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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 1169/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 310 Abs. 3
Der Arbeitnehmer trägt als "Verbraucher" im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB die Beweislast dafür, dass er auf den Inhalt der Vereinbarung keinen Einfluss nehmen konnte.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2008 - 3 Ca 9629/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche in Höhe von 32.460,00 € brutto für den gesamten Zeitraum eines vom 01.02.2004 bis zum 30.09.2005 bestandenen Arbeitsverhältnisses.

Streitig ist insbesondere, ob eine Vergütung in Höhe von 3.000,00 € vereinbart worden ist, ob der Kläger nur zu 14 Stunden wöchentlich oder in Vollzeit zu 38 Wochenstunden für den Beklagten gearbeitet hat und deshalb ein Gehalt in der Größenordnung von 3.000,00 € als übliche Vergütung geschuldet ist und ob der Beklagte durch eine Ausgleichsklausel in einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnis abgeschlossenen Vereinbarung, die im Übrigen eine Regelung hinsichtlich eines dem Kläger seinerzeit überlassenen Firmenfahrzeuges enthält, auf weitere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis wirksam verzichtet hat. Der Kläger hält diese Vereinbarung insbesondere für unbestimmt und unangemessen i. S. v. § 307 BGB und hat sie angefochten.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.04.2009 abgewiesen. Gegen dieses ihm am 02.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.09.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.12.2008 am 02.12.2008 begründet.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des am 09.04.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln - 3 Ca 9629/06 - wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.460,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Erforderliche weitere Tatsachenfeststellungen werden in den Entscheidungsgründen getroffen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

A. Der Kläger stützt seinen Klageanspruch zunächst auf eine von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung.

Er hat in der Klageschrift hierzu vorgetragen, es sei zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden, mündlich sei ein Bruttogehalt von 3.000,00 € vereinbart worden. Da der Kläger ersichtlich nicht behaupten will, dass zwischen ihm und dem Beklagten überhaupt kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, kann der Vortrag in der Klageschrift nur so verstanden werden, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden sei.

Dieser Vortrag ist falsch. Der Beklagte hat den unstreitig auch vom Kläger unterschriebenen Arbeitsvertrag in Kopie vorgelegt (Bl. 80/81 d. A.). Der Kläger hat dessen Existenz sodann nicht mehr bestritten. In dem Arbeitsvertrag ist eindeutig vereinbart, dass der Kläger für "verschiedene Uhrzeiten in der Woche 14 Std." zu einer Vergütung von 400,00 € brutto eingestellt wird.

Auch der vom Kläger unterschriebene Personalbogen (Bl. 82 d. A.) weist einen Bruttolohn von 400,00 € pro Monat aus.

Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, dass über diese 400,00 € hinaus dem seit Februar 2004 beschäftigten Kläger ab Juni 2004 ein Leasingfahrzeug, welches der Kläger für private Fahrten nutzen konnte, zu einem monatlichen Wert von 620,00 € pro Monat zur Verfügung gestellt wurde.

Der Kläger hat diese Leistungen tatsächlich auch bis zum 30.09.2005 monatlich erhalten.

Schließlich hat der Kläger unstreitig gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, von der er Leistungen bezog, ein Einkommen von 400,00 € pro Monat angegeben.

Angesichts dieser gegen eine Vereinbarung von 3.000,00 € sprechenden Indizien hat der Kläger seine Behauptung einer mündlichen Vereinbarung von 3.000,00 brutto im gesamten Verfahren nie auch nur annähernd substantiiert, worauf bereits das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat und wozu in der Berufungsbegründung jegliche weitere Darlegung fehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - NZA 2000, 447) sind Beweisantritte unzulässig, wenn sie auf die Ausforschung der benannten Zeugen angelegt sind. Wird ein Beweis angetreten, dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Die beweispflichtige Partei muss diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind dabei konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit und der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweises zu unterbleiben (BAG a. a. O.).

Dementsprechend gehört zur Darlegung einer mündlichen Vereinbarung der Vortrag, aus welchen konkreten, nach Zeit und Raum bestimmten Erklärungen der Parteien die Konsensbildung abgeleitet wird (vgl. z. B. LAG Baden-Württemberg 28.08.1980 - 11 Sa 53/80 - juris).

Der Kläger hat nie nach Ort und Zeit bestimmte konkrete Erklärungen der Parteien vorgetragen. Dementsprechend sind auch die Beweisantritte für die angebliche Vergütungsvereinbarung in der Klageschrift sämtlich als Ausforschungsbeweisantritte unzulässig. Es wird nicht angegeben, welche konkreten Tatsachen die Zeugen über welche genauen Erklärungen bekunden könnten.

