am 10.10.2005 eine Klageerhebung noch rechtzeitig möglich gewesen wäre.

Völlig unverständlich ist demgegenüber die weitere Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer bei gleichzeitig unterbliebener Klageerhebung. Insofern vermag auch der Hinweis auf § 71 Abs. 2 und Abs. 9 BBiG nicht zu verfangen. Denn weder handelt es sich bei der Ausbildung zum Pferdewirt um einen nichthandwerklichen Gewerbeberuf i. S. d. § 71 Abs. 2 BBiG noch ist die Regelung des § 71 Abs. 9 BBiG einschlägig. Ganz eindeutig geht es vielmehr um eine Ausbildung im landwirtschaftlichen Bereich, für die gem. § 71 Abs. 3 BBiG die Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle benannt ist. Genau diese hatte aber zuvor das Vorhandensein eines entsprechenden Ausschusses verneint.

c) Auch die vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung angeführte, vom BAG im Urteil vom 26.01.1999 (- 2 AZR 134/98 - AP Nr. 43 zu § 4 KSchG 1969) angedeutete großzügige Anwendung der Möglichkeit zur nachträglichen Klagezulassung nach § 5 KSchG bei Auszubildenden führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sollen allenfalls unverschuldete Versäumnisse bei der Einhaltung der Klagefrist nach § 5 heilbar sein, sofern das jugendliche Alter und die Unerfahrenheit eines Auszubildenden im Arbeitsleben unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben dies gebieten. Im vorliegenden Fall beruht die Versäumung der Klagefrist jedoch nicht auf der jugendlichen Unerfahrenheit des Klägers. Dieser hat vielmehr wie ein erfahrener Arbeitnehmer gehandelt und kurzfristig nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte mandatiert. Wenn dieser dann in Ausübung dieses Mandats die anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt, hat dies mit einer weiten Anwendung des § 5 KSchG nichts zu tun. Vielmehr kommt insoweit allein § 85 Abs. 2 ZPO mit der daraus folgenden Verschuldenszurechnung zum Tragen.

III. Nach allem war somit die sofortige Beschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Verfahren nach § 5 KSchG nicht statthaft (BAG, Beschluss vom 20.08.2002 - 2 AZP 16/02 - AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969).

Ende der Entscheidung

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