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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 1275/01
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrAVG § 6
BetrAVG § 7
BGB § 613 a
Ist eine Versorgungsanwartschaft bereits gem. § 6 BetrAVG zum Vollrecht geworden, arbeitet der zuvor vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer aber noch geringfügig in Teilzeit weiter, so tritt ein Betriebserwerber, auf den dieses Teilzeitarbeitsverhältnis übergeht, gem. § 613 a I BGB nicht in die Betriebsrentenverpflichtung ein.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 1275/01

Verkündet am: 08.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Mrowka und Herr Kruger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2001 - 16 Ca 1519/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für einen Versorgungsanspruch der Klägerin.

Die am 17.06.1930 geborene Klägerin war von 1962 bis Anfang 1976 Kommanditistin der Firma Z & A K . Von einem Gesellschaftskapital von 80.000,00 DM hielt sie einen Teil von 10.000,00 DM. Sie war in dieser Zeit ununterbrochen ganztags für die Firma tätig und für den kaufmännischen Bereich, insbesondere die Buchhaltung, zuständig. Im Jahre 1976 übertrug sie ihre Gesellschaftsanteile auf ihren Ehemann.

Ab dem 01.12.1976 wurde die Klägerin von der Firma Z & A K als Prokuristin und für die Buchhaltung zuständige kaufmännische Angestellte zu einem Grundgehalt von anfänglich 2.000,00 DM brutto im Monat beschäftigt. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag wurde am 30.12.1976 geschlossen (Anlage K 1 zur Klageschrift).

Am 20.12.176 erteilte die Firma Z & A K der Klägerin eine Pensionszusage (Anlage K 2 zur Klageschrift). Darin heißt es:

Die Firma Z u. A K macht Frau G A hiermit eine Pensionszusage. Sie verpflichtet sich danach, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren oder bei ärztlich nachgewiesener Berufsunfähigkeit eine Pension auf die Dauer von zunächst 10 Jahren zu gewähren. Sollte vor Ablauf dieses Zeitraums der Pensionsberechtigte versterben, so stehen seinen Erben die gleichen Vergütungen für die Restlaufzeit zur Verfügung.

Die Höhe dieser Pension beträgt 60 % der zuvor gewährten Gehaltsbezüge und soll auch in der Folge immer 60 % der Vergütungen betragen, die der eventuell noch aktiv tätigen Ehefrau des Mitgesellschafters zufließen.

Diese Zusage gewährt die Firma Z u. A K einerseits dafür, dass die Ehefrauen der Gesellschafter in unermüdlicher Weise mit für den Aufbau der Firma gesorgt haben. Darüber hinaus ist sie auch ein Ausgleich dafür, dass den meisten der übrigen Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung gewährt wurde.

Im Jahre 1977 trat eine GmbH als Komplementär in die Z & A K ein. Diese firmierte ab 1982 als Z & A G & K .

Unter dem 11.10.1991 beantragte die Klägerin vorgezognes Altersruhegeld bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Diese billigt ihr eine gesetzliche Altersrente ab dem 01.12.1991 zu.

Im Hinblick auf die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze arbeitete die Klägerin seit dem 01.12.1991 als geringfügig teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin zu einem monatlichen Gehalt von 480,00 DM für die Firma Z & A G & C . K .

Am 02.01.1992 übernahm die Firma B & H G den gesamten Geschäftsbetrieb der Z & A G & . K . In § 3 des Kaufvertrages (Anlage K 5 zur Klageschrift) heißt es auszugsweise:

(1) Der unter § 1 Buchstabe a - c geschuldete Nettokaufpreis (TDM 3.026,5) ist wie folgt fällig und zahlbar:

- im Teilbetrag von DM 134.000,00 durch Übernahme der Pensionsverpflichtung (vgl. Anlage 2) zugunsten der Frau G A für 10 Jahre mit monatlich DM 2.034,00 zuzüglich jährliche Tarifänderungen

...

Unter § 5 heißt es:

Die Beteiligten sind sich einig, dass der Käufer gem. § 613a BGB das gesamte Personal des Verkäufers nach den bestehenden Arbeitsverträgen übernimmt (vgl. Anlage 3).

In der Anlage 3 zu dem Kaufvertrag ist die Klägerin mit Eintrittsdatum 01.12.1976 und der Tätigkeitsbezeichnung "Buchhaltung" sowie dem Vermerk "auf Basis 480,00 DM mtl. bis 31.03.1992" aufgeführt.

Während der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Klägerin gemäß § 613a BGB auf die Firma B & H G übergegangen ist, trägt die Klägerin vor, sie habe dort bis zum 31.03.1992 zu einem Gehalt von monatlich 500,00 DM gearbeitet.

Ab dem 01.03.1992 zahlte die Firma B & H G an die Klägerin die sich aus der Pensionszusage ergebende Betriebsrente in Höhe von 2.043,00 DM monatlich.

Am 01.07.1999 wurde über das Vermögen der Firma B & H G das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Diese zahlte seit diesem Zeitpunkt keine Betriebsrente mehr an die Klägerin. Die Klägerin begehrt Zahlung von Seiten des Beklagten bis zum Ende der zehnjährigen Zusagedauer am 28.12.2002.

