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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 1069/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Die Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2005 - 16 Ca 1756/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die Klägerin zu denselben Bedingungen zu beschäftigen hat, insbesondere ihr dasselbe Gehalt zu zahlen hat, wie der I B , f T d J -, S - und B e. V. (im folgenden I e. V.).

Die Klägerin war seit dem 01.05.1996 bei dem I e. V. als Sozialberaterin im Berufsbildungsbereich beschäftigt. Sie arbeitete zunächst in Vollzeit zu 38,5 Stunden wöchentlich. Mit Änderungsvereinbarung vom 02.12.2003 wurde die Arbeitszeit befristet für die Zeit vom 28.11.2003 bis zum 30.11.2005 auf 30 Wochenstunden verkürzt. Die Klägerin erhielt beim I e. V. zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.165,81 €. Sie arbeitete im Berufsbildungszentrum K (BBZ) in Berufsvorbereitungslehrgängen. Diese Lehrgänge wurden von der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben, vergeben und finanziert.

Zuletzt hatte der I e. V. aufgrund einer solcher Ausschreibung verschiedene Lehrgänge gewonnen. Es wurden aufgrund dieser Ausschreibungen 150 Plätze im Bereich berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (BBE Altmaßnahmen) und 80 Plätze im Bereich von Kombimaßnahmen vorgehalten. Aufgrund dieser Maßnahmen wurden rund 42 Mitarbeiter beschäftigt.

Bei der Ausschreibungsrunde zu den Kombimaßnahmen musste der I e. V. im Rahmen von Nachverhandlung sein kostendeckendes Angebot um ca. 30 % unterschreiten, um den Zuschlag zu erhalten. Hintergrund war die grundlegend veränderte Arbeitsmarkt- und Ausschreibungspolitik der Agentur für Arbeit im Bereich der Berufsvorbereitung. Aufgrund dieser Situation musste der I e. V. im Verbund K einen Verlust von 1,4 Millionen Euro im Jahre 2003 hinnehmen. Eine Besserung zeichnete sich auch in 2004 nicht ab. So belief sich der Verlust in den ersten vier Monaten aufgrund der Ausschreibungsergebnisse im März 2003 auf ca. 300.000,00 €. Der Vorstand des I e. V. beschloss am 14.06.2004, sich künftig im Verbund K und im Einzugsbereich der Außenstelle T nicht mehr an Ausschreibungen der Agentur für Arbeit im Bereich der berufsvorbereitenden Maßnahmen zu beteiligen.

Die Beklagte besteht seit mehreren Jahren. Der I e. V. und die Beklagte existierten nebeneinander. Die Beklagte nahm im Jahr 2004 an dreizehn Ausschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit teil. Sie erhielt für zwei Lose den Zuschlag. Dieses betraf Lehrgänge mit insgesamt 77 Teilnehmern. Den Ausschreibungen lag ein neues Ausschreibungskonzept zugrunde. Auch galt ein neuer, um etwa 30 % reduzierter Personalschlüssel. Einer der Eckpunkte der neuen Förderstruktur war die Einführung einer Bildungsbegleitung. Nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeit (Einzelheiten Bl. 33/34 d. A.) wurden folgende Personalgruppen für die Maßnahmen erfordert: Bildungsbegleiter, Ausbilder, Lehrkräfte, Sozialpädagogen. Die von der Beklagten erhaltenen Maßnahmen betrafen teilweise andere Ausbildungen. So wurden z. B. Textilberufe und Floristik nicht mehr berücksichtigt, dafür Wirtschaft und Verwaltung, Hotel und Gaststätten und Gesundheit und Soziales. Die Beklagte führte die Kurse teilweise in Schulungsräumen im BBZ M durch, in der auch der I e. V. sie durchführte. Dabei setzte sie Werkbänke und Werkzeuge, z. B. Bohrmaschinen, ein, die auch der I e. V. schon benutzt hatte. Auch Umkleide- und Waschräume wurden benutzt, die der frühere Arbeitgeber der Klägerin benutzt hatte.

Der Beklagte mietete zudem neue Räumlichkeiten an, nämlich bei der A GmbH & Co Büroflächen in der Größe von 396 m². Die Klägerin hatte mit weiteren Mitarbeitern Stühle, Tische, Computer und Schränke, die der I e. V. nicht mehr benötigte, ausgesucht.

