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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 3 TaBV 75/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
1. Bei der Beteiligung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstelllung eines Arbeitnehmers ist die Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung entbehrlich, wenn der Betriebsrat sowohl den konkreten Arbeitsplatz als auch die Tätigkeit des Mitarbeiters aus eigener Sachkunde genau kennt.

2. Der Betriebsrat ist im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren für die Einhaltung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darlegungs- und beweispflichtig.


Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2008 - 8 BV 276/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung bei einer Eingruppierung.

Die Antragstellerin beschäftigt unternehmensweit rund 1.200 Arbeitnehmer, davon 45 Mitarbeiter in ihrem K Betrieb, in welchem der Beteiligte zu 2. als Betriebsrat gewählt ist. Auf die im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisse werden die zwischen dem Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie NRW e. V. und den einschlägigen Fachgruppen im Baugewerbeverband Nordrhein, Baugewerbeverband Westfalen sowie der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt, Region Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge des Betonsteingewerbes in Nordrhein-Westfalen angewandt. Die tarifliche Eingruppierung richtet sich derzeit nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2003 (ERTV).

Der Arbeitnehmer K absolvierte in der Zeit vom 01.08.2004 bis 30.01.2008 eine 3,5-jährige Ausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik und wurde nach Ausbildungsende in einem vom 31.01. bis 30.04.2008 befristeten Arbeitsvertrag im Bereich Elektroabteilung für Projektarbeit und als Schichtelektriker bei einer Eingruppierung in Entgeltgruppe E 6 eingestellt. Die Antragstellerin beabsichtigte sodann den Vertrag mit diesem Mitarbeiter über den vereinbarten Endtermin hinaus zu verlängern und bat den Beteiligten zu 2. mit E-Mail vom 28.04.2008 um Zustimmung zur Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bis zum 30.04.2009.

Mit E-Mail vom 28.04.2008 stimmte der Beteiligte zu 2. der Vertragsverlängerung mit der Maßgabe zu, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7.2 vorgenommen werden solle. Letzteres lehnte die Antragstellerin wegen der fehlenden Berufspraxis des Mitarbeiters K ab. Daraufhin wandte sich der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. mit E-Mail vom 29.04.2008 an die Antragstellerin und teilte mit, dass der Beteiligte zu 2. von einer zutreffenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 ausgehe. Hierauf antwortete die Antragstellerin mit E-Mail vom 06.05.2008 und teilte mit, dass sie jedenfalls für das laufende Jahr eine Höherstufung über die Entgeltgruppe E 6 hinaus ablehne.

In der am 13.05.2008 durchgeführten Betriebsratssitzung fasste der Beteiligte zu 2. zur streitgegenständlichen Eingruppierungsthematik folgenden Beschluss:

"Da HR weiterhin der Meinung ist, dass die beiden übernommenen Azubis in der E 6 richtig aufgehoben sind und der BR dieser Eingruppierung weiterhin widerspricht, wird es wohl zu keiner innerbetrieblichen Einigung kommen.

Daher soll die Einigungsstelle bzw. ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Herr P schlägt die Anwaltskanzlei D vor, mit der schon vor Jahren zusammengearbeitet wurde.

Der BR fasst einstimmig den entsprechenden Beschluss.

Der Antrag auf Kostenübernahme geht umgehend an die HR."

Demgemäß unterrichtete der Beteiligte zu 2. mit E-Mail vom 16.05.2008 die Antragstellerin mit der Bitte um Kostenübernahmezusage darüber, dass die Kanzlei D mit der Einleitung eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahrens beauftragt werden solle.

