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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: 4 (13) Ta 122/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 733 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 4 (13) Ta 122/02
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 24.05.2002 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 28.03.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.03.2002 - 4 Ca 1000/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. März 2002 gegen einen Beschluss vom 15.02.2002 Beschwerde eingelegt. Da es nur einen aktuellen beschwerdefähigen Beschluss gibt, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.03.2002 richtet. Die irrtümliche Bezeichnung beruht wohl darauf, dass der Beschluss vom 07.03.2002 laut Empfangsbekenntnis am 15.03.2002 zugestellt worden ist.
II. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Sie war zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung verweigert hat. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 733 ZPO erteilt werden. Dazu muss der Gläubiger ein Recht auf Erteilung der vollständigen Ausfertigung und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung haben (vgl. statt vieler: Zöller/Stöber § 733 ZPO Rn. 4 ff.). Ein solches Interesse kann z. B. anerkannt werden bei Verlust der ersten Ausfertigung, dann, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners zu vollstrecken ist, wenn ein Gesamtgläubiger oder ein Mitgläubiger eines unteilbaren Anspruchs eine gesonderte Ausfertigung verlangt, wenn gegen mehrere Schuldner an verschiedenen Orten zu vollstrecken ist (vgl. Zöller/Stöber a. a. O. Rn. 5 bis 8).
Ein solches Interesse kann indes dann nicht bestehen, wenn der Titel vom Gerichtsvollzieher § 757 ZPO dem Schuldner ausgehändigt wurde. Eine erneute Aushändigung würde den dadurch bewirkten Abschluss des Vollstreckungsverfahrens konterkarieren. Hinzu käme - der vorliegende Fall zeigt es -, dass im Vollstreckungsverfahren materiell-rechtliche Fragen wie die der Erfüllungswirkung der Leistung an einen Dritten geklärt werden müssten. Nach zutreffender Auffassung (Zöller/Stöber a. a. O. Rn. 15) hat der Gläubiger einen eventuellen Herausgabeanspruch an dem Titel im Klagewege geltend zu machen, wenn der Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung in Händen hält. Da eine zweite vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO nicht erteilt werden kann, kann gegebenenfalls auch erneut geklagt werden, wenn tatsächlich Erfüllung nicht eingetreten sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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