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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.06.2003
Aktenzeichen: 4 Sa 128/03
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
GmbHG § 30
GmbHG § 31
ZPO § 520
1) Die Grundsätze des Haftungsdurchgriffs wegen "existenzvernichtenden Eingriffs", die der BGH in jüngerer Rechtsprechung (z.B. 17.09.2001 - 2 ZR 178/99 - ZIP 2001, 1874; 24.06.2002 - 2 ZR 300/00 - NJW 2002, 3024 f.) zum Haftungsdurchgriff auf die GmbH-Gesellschafter entwickelt hat, gelten nur, solange ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird oder nicht (mehr) in Betracht kommt.

2) Das Gleiche gilt für einen auf denselben Sachverhalt gestützten Durchgriffsanspruch des § 826 BGB.

3) Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung verlangt ein Minimum an gedanklicher Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 128/03

Verkündet am: 20.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Kanitz und Leufer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2002 - 5 Ca 4123/02 EU - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 4) richtet, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnforderungen einschließlich Weihnachtsgeld und eine Forderung wegen Nachteilsausgleichs, die die Klägerin primär aus dem Arbeitsverhältnis zur ehemaligen Beklagten zu 1) ableitet. Über deren Vermögen wurde am 17.12.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsgericht hat in der Sitzung vom 23.10.2002 das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) bis 4) abgetrennt und bezüglich dieser ein klageabweisendes Urteil erlassen, das Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Diese Beklagten zu 2) - 4) - die Bezeichnung wurde nach der Reihenfolge der ursprünglichen Parteirolle beibehalten - nimmt die Klägerin gesamtschuldnerisch wegen Ansprüchen auf Nachteilsausgleich, sowie die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch wegen Lohnansprüchen einschließlich Weihnachtsgeld in Anspruch. Dabei beruft sie sich gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) auf "Grundsätze des qualifizierten faktischen Konzerns" und auf § 826 BGB; gegenüber der Beklagten zu 4) sieht sie deren Mithaftung für den Nachteilsausgleich deshalb begründet, weil diese Teil eines Gemeinschaftsbetriebs mit der Beklagten zu 1) gewesen sei.

Die Klägerin erhielt bei der Beklagten zu 1) einen Stundenlohn von 27,77 DM bei einer 35 Stundenwoche, 2,50 DM Pauschale für Kontoführungsgebühren und Vermögenswirksame Leistungen von 52,-- DM monatlich. Sie erhielt durchschnittlich 4.276,58 DM und war zum Zeitpunkt ihrer Entlassung bei der Beklagten zu 1) 10,6 Jahre beschäftigt.

Die Beziehungen der Beklagten zu 1) - 3) untereinander (zur Entstehung der Beklagten zu 4) s. u.) stellten sich wie folgt dar:

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) wurden - hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zum 11.07.2001 - organschaftlich vertreten von Herrn D S . Prokurist der Beklagten zu 1) war Herr K .

Bis zum 11.07.2001 hielt die Beklagte zu 2) nach Darlegung des Klägers sämtliche, nach Darlegung der Beklagten die Mehrheit der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1).

Am 11.07.2001 wurden die Geschäftsanteile der Beklagten 1) an einen anderen Inhaber veräußert, zu dem auch keine faktische konzernrechtliche Verbindung mehr besteht. Herr S wurde am gleichen Tag als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) abberufen. Bis zu diesem Tag befand sich die Beklagte zu 1) weder in Liquidation, noch waren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben.

52 % der Aktien der Beklagten zu 2) hält die Beklagte zu 3).

Bis zum Jahreswechsel 1999/2000 führte die Beklagte zu 2) nur Druckarbeiten aus. Der Satz war allein bei der Beklagten zu 1) angesiedelt.

Die Beklagte zu 1) unterhielt bis zum Jahre 2002 zwei Satzabteilungen. In der einen, der sog. Akzidenzabteilung, wurden Satz- und Montagearbeiten für hochwertige Produkte wie Briefpapier und aufwendige Broschüren durchgeführt. Der spätere Druck wird hierbei in einem anderen technischen Verfahren durchgeführt als im Zeitungsbereich. Er erfolgt auf sog. Bogendruckmaschinen.

