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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 85/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 80 Abs. 2
BetrVG § 87
1) Verstößt der Arbeitgeber mehrfach und über einen erheblichen Zeitraum (hier 1 1/2 Jahre) gegen die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, begründet dies einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten der Belegschaft zu geben.


Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2007 - 10 BV 31/07 - teilweise abgeändert.

2. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, dass Tarifangestellte mit Ausnahme der Vertriebs- und Außendienstmitarbeiter sowie der Mitarbeiter, die nach besonderen Schichtpläne eingesetzt werden, die für die rote Phase des Arbeitszeitkontos vorgesehene Schwankungsbreite (-24 Stunden bis +90 Stunden) überschreiten, sofern dies nicht nach § 8 Abs. 6 des Tarifvertrages Arbeitszeitkonten sowie der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 4 des Tarifvertrages Arbeitszeitkonten zulässig ist.

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller für jeden Monat Auskunft über die in den Arbeitszeitkonten erfassten Gleitzeitguthaben bzw. Gleitzeitschulden sämtlicher Tarifangestellter zu geben.

4. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anwendung einer Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Tarifvertrages über Arbeitszeitkonten und dabei konkret um die Untersagung, die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten zu überschreiten sowie um die Auskunftserteilung über den jeweiligen Stand der Arbeitszeitkonten sämtlicher Tarifangestellter.

Die Beteiligte zu 2) ist als Entwicklerin und Betreiberin des ehemaligen T -Kabelnetzes in Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) am Standort K gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) unterliegt einem hauseigenen Manteltarifvertrag vom 23.07.2001, der unter anderem die Einrichtung von Arbeitszeitkonten nach dem so genannten Ampelprinzip vorsieht. In der Ausfüllung dieses Tarifvertrages gilt im K Betrieb der Beteiligten zu 2) die durch Spruch der Einigungsstelle vom 01.10.2004 zustande gekommene Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten. Diese Betriebsvereinbarung regelt unter anderem die Schwankungsbreite der Arbeitszeitkonten und die Einsichtsrechte des Betriebsrats in die elektronische Arbeitszeiterfassung. Zudem sieht sie in § 9 Abs. 1 vor, dass bei Unstimmigkeiten über die Auslegung oder die Umsetzung der Betriebsvereinbarung zunächst eine innerbetriebliche Einigung zwischen den Betriebsparteien anzustreben ist. Kommt eine solche nicht zustande, verlangt die Betriebsvereinbarung eine Entscheidung durch die Einigungsstelle. Entgegen der Regelung in der Betriebsvereinbarung erfolgt die Zeiterfassung bislang durch die Mitarbeiter per Handaufschreibung in Excel.

In den Monaten September, Oktober und Dezember 2006 überschritten mehrfach Mitarbeiter, die zulässige Schwankungsbreite der roten Phase in erheblichem Umfang. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin im März 2007 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Er hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin zu untersagen, dass Tarifangestellte mit Ausnahme der Vertriebs- und Außendienstmitarbeiter sowie der Mitarbeiter, die nach besonderen Pflichtplänen eingesetzt werden, die rote Phase des Arbeitszeitkontos vorgesehene Schwankungsbreite (minus 24 Stunden plus 90 Stunden) überschreiten, sofern dies nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonto, § 8 Abs. 6 Tarifvertrag Arbeitszeitkonten sowie der Protokollnotiz zu dem Tarifvertrag Arbeitszeitkonten § 8 Abs. 4 ausnahmsweise zulässig ist;

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die in den Arbeitszeitkonten erfassten Gleitzeitguthaben bzw. Gleitzeitschulden sämtlicher Tarifangestellter zu geben;

3. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsgegner die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG erforderlichen Aufzeichnungen über die über acht Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit der außertariflichen Mitarbeiter für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat zunächst die Unzulässigkeit des Begehrens der Antragstellerseite wegen der vorrangigen Regelung in § 9 der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten gerügt. Weiter hat sie angegeben, dass sie sich um die Einhaltung der Betriebsvereinbarung bemühe und mittlerweile den Umgang mit den Arbeitszeitkonten im Wesentlichen in den Griff bekommen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge 1) und 2) wegen des gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten bestehenden Vorrangs einer innerbetrieblichen bzw. durch Einigungsstelle erfolgenden Einigung als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen hat es der Beteiligten zu 2) aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG erforderlichen Aufzeichnungen über die über acht Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit der außertariflichen Mitarbeiter für jeden Monat zur Verfügung zu stellen. Insoweit hat es lediglich die Bestimmung einer festen Vorlagefrist auf den 15. des Folgemonats abgelehnt, da es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle.