Die Parteien streiten darüber, wie viele der zuvor in den Berufsvorbereitungslehrgängen beschäftigten rund 42 Mitarbeiter der Beklagte übernommen habe. Nach Vortrag des Beklagten waren dies 10, nach dem der Klägerin 15. Dort beschäftigtes Verwaltungspersonal hat der Beklagte nicht übernommen. Die nicht übernommenen Mitarbeiter verloren überwiegend ihre Arbeitsplätze durch Kündigungen oder Auslauf von Befristungen.

Nachdem sie zuvor auf den sonst drohenden Verlust ihres Arbeitsplatzes hingewiesen worden war, unterschrieb die Klägerin am 31.08.2004 einen Aufhebungsvertrag mit dem I e. V. zum 30.09.2004 und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten ab 01.10.2004. Nach diesem Vertrag sollte sie als Bildungsberaterin unbefristet im Umfang von 30 Wochenstunden zu einem Monatsgehalt von 1.795,41 € tätig werden. Darüber hinaus wurde der beim I e. V. geltende Manteltarifvertrag nicht vereinbart. Die Klägerin erhielt eine Abfindung von 4.000,00 € seitens des I e. V.

Zum 01.05.2005 übernahm die Beklagte den dann noch bestehenden Betrieb des I e. V. in K .

Die Klägerin hält den Aufhebungs- und neuen Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613 a BGB für nichtig. Sie geht davon aus, dass es sich hinsichtlich der Berufsvorbereitungslehrgänge um einen Teilbetriebsübergang handelte. Die Klägerin hat behauptet, ihre frühere Tätigkeit entspreche auch ihrer neuen Tätigkeit. Wegen der Darstellung der Tätigkeitsinhalte hinsichtlich der Sozialberaterin andererseits und der Bildungsbegleiterin andererseits durch die Klägerin wird auf Bl. 57/58 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe auch die Kontakte zu Ausbildungsstellen, Arbeitgebern und der Bundesanstalt übernommen. Auch früher seien beim I e. V. die Konzepte verändert worden. Die Konzepte für die Bewerbungen des Beklagten seien von Mitarbeitern des I e. V. entwickelt worden. Diese Neukonzeption werde auch in verschiedenen Bundesländern durch den I e. V. eingesetzt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 07.08./16.08.1996 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 01.09.1998 sowie vom 02.12.2003 als Sozialberaterin unter Geltung des Manteltarifvertrages I e. V. zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die von ihr akquirierten Veranstaltungen unterschieden sich von den zuvor von dem I e. V. durchgeführten sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des Konzepts. Sie habe weder die Hauptbelegschaft übernommen, noch habe es überhaupt eine solche gegeben, die durch gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden gewesen sei. Es habe hinsichtlich der Einzelveranstaltungen keine gemeinsame Tätigkeit gegeben. Vielmehr hätten die Lehrkräfte in unterschiedlicher Weise diese Veranstaltung betreut. Insbesondere aber entspreche auch die von der Klägerin bei ihr ausgeübte Tätigkeit als Bildungsbegleiterin nicht ihrer früheren Tätigkeit als Sozialberaterin, so dass es sich um einen neuen Arbeitsplatz handele.

Schließlich hat sich die Beklagte darauf berufen, dass für die Veränderungen im Arbeitsvertrag aufgrund der wirtschaftlichen Situation ein sachlicher Grund gegeben sei. Ein sachlicher Grund liege insbesondere dann vor, wenn es um den Erhalt des Arbeitsplatzes gehe, der sonst nicht kostendeckend möglich sei. Würde die Beklagte - so ihr Vortrag - zu den bisherigen Bedingungen des I e. V. ihr Personal beschäftigen, wäre sie insolvenzbedroht. Auf diesen letzteren Vortrag hat die Klägerin sich nicht eingelassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit am 01.02.2005 verkündetem Urteil abgewiesen. Gegen dieses ihr am 04.08.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.07.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.10.2005 am 30.09.2005 begründet.

Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und verlangt hilfsweise die Zahlung von 5.418,38 € als Gehaltsdifferenzen für die Monate September 2004 bis August 2005 in Höhe von jeweils 451,53 €. Zu ihrem Beschäftigungsantrag trägt sie vor, es bestehe über den Inhalt der Beschäftigungspflicht kein Streit. Streitig sei lediglich die Höhe der Vergütung.