Dem gegenüber erfolgten in der weiteren Abteilung, der Zeitungsabteilung, Satz - und Montagearbeiten für solche Druckverfahren, die später im sog. Rollen-Offsetdruck abgewickelt werden.

Viele Auftraggeber, die Druckaufträge vergeben, führen aus Kostengründen solche Satz- und Montagearbeiten selber durch.

In der Zeitungsabteilung der Beklagten zu 1) wurde der wesentliche Teil des Umsatzes mit zwei Hauptaufträgen gemacht, nämlich den Aufträgen "Extrablatt" und "Blickpunkt". Die Klägerin war beim Satz des "Extrablattes" beschäftigt.

Ab dieser Jahreswende wurde der "Blickpunkt" bei der Beklagten zu 2) gesetzt. Dafür wurden einige Geräte der Beklagten zu 1) in das Nachbargebäude geschafft, in dem die Beklagte zu 2) tätig war. Hierfür wurde - nach Darlegung der Beklagten handelte es sich um ältere Computermodelle - ein Kaufpreis von 15.497,-- DM gezahlt (Rechnung vom 17.01.2000, Anl. zum Schriftsatz vom 18. 10. 2002). Die nunmehr in die Räume der Beklagten zu 2) verlegten Arbeitsplätze wurden von den Mitarbeitern M F , I A , I L , A S und I F besetzt. Deren Arbeitgeber war nunmehr die Beklagte zu 2). Nach erstinstanzlicher Behauptung der Klägerin hatten zwei dieser Arbeitnehmer zuvor Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 1) von denselben Mitarbeitern bearbeitet wie zuvor. Unstreitig war die Beklagte zu 1) mit den verbliebenen Satzarbeiten in vollem Umfang ausgelastet. Keiner der Mitarbeiter wurde entlassen.

Anfang des Jahres 2001 wurde die Akzidenzabteilung an die neugegründete Beklagte zu 4) veräußert. Hierzu wurde zwischen der Beklagten zu 1) und deren ehemaliger Mitarbeiter Herrn A D am 21.12.2000 ein Vertrag geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. 2. 2002 Bezug genommen wird. Der Kaufpreis, über dessen Zahlung die Parteien streiten, betrug 351.015,59 DM. Die Arbeitnehmer der Akzidenzabteilung gingen auf die Beklagte zu 4) über. Komplementärin der Beklagten zu 4) war zum 01.01.2001 zunächst die Beklagte zu 1), da die von Herrn D zu gründende GmbH, die Komplementärin der Beklagten zu 4) werden sollte, zum 01.01.2001 noch nicht gegründet war. Mit Gründung und Eintragung der D S R G schied die Beklagte zu 1) als Komplementärin bei der Beklagten zu 4) aus. Dieser Wechsel erfolgte am 08.05.2001.

Die Beklagte zu 2) beschäftigte Anfang des Jahres 2001 129 Vollzeitarbeitnehmer und 40 Teilzeitarbeitnehmer. Nach Angaben der Beklagten waren bei der Beklagten zu 4) zu diesem Zeitpunkt 12 Mitarbeiter beschäftigt, bei der Beklagten zu 1) 11. Die Zahlen der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und 4) sind streitig. Nachdem die Klägerin in der Klageschrift die Zahlen der Mitarbeiter in dem nach ihrer Darlegung zum Zeitpunkt der Entlassung von der Beklagten zu 1) allein noch fortgeführten Betriebsteil, der mit Satzarbeiten für den Auftrag "Extrablatt" befasst war, noch - ebenso wie die Beklagte - mit 11 angegeben hatte, hat sie später (Schriftsatz vom 13. 6. 2002, S. 5) namentlich mehr Arbeitnehmer für die Beklagte zu 1) benannt und für die Beklagte zu 4) weniger als die Beklagten angegeben haben. Die Beklagten haben unter Darlegung im Einzelnen dazu vorgetragen, dass diese teils bereits ausgeschieden waren, teils bei anderen Firmen beschäftigt waren, teils Inhaber eigener Unternehmen gewesen seien. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 24. 6. 2002 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.05.2001 kündigten die Herausgeber des "Extrablattes" den Satzvertrag mit der Beklagen zu 1). Sie vergaben den Satzauftrag an die Setzerei W in B G . Da Anschlussaufträge nicht in Sicht waren, kündigte der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herr S die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern. Diese Kündigungen vom 25. 5. 2001, die 10 Mitarbeiter betrafen, wurden später im Kündigungsschutzverfahren nach Wechsel der Geschäftsführung zurückgenommen, die Mitarbeiter jedoch nicht mehr beschäftigt.

