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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 4 Sa 1054/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 341 Abs. 2
Ein Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO hat durch das Gericht, d.h. beim Arbeitsgericht durch die voll besetzte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter, zu ergehen.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 1054/02

Verkündet am: 21.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Esser und Göbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2002 - 5 Ca 4694/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)

Die zulässige, form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Verfahrensfehler gilt folgendes:

1. Das arbeitsgerichtliche Urteil erging gem. § 341 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden allein. Zu entscheiden hat gem. § 341 Abs. 1 "das Gericht". In den Katalog der Alleinentscheidung des Vorsitzenden gemäß § 55 ArbGG ist der Fall des § 341 ZPO nicht aufgenommen. Gem. § 53 ArbGG erlässt der Vorsitzende die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden "Beschlüsse und Verfügungen" allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Entscheidung nach § 341 ZPO aber handelt es sich nicht um einen Beschluss, sondern um ein Urteil. Daher hätte die Kammer zu entscheiden gehabt (vgl. auch Künzl ZTR 2001, 498).

2. Der in den Akten befindliche Volltext des arbeitsgerichtlichen Urteils ist nicht unterschrieben. Unterschrieben ist nur ein vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ausgefülltes Formular ohne volles Rubrum und Rechtsmittelbelehrung.

Gleichwohl hatte das Berufungsgericht selbst zu entscheiden (§ 68 ArbGG). Diese Vorschrift gilt nach allgemeiner Meinung auch bei gravierenden Verfahrensmängeln (vgl. zB Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 68 ArbGG Rn. 4).

II. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig:

1. Das Versäumnisurteil ist am 10.07.2002 zugestellt worden. Dieses ergibt sich aus § 182 i.V. mit § 418 ZPO.

Nach § 182 ZPO muss die Zustellungsurkunde enthalten:

1. Die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll.

2. Die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde.

Für die Zustellungsurkunde gilt gem. § 182 Abs. 1 S. 2 der § 418 ZPO. Gemäß § 418 Abs. 1 begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen. Der Gegenbeweis ist gem. § 418 Abs. 2 zulässig.

Zu Unrecht rügt die Beklagte, die Zustellungsurkunde sei fehlerhaft, sie lasse "völlig offen", an wen die zuzustellende Urkunde tatsächlich übergeben worden sei. Dieses Letztere trifft nicht zu. In der Zustellungsurkunde sind folgende Rubriken angekreuzt:

"2.5 Ich habe die Sendung einem vertretungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter/Vorsteher) persönlich (3.1 oder 3.2).

....

5.1 und zwar dem in der Anschrift (1.3) namentlich bezeichneten Einzelempfänger/Vertretungsberechtigten.

5.1 Unter der Zustellanschrift (....) wie in 1.3 ...

5.1 übergeben."

Daraus ist eindeutig zu entnehmen, dass dem in der Zustellungsanschrift bezeichneten Vertretungsberechtigten die Sendung persönlich übergeben worden ist. In der Zustellungsanschrift (3.1) ist Herr Thormann als Geschäftsführer persönlich bezeichnet.

Damit ist den Anforderungen des § 182 Abs. 2 Nr. 2 genüge getan. Die Zustellungsurkunde weist eindeutig aus, dass das Schriftstück Herrn Thormann selbst übergeben worden ist.

Gegenbeweis ist nicht geführt worden. Die Beklagte hat nicht einmal die im Schriftsatz vom 04.09.2002 angekündigte eidesstattliche Versicherung Herrn Thormanns eingereicht. Davon abgesehen kann eine solche eidesstattliche Versicherung zwar einer Glaubhaftmachung dienen aber nicht dem nach § 418 Abs. 2 notwendigen vollen Gegenbeweis.

2. Zurückzuweisen war der Wiedereinsetzungsantrag.

Das Versäumnisurteil wurde am 10.07.2002 zugestellt.

Die Frist des § 234 ZPO beginnt gemäß dessen Absatz 2 mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist.

Nach dem Vorhergesagten ist bewiesen, dass das Versäumnisurteil dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich am 10.07.2002 übergeben wurde. Die Beklagte hat nichts Nachvollziehbares dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, warum dieser an diesem Tag von seinem Inhalt nicht hätte Kenntnis nehmen können. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten nach dem 10.07.2002 schuldlos in Unkenntnis des Inhalts des Versäumnisurteils war. Das Versäumnisurteil enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Der Geschäftsführer der Beklagten selbst hätte daher am 10.07.2002 wissen müssen, dass die Notfrist von einer Woche ablief. Damit war bereits am 10.07.2002 im Sinne des § 234 ZPO das Hindernis behoben. Der Wiedereinsetzungsantrag, der am 09.09.2002 einging, war damit nicht fristgemäß.

Davon abgesehen aber hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 08.08.2002 darauf hingewiesen, dass das Versäumnisurteil der Beklagten am 10.07.2002 zugestellt worden ist. Dieser Schriftsatz ist gemäß Aktenvermerk am 14.08.2002 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgegangen. Maßgeblich für den Fristbeginn im Sinne des § 243 ist, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen. Ausreichend ist, wenn ein Rechtsanwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt Versäumung bzw. Wegfall des Hindernisses erkennen konnte (BGH NJW 2000, 592; Zöller/Greger, § 243 ZPO, Rdnr. 5 b).

Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte den Prozessbevollmächtigten der Beklagten veranlassen müssen, sofort, gegebenenfalls durch telefonische Nachfrage beim Arbeitsgericht Auskünfte über den Inhalt der Zustellungsurkunde einzuziehen. Auch insofern kann nicht festgestellt werden, das am 09.09.2002 noch die zweiwöchige Widerspruchsfrist des § 234 ZPO lief.

3. Davon abgesehen aber besteht auch kein Wiedereinsetzungsgrund. Nach dem zuvor Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer persönlich am 10.07.2002 das Versäumnisurteil zugestellt wurde. Es ist nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, warum nicht innerhalb einer Woche der Einspruch eingelegt werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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