Zum Bestehen eines Betriebsteils bei dem I e. V. behauptet die Klägerin, dass BBZ K sei in einen Erwachsenenbereich und in einen Jugendbereich eingeteilt gewesen. Der Jugendbereich sei in die Bereiche Ausbildungsbegleitende Hilfe (AbH) und Berufsvorbereitende Maßnahmen (BVB) aufgeteilt gewesen. Diese Bereiche seien organisatorisch eigenständig gewesen und hätten jeweils abgrenzbare Betriebsteile dargestellt. Die einzelnen Arbeitnehmer des ehemaligen Arbeitgebers seien wie die Klägerin fest einem dieser Bereiche zugeordnet gewesen. Die Klägerin sei dem Bereich Berufsvorbereitende Maßnahmen zugeordnet gewesen. Im Jugendbereich hätten im Hinblick auf die unterschiedlichen Maßnahmen auch getrennte Dienstbesprechungen stattgefunden. Die Maßnahmen seien jeweils gesondert ausgeschrieben gewesen und räumlich getrennt gewesen.

Der Bereich der Ausbildungsbegleitenden Hilfe-Maßnahmen sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich mit Wirkung zum 01.06.2004 von dem I e. V. auf die Beklagte übertragen worden. Die Klägerin verweist dazu auf eine Betriebsvereinbarung, in der auch von "anderen" auf die Beklagte "übergehenden Teilbetrieben" die Rede ist. Daraus folge, dass offenbar dieser Teilbetrieb bereits zum 01.06.2004 auf die Beklagte übergangen sei. Die Beklagte bestreitet insoweit nicht, zum 01.06.2004 die Maßnahmen der Ausbildungsbegleitenden Hilfen übernommen zu haben.

Der restliche Bereich sei - so die Klägerin - mit dem 15.09., 01.10.2004 auf die Beklagte übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt habe auch der bisherige Leiter des Jugendbereichs Herr H die Leitung der Zweigstelle der Beklagten in K übernommen. Die restlichen Bereiche des I e. V. im Verbund K seien mit dem 01.02.2005 schließlich auf die Beklagte übergegangen.

Nach dem von der Klägerin gesehenen Teilbetriebsübergang seien bei dem I e. V. keine Mitarbeiter mehr beschäftigt gewesen, die zuvor im Bereich der BVB Maßnahmen tätig gewesen seien. Andererseits seien insgesamt 15 Mitarbeiter vom I e. V. auf die Beklagte übergegangen. Sie seien sämtlich zeitgleich mit der Klägerin bei der Beklagten tätig geworden. Die übrigen von der Beklagte benannten Mitarbeiter im Bereich Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die mit 42,5 beziffert worden seien, seien vollständig aus den Diensten des I e. V. ausgeschieden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2005 - 16 Ca 10756/04 - die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 07.08./16.08.1996 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 01.09.1998 sowie vom 02.12.2003 als Sozialberaterin unter Geltung des Manteltarifvertrages I e. V. zu beschäftigen.

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.418,36 € brutto nebst zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es habe weder beim I e. V. noch bei der Beklagten eine Aufteilung in einen Jugend- und einen Erwachsenenbereich gegeben, die jeweils organisatorisch eigenständig im Sinne eines Teilbetriebs gewesen seien. Vielmehr habe es in beiden Unternehmen eine Aufteilung in die beiden Geschäftsfelder "Bildung" und "Soziale Arbeit" gegeben. Im Bereich Bildung seien sowohl Jugendliche als auch Erwachsene ausgebildet worden. Es habe auch keinen Leiter lediglich für den Jugend- und auch keinen Leiter für den Erwachsenenbereich gegeben. Herr J sei nicht Leiter des Erwachsenenbereichs, sondern Leiter der Außenstelle T gewesen. Später trägt die Beklagte vor, Herr J sei unter anderem auch für die Maßnahme "ausbildungsbegleitende Hilfen" in Köln zuständig gewesen. Dabei handele es sich jedoch um eine Maßnahme, die dem Jugendbereich zuzuordnen gewesen sei. Er habe auch Verantwortung für alle anderen Maßnahmen der im Jugendbereich getragen und die Zweigstelle T geleitet. Auch seien die drittfinanzierten Maßnahmen nicht in verschiedenen Räumlichkeiten durchgeführt worden. Vielmehr seien die Maßnahmen, die für die Agentur für Arbeit durchgeführt worden seien, in ein und den selben Räumlichkeiten veranstaltet worden. Dies sei in erster Linie das BBZ K gewesen. Es habe keine Werkstätten und Unterrichtsräume gegeben, in denen zum Einen ausschließlich Jugendliche und zum Anderen ausschließlich Erwachsene ausgebildet und betreut worden seien. Eine derartige räumliche Unterteilung habe auch betriebswirtschaftlich keinen Sinn gemacht. Auch die seinerzeit beim I e. V. eingesetzten Mitarbeiter seien nicht durchgängig lediglich in einer der von der Agentur für Arbeit drittfinanzierten Maßnahmen tätig geworden. Vielmehr habe es auch Mitarbeiter gegeben, die etwa im Bereich berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und im Bereich Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen eingesetzt gewesen seien, wie z. B. Frau S .