Sie hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.946,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin künftig monatlich ab Juni 2001 bis einschließlich Februar 2002 2.043,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält sich zum einen deshalb nicht für einstandspflichtig, weil die Pensionszusage schon ursprünglich nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei. Erstinstanzlich hat er dazu vorgetragen, er behaupte nicht, dass die Pensionszusage Ausfluss der Gesellschafterstellung der Klägerin sei, vielmehr sei er der Auffassung, dass die Klägerin die Versorgungszusage ihrer familiären Stellung als Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers A verdanke. Insbesondere die Höhe von 2.043,00 DM wäre angesichts ihrer Stellung als Leiterin der Buchhaltung außergewöhnlich hoch.

Auch fehle ein biometrischer Zusammenhang, da die Rente zeitlich begrenzt und vererblich ausgestaltet sei.

Schließlich sei der Anspruch auf Altersversorgung nicht gemäß § 613 ABGB auf die Firma B & H G übergegangen. Selbst wenn unterstellt werde, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis vom Betriebsübergang nach § 613a BGB erfasst gewesen sei, habe dieses keine neue Betriebsrentenzusage mehr enthalten. Die Klägerin habe die betriebliche Altersversorgung mit Rentenbeginn zum 01.12.1991 verlangen können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vollrecht entstanden.

Die Klägerin hat darauf erwidert, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die vorzeitige Pensionszahlung zu verlangen, dies um so weniger, als der Arbeitgeber bei einer vorzeitigen Altersleistung zu Kürzungen berechtigt gewesen sei. Die Versorgungszusage sei hier bereits 1976 erteilt worden, sie, die Klägerin, sei sowohl zu dieser Zeit als auch während der folgenden 15 Jahre einer Vollbeschäftigung nachgegangen. Die Zusage sei ihr folglich nicht im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses erteilt worden.

Soweit der Beklagte auf geringfügigere Versorgungsrenten der Übrigen Arbeitnehmer verweise, so sei das darauf zurückzuführen, dass die Firma Z & A G & C . K nahezu ausschließlich Dreher und angelernte Arbeiter beschäftigt habe, während sie, die Klägerin, in der Funktion einer Prokuristin tätig gewesen sei. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass die Zusage vertraglich auf zehn Jahre begrenzt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.06.2001 der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihm am 24.10.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am Montag, den 26.11.2001, Berufung eingelegt und diese am 21.12.2001 begründet.

Nach wie vor meint der Beklagte, schon die Firma Z & A habe die Versorgungszusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 BetrAVG erteilt. Der Beitrag der Klägerin bis zum 30.11.1976 sei allein ein Gesellschafterbeitrag gewesen, nicht eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder als arbeitnehmerähnliche Person. Bei der Erteilung der Versorgungszusage habe es praktisch noch keine Tätigkeit gegeben, die die Klägerin als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person für das Unternehmen erbracht hätte. Selbst der Arbeitsvertrag sei erst am 30.12.1976 abgeschlossen worden.

Unabhängig von dem weiter aufrechterhaltenen Bestreiten, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Firma H & B übergegangen sei, sei diese nicht in die Rentenverpflichtung nach § 613a BGB eingetreten. Die Klägerin sei "technische Rentnerin" gewesen, da sie ab dem 01.12.1991 vorgezognes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten habe und damit gemäß § 6 BetrAVG berechtigt gewesen sei, das betriebliche Ruhegeld abzufordern. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sei nicht mit einer Versorgungszusage unterlegt gewesen.

Das Regelung in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages getroffen worden sei und die Klägerin mit Schreiben vom 17.01.1992 (Anlage K 10 zur Klageschrift) der Übernahme der Versorgungszusage durch die Firma B & H G zugestimmt habe, bestätige, dass es sich um eine private Schuldübernahme handele, der - was als solches unstreitig ist - der Beklagte nicht zugestimmt habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 16 Ca 1519/01 - vom 12.06.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, sie habe jedenfalls auch schon vor dem 01.12.1976 zu dem nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geschützten Personenkreis gehört.

Sie sei nicht technische Rentnerin gewesen, da die Versorgungszusage erst eine Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahre vorgesehen habe. Sie habe somit keine Berechtigung gehabt, die (ungeschmälerte) Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung zu beziehen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte in der Sache Erfolg.

I. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht verpflichtet, weil es sich bei der Versorgungsverpflichtung der in Konkurs gegangenen Firma B & H G nicht um Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers handelte. Die Versorgungsverpflichtung der Firma B & H G entstammte keiner Altersversorgungszusage an die Klägerin "aus Anlass ihres Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber" (§ 1 BetrAVG).

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der ursprünglichen Zusage der Firma Z & A aus dem Jahre 1976 um eine solche Versorgungszusage im Sinne des § 1 BetrAVG handelte. Dieses soll für das Folgende unterstellt werden.