Gegen diesen ihm am 04.12.2007 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 31.12.2007 Beschwerde eingelegt und diese in der verlängerten Begründungsfrist am 04.03.2008 begründet.

Der Beteiligte zu 1) geht weiterhin von der Zulässigkeit seiner Anträge aus. Er ist der Auffassung, seine Anträge beträfen nicht den Regelungsbereich der tatsächlichen Umsetzung der Betriebsvereinbarung im Sinne von § 9 Abs. 1. Vielmehr gehe es mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Untersagungsantrag allein darum, Verstöße der Antragsgegnerin gegen die Betriebsvereinbarung zukünftig zu vermeiden. "Unstimmigkeiten" über die Auslegung oder die Umsetzung der Betriebsvereinbarung bestünden zwischen beiden Beteiligten nicht. Das Gleiche gelte auch für den darüber hinaus geltend gemachten Auskunftsanspruch. Jedenfalls aber sei ein mögliches Verfahrenshindernis zwischenzeitlich ausgeräumt, da vorsorglich ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt worden sei. Im Übrigen trägt der Beteiligte zu 1) vor, dass auch im Januar 2008 weitere Überschreitungen der zulässigen Schwankungsbreite bei fünf Mitarbeitern angefallen seien.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2007, Aktenzeichen - 10 BV 31/07 - abzuändern,

2. der Antragsgegnerin zu untersagen, dass Tarifangestellte mit Ausnahme der Vertriebs- und Außendienstmitarbeiter sowie der Mitarbeiter, die nach besonderen Schichtplänen eingesetzt werden, die für die rote Phase des Arbeitszeitkontos vorgesehene Schwankungsbreite ( minus 24 Stunden bis plus 90 Stunden) überschreiten, sofern dies nicht nach § 8 Abs. 6 des Tarifvertrages Arbeitszeitkonten sowie der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 4 des Tarifvertrages Arbeitszeitkonten ausnahmsweise zulässig ist,

3. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die in den Arbeitszeitkonten erfassten Gleitzeitguthaben bzw. Gleitzeitschulden sämtlicher Tarifangestellter zu geben,

4. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die nach § 16 Abs. 2 S. 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen über die über 8 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit der außertariflichen Mitarbeiter für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat von einer weiteren Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen.

Die Beteiligten haben am 27.02.2008 ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt. Dieses endete mit zwei Betriebsvereinbarungsvorschlägen des Einigungsstellenvorsitzenden zur Information des Betriebsrats über die Arbeitszeitkonten einerseits sowie zum Abbau der Arbeitszeitkonten im roten Bereich andererseits. Eine Einigung der Betriebspartner ist auf Basis dieser Betriebsvereinbarungsvorschläge nicht zustande gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs.1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache in ganz überwiegendem Umfang Erfolg. Die Beteiligte zu 2) muss den Einsatz von Mitarbeitern im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten vom 01.10.2004 über die äußerstenfalls zulässige Schwankungsbereite der roten Phase des Arbeitzeitkontos hinaus unterlassen und ist darüber hinaus verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) monatlich Auskunft über die in den Arbeitszeitkonten erfassten Gleitzeitguthaben bzw. Gleitzeitschulden der betroffenen Mitarbeiter zu erteilen. Weiterhin unbegründet ist das Begehren des Beteiligten zu 1) lediglich insoweit, als die Auskunftserteilung zu einem festen Datum, nämlich dem 15. des jeweiligen Folgemonats begehrt wird. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

a. Zu Recht begehrt der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) die Unterlassung, dass Tarifangestellte mit Ausnahme der Vertriebs- und Außendienstmitarbeiter sowie der Mitarbeiter, die nach besonderen Schichtplänen eingesetzt werden, die für die rote Phase des Arbeitszeitkontos vorgesehene Schwankungsbreite überschreiten, sofern dies nicht nach § 8 Abs. 6 des Tarifvertrages Arbeitszeitkonten sowie der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 4 desselben Tarifvertrages ausnahmsweise zulässig ist.

aa. Das Unterlassungsbegehren des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Der erstinstanzlich noch durchgreifende - vom Arbeitsgericht zu Recht angenommene - Einwand aus § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten steht einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens des Beteiligten zu 1) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz nicht mehr entgegen. Unstreitig haben die Beteiligten zwischenzeitlich einen innerbetrieblichen Einigungsversuch unternommen und - wie in § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vorgeschrieben - eine Einigungsstellenverhandlung durchgeführt. Damit sind die Anforderungen des § 9 Abs. 1 der vorgenannten Betriebsvereinbarung erfüllt. Dass die Einigungsstelle nicht zu einem einvernehmlichen Ende gebracht worden ist und auch nicht durch Spruch entschieden, sondern den Beteiligten lediglich Betriebsvereinbarungsvorschläge unterbreitet hat, steht dem nicht entgegen. Unstreitig ist das vorgenannte Einigungsstellenverfahren jedenfalls beendet. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antragsbegehrens bestehen damit nicht mehr.