B. Der Kläger kann seinen Gehaltsanspruch auch nicht als übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB fordern. Hierzu hat er behauptet, er habe tatsächlich 38 Stunden im Monat gearbeitet. Dafür sei ein Gehalt von 3.000,00 € üblich - wobei sich der Kläger auf den Gehaltsreport Zahntechniker (Anlage 5 zur Klageschrift bezieht).

1. Auch den Vortrag einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden hat das Arbeitsgericht zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Dass 38 Wochenstunden vereinbart worden seien, hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht substantiiert im oben genannten Sinne vorgetragen. Die schriftliche Vertragsurkunde weist 14 Wochenstunden aus.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz behauptet, "regelmäßig zwischen 9.00 und mindestens 17.00 Uhr" im Dentalstudio des Beklagten tätig gewesen zu sein. Unstreitig ist allerdings - wobei streitig ist, in welchem Umfang - dass der Kläger auch für sich und seine Frau Eigenarbeiten erbracht hat, wobei der Kläger behauptet, dass dieses "außerhalb der Arbeitszeiten" geschehen sei (so die Berufungsbegründung).

Der Beklagte trägt dazu vor, dass es gerade nicht so gewesen sei, dass der Kläger zwischen 9.00 und 17.00 Uhr im Dentallabor des Beklagten gearbeitet habe, vielmehr die Stundenzahl, die unstreitig sei, geleistet worden sei (womit ersichtlich die vertraglich vereinbarten 14 Wochenstunden gemeint sind).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. z. B. 29.05.2002 - 5 AZR 370/01; 29.05.2002 - 5 AZR 680/00; 25.05.2005 - 5 AZR 319/04) muss der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden, d. h. von Stunden, die über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, fordert, im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er gearbeitet hat. Ist streitig, ob im jeweiligen Zeitraum Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber erbracht wurden, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er ausgeführt hat (insoweit BAG 29.05.2002 - 5 AZR 370/01). Das Risiko, eine dergestalt exakte Darlegung nicht erbringen zu können, ist das Risiko dessen, der Überstunden rückwirkend geltend macht (insoweit BAG 29.05.2002 - 5 AZR 680/00).

Von dieser exakten Darlegung der genauen Zeiten für die einzelnen Tage und der darin erbrachten Tätigkeiten ist der Vortrag des Klägers weit entfernt. Er hat nie genaue Tageszeiten (einschließlich Pausenzeiten) für die einzelnen Tage noch erst recht dargetan, welche genauen Arbeiten er während dieser Arbeitszeiten für den Beklagten erbracht habe. Dementsprechend ist auch sein Beweisantritt (Bl. 42 d. A.) dafür, dass er "wöchentlich mindestens 38 Stunden anwesend war", ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt.

2. Auch die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte einschließlich der Fahrzeuggestellung mehr an den Kläger bezahlt hat als die im Vertrag vereinbarten 400,00 € ist kein relevantes Indiz für eine Vollzeittätigkeit des Klägers. Denn auch dann, wenn der Kläger wöchentlich 14 Stunden gearbeitet hat, also etwas mehr als 1/3 der üblichen Arbeitszeit, entspräche ein Betrag von 1.090,00 € etwa 1/3 dessen, was der Kläger als übliche Vergütung für eine Vollzeittätigkeit eines Zahntechnikers selbst vorträgt.

3. Der Kläger lässt sich unter Bezug auf nach seiner Behauptung aus dem Dentallabor des Beklagten an ihn gesandte Faxe - die nach seiner Behauptung vom Beklagten bzw. von dessen vom Kläger als solchem bezeichneten "Sekretär" stammen sollen, nach Vortrag des Beklagten von ihm allerdings nie veranlasst worden sein sollen - weitere rund 7.000,00 € an Barzahlungen und Überweisungen abziehen. Der Beklagte bestreitet, mehr als die Überweisung von 890,00 € gezahlt zu haben.

Selbst wenn entsprechende Barzahlungen von ca. 6.000,00 € über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung des Klägers gezahlt worden sein sollten, so können diese kein durchschlagendes Indiz für eine Beschäftigung von 38 Stunden in der Woche darstellen. Sie könnten allenfalls indizieren, dass der Kläger über die vereinbarten 14 Stunden hinaus weitere Leistungen erbracht hat, die mit eben diesen Beträgen vergütet werden sollten. Dass der Kläger aber darüber hinaus Leistungen erbracht hätte, können diese Zahlungen nicht belegen.

Davon abgesehen kann mangels auch nur annähernd substantiierten Vortrags zu den darüber hinausgehenden Leistungen seitens des Klägers weder festgestellt werden, dass solche Leistungen erbracht wurden, noch könnte erst recht ihr Umfang festgestellt werden.