1. Ansprüche aus dieser Versorgungszusage sind nicht gemäß § 613a BGB auf die Firma B & H G übergegangen.

a) Für das Folgende stellte die Kammer zunächst trotz des Bestreitens mit Nichtwissen durch den Beklagten fest, dass das geringfügige Teilzeitbeschäftigungsverhältnis der Klägerin zu einem Monatslohn von 480,00 DM gemäß § 613 a BGB auf die Firma B & H G übergegangen ist. Dieses ergibt sich daraus, dass unstreitig ist, dass ein solches Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs mit der Firma Z & A bestand. Keine der Parteien hat einen Beendigungsgrund für dieses Teilzeitarbeitsverhältnis vor Betriebsübergang vorgetragen. Dieses aber wäre als rechtsvernichtende Einwendung Teil der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht insoweit nicht aus. Nach dem Vortrag der Klägerin ist das Teilzeitarbeitsverhältnis erst am 31.03.1992 beendet worden.

Indiziell wird im Übrigen das tatsächliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses dadurch belegt, dass in der Anlage 3 zum Kaufvertrag die Klägerin ausdrücklich mit einem bis zum 31.03.1992 fortbestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis aufgeführt ist. Wenn in den Verdienstbescheinigungen für die Monate ab Mai 1992 das Eintrittsdatum 01.03.1992 aufgeführt ist, so hat die Klägerin dazu unwidersprochen vorgetragen, dieses beziehe sich auf die später, nämlich ab dem 01.03.1992 aufgenommenen Rentenzahlungen, für die im Computerprogramm keine besondere Rubrik des Beginns vorgesehen gewesen sei.

b) Gleichwohl ist der Rentenanspruch der Klägerin nicht gemäß § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber "in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein". Der Versorgungsanspruch der Klägerin resultierte aber nicht aus dem Zeitpunkt des Übergangs bestehenden geringfügigen Teilzeitarbeitsverhältnis.

Die Klägerin hat erstinstanzlich selbst vorgetragen, der Versorgungsanspruch sei im Hinblick auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet worden. Es ist auch offensichtlich, dass zu einem geringfügigen Teilzeitarbeitsverhältnis von 480,00 DM ein Versorgungsanspruch in Höhe von 2.043,00 DM außerhalb jeder Korrelation steht.

Dass dieses Teilzeitarbeitsverhältnis nicht mehr mit der Versorgungszusage hinterlegt war, wird auch daraus klar, dass die Höhe der Pension gemäß der Vereinbarung vom 20.12.1976 (K 2) 60 % der zuvor gewährten Gehaltsbezüge betrug. Der Versorgungsanspruch, der von der Firma B & H G erfüllt wurde, betrug aber ein Vielfaches des vor dem 01.03.1992 von der Klägerin bezogenen Gehaltes als geringfügig Teilzeitbeschäftigte (nach Vortrag der Klägerin 500,00 DM).

c) Dem Vorgesagten entspricht es, dass der Rentenanspruch der Klägerin auch bereits vor Betriebsübergang gemäß § 6 BetrAVG zum Vollrecht erstarkt war. Die Klägerin bezog ab dem 01.12.1991 eine gesetzliche Altersrente, so dass sie die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verlangen konnte. Sofern die Klägerin sich dazu darauf beruft, bei einem solchen Verlangen habe sie Kürzungen hinnehmen müssen, so verfängt dieses Argument nicht. Unabhängig davon, dass die Klägerin tatsächlich drei Monate später seitens der Firma H & B die ungekürzte Rente in Anspruch nahm, wäre im vorliegenden Fall ein versicherungsmathematischer Abschlag für die vorgezogene Inanspruchnahme nicht berechtigt gewesen (vgl. zu der grundsätzlich gegebenen Kürzungsmöglichkeit jetzt BAG 24. 7. 2001 3 AZR 567/00), da die Rente nicht auf Lebenszeit versprochen wurde, sondern auf zehn Jahre begrenzt war.

Dieser bereits vor Betriebübergang entstandene Rentenanspruch ist ebenfalls nicht gem. § 613a BGB auf die spätere Gemeinschuldnerin übergegangen. Rentenansprüche im Gegensatz zu Rentenanwartschaften gehen nach allgemeiner Meinung gemäß § 613a BGB nicht auf einen Betriebserwerber über (vgl. BAG 11.11.1986 NZA 1997, 559; weitere Nachweise bei KR/Pfeiffer § 613a BGB Randnote 140).

2. Die Firma B & H hat dementsprechend die Versorgungszusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, sondern aus Anlass des Betriebskaufvertrages (dort § 3) vertraglich übernommen.

Dass diese Übernahme zum Zwecke der teilweisen Tilgung des Kaufpreises nicht etwa auch aus Anlass des Teilzeitarbeitsverhältnisses geschah, ergibt sich aus dem oben Gesagten.

Unstreitig ist der Beklagte einer Schuldübernahme nicht beigetreten, so dass seine Haftung ausscheidet.

II. Dahinstehen kann damit auch, ob auf Grund der zeitlichen Begrenzung und Vererblichkeit des Versorgungsanspruches überhaupt von betrieblicher Altersversorgung ausgegangen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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