Selbst wenn man der Klägerin folgen wollte, dass es beim I e. V. eine strikte Unterteilung in einen Jugend- und in einen Erwachsenenbereich gegeben habe, werde diese Struktur beim Beklagten nicht aufrecht erhalten. Vielmehr würden beim Beklagten nunmehr ausschließlich die beiden Geschäftsfelder "Sozialarbeit" und "Bildung" betrieben. Im Bildungsbereich würden sowohl Jugendliche als auch Erwachsene betreut. Für den gesamten Bereich sei bei der Beklagten Herr H als Assistent der Betriebsleiterin D für den "Betrieb K " zuständig.

Im Übrigen hätten sich die Organisationsstrukturen im Vergleich zum I e. V. grundlegend durch das Erwerberkonzept verändert. Dieses habe unter Anderem eine einheitliche Führung durch einen Geschäftsführer, eine zentrale Verwaltungseinheit in Form eines Dienstleistungszentrums und eine schlanke Führungsstruktur vorgesehen. Die bisher beim I e. V. vorherrschende zentrale Organisations- und Führungsstruktur sei nicht weiter aufrecht erhalten worden. So sei auch eine große Anzahl des ursprünglichen Führungspersonals des I e. V. bei der Beklagten nicht weiter zum Einsatz gekommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Hauptantrag ist auch nach Auffassung der erkennenden Kammer unzulässig. Die Klägerin stellt einen Leistungsantrag auf Beschäftigung und konkretisiert diesen dahingehend, dass sie begehrt, sie "zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 07.08./16.08.1996 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 01.09.1998 sowie vom 02.12.2003 als Sozialarbeitern unter Geltung des Manteltarifvertrages I e. V. zu beschäftigen.

1. Wirkliches Klageziel ist aber gar nicht die Durchsetzung der Beschäftigungspflicht. Die Klägerin wird beschäftigt. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin ist auch der Inhalt der Beschäftigungspflicht als solcher nicht streitig. Die Klägerin selbst trägt in der Berufung vor, streitig sei hingegen die Höhe der Vergütung. Des Weiteren will die Klägerin ersichtlich Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag I e. V. durchsetzen. Auch hat sie erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund des mit dem I e. V. geschlossenen Aufhebungsvertrages und dem neuen Vertrag mit der Beklagten die vormals nur befristete Absenkung der Arbeitszeit sich in eine unbefristete geändert habe.

Diese Klageziele sind indes mit dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag als Leistungsantrag nicht durchsetzbar. Zu allen diesen wirklichen Streitpunkten der Parteien ist der Antrag unbestimmt. Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Der Antrag wäre insoweit als Leistungsantrag nicht vollstreckbar. Daher ist er unzulässig.

2. Zulässig ist hingegen der Hilfsantrag. Er ist durch Zahlenangaben bestimmter Leistungsantrag.

II. Die Klage ist indes auch insoweit unbegründet.

Nach Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, 28.04.1997 - 3 AZR 75/98 -; 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 -; 18.08.2005 - 8 AZR 523/04 -) ist ein Aufhebungsvertrag, der in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich unberechtigt sind (so wörtlich BAG, 10.12.1998 a. a. O.). Eine solche Unwirksamkeit ist im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht gegeben:

1. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass mit dem Bereich Berufsvorbereitende Maßnahmen, der nach eigenem Vorbringen der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus dem von der Klägerin so genannten Jugendbereich beim I e. V. noch vorhanden war und für den nach Vortrag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt außer den Arbeitnehmern, die von der Beklagten übernommen wurden, alle anderen Arbeitnehmer im Wesentlichen aufgrund von Kündigungen tatsächlich ausschieden, so dass er danach beim I e. V. nicht mehr weitergeführt wurde und auch von einem späteren Betriebsübergang nicht mehr betroffen sein konnte, ein Betriebsteil im Sinne des § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen ist.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin, die aus diesem Betriebsübergang die Unwirksamkeit des von ihr abgeschlossenen Aufhebungsvertrages ableitet und gleichzeitig aufgrund des daraus folgenden Übergangs ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten Ansprüche herleitet, für die tatsächlichen Voraussetzungen eine Betriebsteilübergangs darlegungs- und beweispflichtig ist.

Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zu auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnende Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (hier zitiert nach BAG, 21.01.1999 - 8 AZR 680/97 -).

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität ist dann anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit fortführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachgrund wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt zu dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar (BAG, a. a. O.).

Dabei hat das BAG in diesem Urteil entschieden, dass ein Schulungsbetrieb in diesem Sinne ein Dienstleistungsbetrieb ist. Es hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kauf von Mobiliar, insbesondere einer Büroeinrichtung, zwar bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei, aber nicht entscheidend ins Gewicht falle. Das gelte auch für die Miete von Räumlichkeiten einschließlich eines EDV-Schulungsraumes vom selben Vermieter. Es hat weiter entschieden, dass es nicht um identische Tätigkeiten geht, wenn Umschulungskurse im Auftrag eines Arbeitsamtes nach einem anderen Konzept durchgeführt werden. Soweit eine bloße Ähnlichkeit der Tätigkeiten vorliegt, kann der bloße Umstand, dass die nacheinander von dem alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Leistung einander ähneln, nicht auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit schließen lassen (BAG, a. a. O.).

Es kommt nach dieser Entscheidung schließlich im Wesentlichen darauf an, ob ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des früheren Personals übernommen worden ist. Ein Übernahmeanteil von 30 % reicht - so das BAG - "bei weitem nicht aus," um von der Übernahme der Hauptbelegschaft zu sprechen, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass das Lehrpersonal besondere Sachkunde hat. Das BAG hat in dieser Entscheidung zu der Frage, welcher Anteil für die Übernahme der Hauptbelegschaft genügt, auf das Urteil vom 10.12.1998 - 8 AZR 676/97 - verwiesen. Dort hat das BAG einen Anteil von 75 % der früheren Belegschaft nicht ausreichen lassen.

Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein Teilbetriebsübergang nicht festgestellt werden.

a) Nach Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte 15 von - unstreitig - insgesamt rund 42 Arbeitnehmern aus dem Bereich Berufsvorbereitende Maßnahmen übernommen. Dieses ist wenig mehr als die vom BAG angesprochenen, "bei weitem nicht ausreichenden" 30 %. Schon deshalb scheidet ein Betriebsteilübergang aus.

b) Zur Organisation der berufsvorbereitenden Maßnahmen hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Fest steht aber, dass die Beklagte mit einem anderen Personalschlüssel weiter arbeitet und mit erheblich weniger Personal als zuvor. Dieses spricht schon dafür, dass eine neue Organisation eingeführt werden müsste.

c) Die Beklagte hat auch ausführlich dazu vorgetragen, dass es sich um ein anderes Konzept handelte. Dieses bestreitet die Klägerin letztlich auch nicht, da sie selbst von einer "Neukonzeption" spricht. Dass diese Neukonzeption noch vom Personal des I e. V. vorbereitet worden ist, wie die Klägerin vorgetragen hat, ändert daran nichts.

d) Aus der zitierten BAG-Rechtsprechung folgt bereits, dass es nicht entscheidend auf die jetzt vom Beklagten angemieteten Räume ankommt. Hinzukommt aber, dass der Beklagte unstreitig nicht nur in Räumen des I e. V. tätig wird, sondern zusätzliche Flächen angemietet hat, so dass von einer Identität auch insoweit nicht ausgegangen werden kann.

e) Aus der BAG-Entscheidung folgt zudem, dass es nicht entscheidend auf die Ausstattung der Räume und Büros mit Mobiliar ankommen kann.

f) Soweit die Beklagte weiterhin für den gleichen Auftraggeber arbeitet, ist auch dieses nicht entscheidend (BAG, a. a. O.). Sofern die Klägerin vorgetragen hat, es handele sich um die gleichen Teilnehmer bzw. um zum Teil dieselben Teilnehmer, so ist dieser unsubstantiierte Vortrag letztlich unerheblich. Die Beklagte bietet teilweise Kurse für ganz andere Berufsziele an als der I e. V. Zudem hat die Beklagte die jetzt von ihr durchgeführten Kurse aufgrund einer Beteiligung in einer Neuausschreibung durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten. Auch insoweit besteht mithin keine Kontinuität. Schließlich aber wechseln Teilnehmern in solchen Kursen typischerweise im Laufe der Zeit, so dass die Personen der Teilnehmer ohnehin kein identitätsstiftendes Merkmal für die Betriebseinheit sein können.