C. Selbst wenn aber noch Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers bestanden hätten, so wären diese aufgrund der Ausgleichsklausel in § 7 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 22.03.2006 erloschen.

1. Der Inhalt des § 7 ist insoweit eindeutig: " Herr S H (der Beklagte) und Herr F G (der Kläger) erklären, dass aus der bisherigen Tätigkeit des Herrn G keine wechselseitigen Forderungen bestehen." Das ist der typische Wortlaut einer Ausgleichsklausel, wie sie auch in Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen aufgenommen wird.

Sofern der Kläger erstinstanzlich meint, diese Klausel sei nicht hinreichend bestimmt, es sei "nicht ersichtlich, auf was konkret verzichtet werden sollte, welches Arbeitsverhältnis gemeint ist, also der 400,00 € Job oder das Vollzeitarbeitsverhältnis" und meint, Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten des Verwenders, so ist dieser Einwand nicht durchgreifend. Es ist ganz eindeutig, was gemeint ist. Es hat zwischen den Parteien - mit welchem Inhalt auch immer - nur ein Arbeitsverhältnis bestanden. Es ging insgesamt um "die bisherige Tätigkeit des Klägers für den Beklagten.

2. Die Klausel ist auch nicht nach § 307 BGB unangemessen, weil der Kläger "auf möglicherweise 60 % seines Gehaltes verzichtet hätte".

Es handelt sich nämlich insoweit nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass § 307 BGB keine Anwendung findet. Die Klausel wurde zwar unstreitig vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorformuliert. Die gesamte Vereinbarung und diese Klausel waren aber ersichtlich nur für den einen Fall bestimmt.

Zwar ist der Arbeitnehmer nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch "Verbraucher" i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB. Nach dessen Nr. 2 findet § 307 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Für diese zweite Voraussetzung, nämlich dass der Verbraucher auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte, hat der Verbraucher die Beweislast (vgl. Palandt/Grüneberg § 310 BGB Rn. 17).

Der Kläger hat zu dieser Voraussetzung nichts vorgetragen.

Der Beklagte demgegenüber hat - was vom Kläger insgesamt nicht mit substantiiertem Gegenvortrag bestritten wurde - zum Zustandekommen der Klausel Folgendes vorgetragen:

Hintergrund der Vereinbarung sei gewesen, dass der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigt hätten, den Leasingvertrag über das Fahrzeug zu übernehmen und mit der Volvo Bank deshalb die Möglichkeit einer Übernahme besprochen worden sei, der Beklagte aber auf Haftentlassung bestanden hätte, was die Volvo Bank nicht akzeptiert habe. Der Beklagte hat sodann auch noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Leasingraten gezahlt, ohne dass der Kläger ihm die Raten zurückerstattet habe.

Zur Klärung der bestehenden Probleme habe zwischen den Parteien auf Vermittlung des Zeugen I am 05.03.2006 ein Gespräch stattgefunden. Herr I habe sowohl den Kläger als auch den Beklagten gekannt. Es seien die Problematik mit dem Fahrzeug und die Möglichkeit und die Bedingungen einer weiteren Nutzung durch den Kläger und seine Ehefrau besprochen worden. Es seien zudem die Forderungen des Klägers gegen den Beklagten angesprochen worden, die geliefertes Gold und zur Verfügung gestellte Geschiebe betroffen hätten.

Nachdem das Ergebnis der Besprechung festgestanden habe, sei der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit der Fertigung einer entsprechenden Vereinbarung beauftragt worden. Er habe sie gefertigt und dann dem Beklagten per Telefax übermittelt. Der Kläger habe sodann die vorgefertigte Vereinbarung mitgenommen, um sie durch seinen Steuerberater bzw. seinen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Aus diesem Grunde seien dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Exemplare ausgehändigt worden.

Einige Tage später hätten die Eheleute G telefonisch dem Zeugen I erklärt, dass die Vereinbarung geprüft worden sei, sie die Vereinbarung anerkennen und unterzeichnen wollten. Deshalb seien die beiden auch in die Betriebsstätte gekommen und hätten die Vereinbarung unterzeichnet.

Nach diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Vereinbarung vor seiner schriftlichen Fixierung zwischen den Parteien verhandelt wurde. Unstreitig ist auch, dass der Kläger und seine Ehefrau die Vereinbarung noch einmal zur Überprüfung durch den Rechtsanwalt mitgenommen haben.