Die Antragstellerin teilte dem Beteiligten zu 2. sodann mit E-Mail vom 21.05.2008, die an das E-Mail-Postfach des Betriebsratsvorsitzenden gerichtet war, mit, dass weiterhin an der Eingruppierung des Mitarbeiters K in die Entgeltgruppe 6.1 ERTV festgehalten werde und der Betriebsrat ausdrücklich nochmals um Zustimmung zu der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe gebeten werde. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. war in der Zeit vom 21.05. bis 13.06.2008 arbeitsunfähig krank. Andere Mitglieder des Betriebsrats hatten in dieser Zeit keinen Zugang zu seinem E-Mail-Postfach. Am 11.06.2008 kam der Betriebsratsvorsitzende während der noch fortdauernden Arbeitsunfähigkeit in den Betrieb und nahm persönlich von der vorgenannten E-Mail der Antragstellerin vom 21.05.2008 Kenntnis. Noch am gleichen Tag lud er daraufhin den Betriebsrat zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung am 16.06.2008 ein. In der Sitzung vom 16.06.2008 beschloss der Beteiligte zu 2., dem Eingruppierungsantrag der Antragstellerin bezüglich des Mitarbeiters K nicht zuzustimmen. Ebenfalls am 16.06.2008 leitete die Antragstellerin das vorliegende gerichtliche Beschlussverfahren ein.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung des Mitarbeiters K nach Entgeltgruppe E 6 sei zutreffend, da dem Mitarbeiter sowohl die für eine höhere Eingruppierung zusätzliche Berufungspraxis als auch das erforderliche Spezialwissen fehle. Davon unabhängig fehle es ohnehin an der erforderlichen form- und fristgerechten Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 2.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers B K in die Entgeltgruppe 6.1 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Beschäftigten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2003 als erteilt gilt,

hilfsweise,

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B K in die Entgeltgruppe 6.1 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Beschäftigten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2003 zu erteilen.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

festzustellen, dass eine wirksame Zustimmungsverweigerung vorlag;

festzustellen, dass die Eingruppierung des Kollegen K (offenbar gemeint K ) in die Entgeltgruppe 8 den Bestimmungen des ERTV vom 10. Juni 2003 entspricht.

Der Beteiligte zu 2. hat gemeint, der Mitarbeiter K sei richtigerweise in Entgeltgruppe E 8 einzugruppieren. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, dass seine Stellungnahmefrist zum Antrag der Antragstellerin vom 21.05.2008 erst am 04.06.2008 zu laufen begonnen habe. Im übrigen hat er auf die Betriebsratssitzung vom 16.06.2008 verwiesen, bei welcher er dem anwesenden Vertreter der Geschäftsleitung Kompromissvorschläge unterbreitet und letztlich die Mitteilung erhalten habe, man werde nicht weiter verhandeln.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.08.2008 dem Hauptantrag stattgegeben und festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers K in die Entgeltgruppe 6 des ERTV als erteilt gilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine fristgerechte Zustimmungsverweigerung nicht vorliege und die Zustimmung des Betriebsrats zur begehrten Eingruppierung des Mitarbeiters K damit als erteilt gelte. Der Eingruppierungsantrag sei dem Beteiligten zu 2. spätestens bei der Rückkehr des Betriebsratsvorsitzenden aus der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 16.06.2008 zugegangen, so dass die Frist des § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG mit Ablauf des 23.06.2008 geendet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine förmliche Verweigerungsmitteilung des Beteiligten zu 2. nicht erfolgt. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den arbeitsgerichtlichen Beschluss (Bl. 76 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 13.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. am 12.09.2008 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 13.11.2008 begründet.

Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag bezüglich des Zugangs des antragstellerseitigen Eingruppierungsantrages und trägt vor, von diesem habe der Betriebsratsvorsitzende erstmals nach Rückkehr aus seiner Arbeitsunfähigkeit am 16.06.2008 Kenntnis erlangt. Noch am selben Tag habe eine Betriebsratssitzung stattgefunden und der dort getroffene Beschluss, die Zustimmung zur beantragten Eingruppierung des Mitarbeiters K zu verweigern, sei dem Werksleiter ebenfalls noch am selben Tag übermittelt worden. Im Übrigen rügt er, dass es bereits an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats zu der beantragten Eingruppierung fehle, da dem Betriebsrat keine Informationen über den vorgesehenen Arbeitsplatz und über die konkret auszuübende Tätigkeit mitgeteilt worden seien.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2008 - 8 BV 276/08 - abzuändern und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2008 - 8 BV 276/08 - zurückzuweisen.