Damit gelangt die Kammer auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dahin, dass es sich nicht um den Übergang eines Teilbetriebs handelt.

2. Nach Rechtsprechung des BAG kommt es - wie dargestellt - zusätzlich auf den "gleichzeitigen Erhalt des Arbeitsplatzes" an. Auch dieses Merkmal kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin war zuvor als Sozialberaterin tätig. Nunmehr ist sie aufgrund neuer Personalvorgaben der Bundesanstalt für Arbeit als Bildungsbegleiterin tätig. Die Klägerin hat ihre Tätigkeiten als Sozialberaterin so dargestellt: Inhalt der Tätigkeit sei die Beratung und Begleitung der Teilnehmer in ihrer beruflichen Planung in Abstimmung mit der persönlichen Lebenssituation, die Erstellung eines individuellen Eingliederungsplanes und dessen Fortschreibung, die sozialpädagogische Betreuung und Krisenintervention bei betrieblichen und familiären Problemen gewesen. Nach Darstellung der Klägerin sind die Aufgaben der Bildungsbegleiterin die Planung, Förderung, Gewährleistung, Organisation, Koordination, Begleitung und Dokumentation individueller Qualifizierungsverläufe über verschiedene Lernorte und Bildungs-, Hilfe- und Förderungsangebot hinweg.

Damit ist schon das Ziel der Tätigkeit unterschiedlich. Während es einerseits nach Darstellung der Klägerin um die berufliche Planung und den individuellen Eingliederungsplan geht, geht es bei der Bildungsbegleiterin - wie der Name auch sagt - um die Begleitung der individuellen Qualifizierung. Auch wenn beides Aufgaben im Bereich der Sozialpädagogik sind, kann danach nicht festgestellt werden, dass es sich um den selben Arbeitsplatz handelt. Erst recht kommt man zu einem unterschiedlichen Arbeitsplatz aufgrund der Darlegung der Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 148 ff. d. A.), auf die die Klägerin nicht mehr eingegangen ist und die damit unstreitig ist. Daraus ergibt sich, dass bei den jetzt neu definierten Tätigkeitsbereichen von Bildungsbetreuung einerseits und Diplom-Sozialpädagogen andererseits lediglich in sieben von 48 Verantwortlichkeitsbereichen eine Übereinstimmung besteht (siehe insbesondere Anlage BE 3, Bl. 153 d. A.).

3. Selbst wenn jedoch ein Teilbetriebsübergang vorläge und es sich um den selben Arbeitsplatz handelte, wäre die letzte Voraussetzung für die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht gegeben. Nach der zitierten Rechtsprechung des BAG kommt es nämlich darauf an, ob ein sachlicher Grund vorgelegen hat. Ein solcher sachlicher Grund kann dann vorliegen, wenn der Vertrag zur Sicherung der Arbeitsplätze erforderlich ist (Hanau, ZIP 1998, 1821, 1822).

Hierzu hat die Beklagte - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen, der I e. V. habe bereits in der Ausschreibungsrunde 2003 im Rahmen von Nachverhandlungen ein kostendeckendes Angebot um 30 % unterschreiten müssen. Dieses habe zu einem Verlust von 1,4 Millionen Euro in 2003 und einer Fortsetzung des Verlusts in 2004 geführt. Der Rückzug des I e. V. aus den Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen habe auf der Kenntnis beruht, dass auf der Basis der seinerzeitigen Personal- und Kostenstruktur kostendeckende Ausschreibungsangebote nicht abgegeben werden könnten und keine Chance hätten, von der Agentur für Arbeit berücksichtigt zu werden. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitsplätze der im Berufsvorbereitenden Bereich tätigen Arbeitnehmer des I e. V. unmittelbar existenzbedroht waren. Dafür spricht auch, dass - was die Klägerin selbst vorträgt - die übrigen dort tätigen Arbeitnehmer im Wesentlichen aufgrund von Kündigungen aus diesem Bereich ausgeschieden sind. Waren aber konkurrenzfähige Angebote nur bei einer Senkung der Personal- und Kostenstruktur möglich, so war der Aufhebungsvertrag bei gleichzeitigem Angebot eines Arbeitsvertrages zu abgesenkten Bedingungen sachlich gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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