Es ist danach davon auszugehen, dass die Vereinbarung bereits zuvor ausgehandelte Punkte betrifft und durch Rechtsanwalt K diese Punkte nur schriftlich niedergelegt wurden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger auf den Inhalt der Vereinbarung aufgrund einer Vorformulierung keinen Einfluss gehabt hätte.

3. Die Vereinbarung ist auch nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Eine irgendwie geartete Zwangslage des Klägers, auf bestehende Gehaltsansprüche zu verzichten, ist nicht erkennbar.

Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass er und seine Frau ohne Fahrzeug in ihrer Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen wären. Eine solche "Zwangslage" ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass beide nicht in der Lage gewesen wären, auf irgendeinem anderen Wege ein Fahrzeug zu erwerben.

4. a) Der Kläger hat die Vereinbarung in der Klageschrift wegen Drohung angefochten. Der Beklagte habe gemeinsam mit Herrn I gedroht, "das Leasingsfahrzeug wegzunehmen und Strafanzeige zu erstatten", wenn die Vereinbarung nicht unterschrieben werde, obwohl der Kläger noch ausstehende Gehaltsansprüche gehabt habe und die Versicherung für das Fahrzeug gezahlt habe.

Eine solche Drohung wäre indes gerechtfertigt gewesen. Der Kläger schuldete aufgrund des beendeten Arbeitsverhältnisses die Rückgabe des Leasingfahrzeugs. Dass Gehaltsansprüche noch ausgestanden hätten ist - wie gesagt - nicht festzustellen. Die Zahlung der Versicherung für das Fahrzeug berechtigte den Kläger nicht zur Zurückbehaltung.

Davon abgesehen lässt sich eine Kausalität für den Vertrag nicht feststellen. Der Kläger begründet diese wiederum damit, dass er und seine Ehefrau auf das Fahrzeug angewiesen gewesen seien und deshalb die Unterschriften letztlich geleistet hätten. Wie bereits gesagt, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen wären, sich anderweitig ein Fahrzeug zu beschaffen.

b). Im Schriftsatz vom 13.04.2007, dessen konkreter Zugang bei dem Beklagten nicht festgestellt werden kann, hat der Kläger die Vereinbarung auch noch wegen Täuschung angefochten.

aa) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der anwaltlich beratene Kläger die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten hätte.

Das Nachschieben von Anfechtungsgründen zu einer bereits aus anderen Gründen erklärten Anfechtung aber ist - jedenfalls außerhalb der Anfechtungsfristen - unzulässig (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06).

bb) Davon abgesehen ist eine Täuschung nicht zu erkennen. Der Kläger beruft sich darauf, dass nach § 6 der Vereinbarung Folgendes vereinbart wurde:

"Herr H erteilt bereits jetzt sein Einverständnis zu einem Kauf des Fahrzeugs nach Ablauf oder aber bei Möglichkeit während der Leasinglaufzeit. Er verzichtet auf seine Rechte auf etwaigen Kauf des Fahrzeugs."

Der Kläger beruft sich darauf, dass bei Verträgen mit Kilometerabrechnung - wie vorliegend - der Erwerb des Fahrzeugs nach Vertragsablauf seitens des Leasingnehmers ausgeschlossen sei. Danach habe es die vom Beklagten vertraglich übertragenen Kaufoptionen überhaupt nicht gegeben.

Die Argumentation geht schon deshalb fehl, weil § 6 überhaupt keine Kaufoption enthält. Der Beklagte erteilt lediglich sein Einverständnis zu einem Kauf des Fahrzeugs und verzichtet auf Rechte "auf etwaigen Kauf" des Fahrzeugs. Ob ein solches Einverständnis erforderlich war und ob solche Rechte bestanden, geht aus der Klausel nicht hervor und wird in ihr auch nicht vorausgesetzt.

Davon abgesehen lässt sich kein Täuschungsvorsatz des Beklagten feststellen. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger behauptet lediglich unter Bezug auf die Versicherungs-AGB: "Dies wusste der Beklagte auch bzw. musste er wissen, da ihm die Leasingunterlagen vorlagen und er bei Erstellung der Vereinbarung anwaltlich beraten wird."

Für ein positives Wissen wird nicht einmal eine Indiztatsache genannt. Ob der Beklagte es "wissen musste" ist irrelevant. Denn ein Wissenmüssen reicht für einen Täuschungsvorsatz nicht aus.

Schließlich ist wiederum eine Kausalität einer unterstellten Täuschungshandlung nicht zu erkennen. Denn dass der Kläger das Fahrzeug nicht vom Beklagten kaufen konnte, war auch ihm klar. Er hätte es eventuell von der Leasinggeberin kaufen können. Daran hätte ihn - jedenfalls - ein entgegenstehender Wille des Beklagten nicht hindern können.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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