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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 86/06
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 - 5 Ca 10896/05 - abgeändert und der beschrittene Rechtsweg zum Arbeitsgericht für zulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten vorab über den zu beschreitenden Rechtsweg.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 28.02.2005 als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Verlaufe des Arbeitsverhältnis hatte er der Beklagten, wie andere Arbeitnehmer auch, ein Darlehen in Höhe von 6.000,00 € gewährt. Dies geschah mit der Zielsetzung, die Beklagte, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und weiter befindet, finanziell zu unterstützen, um auf diese Weise den Arbeitsplatz zu sichern. Auf das zwischenzeitlich gekündigte Darlehen zahlte die Beklagte am 11.04.2005 einen Teilbetrag in Höhe von 3.000,00 € zurück. Mit der am 22.11.2005 eingereichten Klage begehrt der Kläger nunmehr die Rückzahlung des restlichen, noch offen stehenden Darlehensbetrages in Höhe von 3.000,00 €.
Die Beklagte hat sich bislang zur geltend gemachten Klageforderung nicht geäußert.
Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin vom 06.12.2005 auf Bedenken hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit hingewiesen, mit Beschluss vom 09.12.2005 den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bergisch Gladbach verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, sondern es gehe vielmehr um hiervon unabhängige Ansprüche aus einem Darlehen.
Gegen diesen ihm am 21.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29.12.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen auf die Zweckbestimmung des Darlehensvertrages abgestellt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.01.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG, §§ 567 ff. ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG im vorliegenden Fall eröffnet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hierunter fallen nach ganz herrschender Auffassung auch Darlehen, die sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wechselseitig anlässlich eines Arbeitsverhältnisses gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Darlehen selbst mit dem Arbeitsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.1992 - 5 AZR 569/91 -, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen; Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rz. 20). Letzteres ist bei einem Darlehen des Arbeitgebers regelmäßig der Fall, da dieses nicht nur im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis gegeben wird, sondern in aller Regel auch den Zweck verfolgt, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rz. 153). Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall eines Arbeitnehmerdarlehens, wenn dieses - wie hier - dem Arbeitgeber gewährt wird, um den Bestand des Arbeitsplatzes zu erhalten. In ganz deutlicher Art und Weise wird damit ein enger Zusammenhang zwischen dem Darlehensvertrag und dem Arbeitsverhältnis dokumentiert. Zwar ändert dies nichts daran, dass Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag weiter rechtlich selbstständig bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen). Gleichwohl folgt aber aus dem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden Verträgen die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG (vgl. BAG, a. a. O.).
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten, bei dem die Hauptsache noch anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - 5 ZB 93/92 - NJW 1993, 2541, 2542).
IV. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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