bb. Der Antrag zu 2) ist auch begründet. Der Beteiligte zu 1) hat gegen die Beteiligte zu 2) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Dieser gründet sich auf den neben § 23 Abs. 3 BetrVG bestehenden, jedenfalls im Bereich von § 87 BetrVG mittlerweile allgemein anerkannten sogenannten allgemeinen Unterlassungsanspruch bei mitbestimmungswidrigem Verhalten (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - NZA 1995, 40; zuletzt bestätigt durch BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 - AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 ABR 32/06 - NZA 2007, 1240). Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 78 Satz 1 BetrVG bzw. folgt unmittelbar aus dem konkret verletzten Mitbestimmungstatbestand (vgl. BAG, a. a. 0.).

Die Beteiligte zu 2) hat in der Vergangenheit mehrfach und in erheblichem Ausmaß gegen § 2 der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Arbeitszeitkonten vom 01.10.2004 verstoßen. Sie hat in den Monaten September, Oktober und Dezember 2006 sowie aktuell im Januar 2008 Mitarbeiter eingesetzt, obwohl diese die nach § 2 Abs. 2 der vorgenannten Betriebsvereinbarung maximal zulässige Schwankungsbreite von 90 Plusstunden überschritten hatten. Letzteres ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Tarifvertrages über Arbeitszeitkonten vom 23.07.2001, der die Grundlage für die vorgenannte Betriebsvereinbarung bildet, unzulässig.

Da die Beteiligte zu 2) über einen Zeitraum von nahezu 11/2 Jahren gegen die vorgenannte Betriebsvereinbarung verstoßen hat und diese Verstöße auch aktuell noch im Laufe des vorliegenden Beschlussverfahrens sogar in der Beschwerdeinstanz geschehen sind, ist auch die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr unzweifelhaft gegeben (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - NZA 2000, 1066).

Schließlich hat der Beteiligte zu 1) den Unterlassungsantrag auch hinreichend konkret gefasst, indem er sämtliche sowohl betriebsvereinbarungs- als auch tarifmäßig vorgesehene Ausnahmen ausdrücklich ausgeklammert hat. Nach allem war daher dem Unterlassungsbegehren des Beteiligten zu 1) gemäß dem Beschwerdeantrag zu 2) uneingeschränkt stattzugeben.

b. Ganz überwiegend begründet ist auch das Auskunftsbegehren des Beteiligten zu 1). Dieser hat gegen die Beteiligte zu 2) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf Auskunft über den jeweils aktuellen Stand der Arbeitszeitkonten der Tarifangestellten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bereits immer dann, wenn der Betriebsrat die Auskunft benötigt, um feststellen zu können, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Es genügt also bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats, um den Auskunftsanspruch auszulösen (vgl. BAG, Beschluss vom 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - NZA 2004, 936). Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die exakten Arbeitszeiten der Belegschaft zu geben, soweit dessen Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG dies erfordert (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2004 - 5 TaBV 36/04 - NZA - RR 2005, 424). Der Arbeitgeber muss insbesondere auch um die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeiten zu gewährleisten, seinen Betrieb so organisieren, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst sicherstellen kann. Aus diesem Grund ist er auch zu einer entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet (BAG, Beschluss vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - NZA 2003, 1348).

Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist der Auskunftsanspruch des Beteiligten zu 1) offensichtlich gegeben.

3. Unbegründet ist das Begehren des Beteiligten zu 1) hinsichtlich des Auskunftsanspruchs lediglich insoweit, als eine Auskunft spätestens bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats begehrt wird. Dies gilt gleichermaßen auch für den insoweit erstinstanzlich teilweise zurückgewiesenen Antrag zu Ziffer 4.). Eine derartige Fristsetzung mag zwar jedenfalls sinnvoll und Praktikabilitätserwägungen entsprechend sein. Wie jedoch bereits die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zur rechtzeitigen Auskunftserteilung verpflichtet. Was unter rechtzeitig im vorgenannten Sinn zu verstehen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Von daher kann aus dem Gesetz eine allgemein geltende Fristsetzung nicht gefolgert werden. Lediglich insoweit war daher die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles beruht und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.

Ende der Entscheidung

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