Die Antragstellerin meint weiterhin, der Eingruppierungsantrag sei dem Beteiligten zu 2. bereits am 21.05.2008 zugegangen. Spätester Zugangstermin sei aber jedenfalls der 16.06.2008. An der an diesem Tag durchgeführten Sitzung des Betriebsrats habe ein Mitglied der Geschäftsleitung zeitweise teilgenommen. Ein Beschluss des Betriebsrats zum Eingruppierungsantrag sei ihr in der Folgezeit jedoch nicht übermittelt worden. Dem Eingruppierungsantrag habe keine besondere Tätigkeitsbeschreibung beigefügt werden müssen, da die Tätigkeit des Mitarbeiters K dem Betriebsrat genau bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch weitere Betriebsratsmitglieder unmittelbare Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzte des einzugruppierenden Mitarbeiters seien. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppen 6 bis 8 des ERTV.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.01.2009 durch Vernehmung des vom Beteiligten zu 2. benannten Zeugen R H über die Behauptung des Beteiligten zu 2., der Zeuge H habe am 16.06.2008 eine Ausfertigung des Betriebsratsbeschlusses vom selben Tag in das Postfach des Werksleiters gelegt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2009 (Bl. 211 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie sämtliche Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der beantragten Eingruppierung des Mitarbeiters K gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt gilt. Auch nach der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat der Beteiligte zu 2. eine form- und fristgerecht erfolgte Zustimmungsverweigerung nicht nachweisen können.

a. Die Antragstellerin hat beim Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 21.05.2008 ordnungsgemäß die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung des Mitarbeiters K in die Entgeltgruppe 6.1 des ERTV beantragt.

Einer Übermittlung weiterer Unterlagen an den Beteiligten zu 2., insbesondere einer näheren Beschreibung des Arbeitsplatzes des betroffenen Mitarbeiters sowie einer genauen Tätigkeitsbeschreibung bedurfte es nicht. Zwar muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG regelmäßig die erforderlichen Unterlagen vorlegen, damit dieser die beantragte Maßnahme entsprechend beurteilen kann (vgl. Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 99 Rz. 184; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 99 Rz. 149). Hierzu gehört bei Eingruppierungen in aller Regel auch eine Tätigkeitsbeschreibung. Eine solche war vorliegend jedoch nicht erforderlich, da der Betriebsrat sowohl den konkreten Arbeitsplatz als auch die Tätigkeit des Mitarbeiters K aus eigener Sachkunde genau kannte. Der Betriebsratsvorsitzende ist der unmittelbare Vorgesetzte des einzugruppierenden Mitarbeiters. Weitere Betriebsratsmitglieder sind dessen Kollegen. Von daher käme es einer reinen Förmelei gleich, würde man von der Antragstellerin gleichwohl eine nähere Beschreibung der Tätigkeit des Mitarbeiters K verlangen. So hat denn auch der Beteiligte zu 2. in der Beschwerdebegründung selbst ausgeführt, dass der Betriebsrat aus eigener Anschauung Kenntnis über die einzelnen Tätigkeiten des Mitarbeiters K habe.

b. Der Beteiligte zu 2. hat der beantragten Eingruppierung des Mitarbeiters K in die Entgeltgruppe E 6 ERTV nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG schriftlich widersprochen. Dies steht nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Der Beteiligte zu 2. hat in seiner Beschwerdebegründung behauptet, der zustimmungsverweigernde Beschluss vom 16.06.2008 sei noch am selben Tag an den Werksleiter der Niederlassung, Herrn B , weitergeleitet und in dessen Postfachablage hinterlegt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2. hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2009 auf Nachfrage des Gerichts dahingehend präzisiert, dass der Beschluss des Beteiligten zu 2. vom Schriftführer des Betriebsrats, dem Zeugen R H in das Postfach des Werksleiters gelegt worden sei. Er hat ausgeführt, dass es sich bei dem Postfach um einen Postkorb handele, der auf dem Schreibtisch der Sekretärin des Werksleiters stehe.

