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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 4 (3) Ta 468/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 S. 2
Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 (3) Ta 468/04

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 23.12.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2004 - 10 Ca 5668/03 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 9.497,56 € festgesetzt.

Gründe:

Nach Auffassung der Kammer war im vorliegenden Fall von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen. Im Anschluss an die herrschende Auffassung (Nachweise zur Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts bei GK/Wenzel, ArbGG, § 12, Rn. 146) ist die bisherige gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG als abschließende Bewertung der Eingruppierungsklagen zu verstehen, die typischerweise als Feststellungsklagen erhoben werden. Jedenfalls im öffentlichen Dienst, der ganz überwiegend bei Eingruppierungsklagen auf der Beklagtenseite steht und von dem zu erwarten ist, dass er sich an Feststellungsurteile hält, ist mit einem Feststellungsprozess in aller Regel eine endgültige Erledigung des Streites verbunden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, wegen der gegenüber der Leistungsklage minderen Wirkung der Feststellungsklage den bei einer Feststellungsklage sonst üblichen 20 % Abschlag vorzunehmen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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