Dieser, vom Beteiligten zu 2. behauptete Sachverhalt hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Das gilt zunächst in räumlicher Hinsicht. Der Zeugen H hat ausgesagt, er habe einen Briefumschlag mit dem von ihm geschriebenen Protokoll und dem vom Betriebsratsvorsitzenden geschriebenen Beschluss auf den Schreibtisch des Werksleiters B gelegt, der zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Büro anwesend gewesen sei. Von einem Postkorb habe er überhaupt nichts gewusst.

Erst recht fehlt jeder Nachweis in zeitlicher Hinsicht. Ob er den Briefumschlag noch am selben Tag, an dem er das Protokoll verfasst habe, übermittelt habe, oder ob dies später gewesen sei, konnte der Zeuge aus seiner Erinnerung nicht sagen. Dabei ging er zunächst davon aus, dass er das Protokoll noch am Tag der Betriebsratssitzung, also am 16.06.2008 geschrieben hatte. Nachdem ihm vom Gericht die bei der Akte befindliche Kopie des Protokolls vorgelegt worden war, die das Ausstellungsdatum 20.06.2008 trägt, hat er bekundet, dass er mit Sicherheit dann auch erst am 20.06.2008, also vier Tage nach der Betriebsratssitzung, das Protokoll geschrieben habe. Doch selbst von diesem Termin ausgehend hat der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts nochmals bestätigt, dass er nicht mit Gewissheit sagen könne, an welchem Tag er den Briefumschlag auf den Schreibtisch des Werksleiters gelegt habe. Er hat ausdrücklich ausgesagt, dass dies sowohl der 20.06.2008 als auch ein danach liegender Zeitraum gewesen sein könne. Keinesfalls aber habe er das Protokoll falsch datiert.

Ausgehend von den Bekundungen des Zeugen hat der Beteiligte zu 2., der nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen für die Einhaltung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht nachweisen können, dass sein Widerspruch gegen die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters K form- und fristgerecht - also schriftlich innerhalb von einer Woche nach Kenntnis des Eingruppierungsantrags - der Antragstellerin zugegangen ist. Zum einen konnte sich der vom Beteiligten zu 2. benannte Zeuge H nicht an ein konkretes Datum erinnern, an dem er den zustimmungsverweigernden Beschluss auf den Schreibtisch des Werksleiters gelegt haben will. Zum anderen kann jedoch, selbst wenn man nur auf die Aussage im Zeugen H im Übrigen abstellt, eine fristgerechte Zustimmungsverweigerung keinesfalls erfolgt sein. Denn wie sich aus der protokollierten Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden in der Sitzung des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2009 in dem Verfahren - 10 BV 278/08 - ergibt, hat der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. bereits am 11.06.2008 und nicht, wie im vorliegenden Verfahren zunächst vorgetragen am 16.06.2008, vom Eingruppierungsantrag der Antragstellerin vom 21.05.2008 Kenntnis erlangt. Dementsprechend war die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG am 20.06.2008, dem nach der Aussage des Zeugen H frühestmöglichen Termin für eine Übermittlung des Zustimmungsverweigerungsbeschlusses des Beteiligten zu 2. an den Werksleiter B jedenfalls bereits verstrichen.

Im Ergebnis kommt damit offensichtlich die Fiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG zum Tragen und die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der von der Antragstellerin beantragten Eingruppierung des Mitarbeiters K gilt als erteilt.

III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles beruht und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.

Ende der Entscheidung

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