Nach von der Beklagten nicht bestrittenem Vorbringen des Klägers hatte der Prokurist Keiner den Auftrag Extrablatt bereits zum Jahreswechsel 1999/2000 als "kritisch" bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt wurde den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass der Kunde mit der Bearbeitung seines Auftrages unzufrieden sei.

Am 28.11.2001, noch vor der Insolvenzeröffnung, kündigte die Beklagte zu 1) auf Verlassung des Insolvenzverwalters das Arbeitsverhältnis erneut. Dagegen erhob die Klägerin am 14. Dezember 2001 Klage gegen die Beklagte zu 1).

In einem Beschlussverfahren wurde wegen Sozialplanansprüchen der Beklagten zu 1) eine Einigungsstelle eingesetzt. Diese beschloss am 17. Juli 2002 ihre Unzuständigkeit (Begründung des Spruches in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. 10. 2002).

Lohn abzüglich erhaltener Sozialleistungen begehrt die Klägerin für Juli 2001 und die Monate September 2001 bis August 2002. Ferner begehrt sie Weihnachtsgeld. Wegen der insoweit unstreitigen Berechnung wird auf Bl. 3, 11, 12, 35, 42 - 45, 53 und 61 f. d.A. Bezug genommen.

Den Nachteilsausgleichsanspruch stützt die Klägerin darauf, dass bei der Stilllegung der verbliebenen Zeitungsabteilung durch die Beklagte zu 1) ein Interessenausgleich nicht versucht worden sei.

Hierzu behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 1) habe mit der Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 2) insoweit einen Gemeinschaftsbetrieb geführt, als dieser sämtliche Satzarbeiten umfasst habe. Zur Zeit der Kündigung seien in diesem Gemeinschaftsbetrieb über 30 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Es habe ein einheitlicher Leitungsapparat in den Personen Herrn D S und Herrn K bestanden. Diese beiden Führungskräfte hätten in sämtlichen Angelegenheiten der Beklagten zu 1), 2) und 4) entschieden. Sie hätten Mitarbeiter eingestellt und entlassen. Auch das Weisungsrecht sei von diesen Personen ausgeübt worden, soweit diese Aufgaben nicht an andere Mitarbeiter delegiert gewesen sei. Die untergeordnete Personalverwaltung, etwa in Fragen der Urlaubsplanung, sei von den Mitarbeiterinnen S und N wahrgenommen worden.

Die Gründung der Beklagten zu 4) sei durch die Ausgliederung gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 Umwandlungsgesetz, nämlich gegen Gewährung von 100 % der Geschäftsanteile erfolgt. Deshalb werde die Führung eines Gemeinschaftsbetriebes gemäß § 322 Umwandlungsgesetz vermutet.

Hinsichtlich des Personaleinsatzes sei nicht danach unterschieden worden, mit welcher Gesellschaft der jeweilige Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. So habe Frau C M , die in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) gestanden habe, Schreibarbeiten für die Beklagten zu 1), 2) und 4) erledigt. Herr R S , der ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) gestanden habe, habe für alle drei Gesellschaften die gesetzten Texte Korrektur gelesen. Frau M M (die Klägerin) sei gleichzeitig in der sog. "Plattenkopie" eingesetzt gewesen. Diese Arbeiten fänden im Gebäude H 17 statt und würden intern der Beklagten zu 2) zugeordnet. Herr H K sei ehemals Betriebsratsmitglied bei der Beklagten zu 1) gewesen, er sei jedoch unter Aufgabe seines Betriebsratsmandats zur Beklagten zu 4) gewechselt und habe fortan für beide Gesellschaften Korrektur gelesen. Zu Frau E S behauptet die Klägerin, diese stehe in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses Anfang 2000 sei sie ausschließlich in der Zeitungsabteilung der Beklagten zu 1) eingesetzt gewesen.

Demgegenüber gehören nach Vortrag der Klägerin die im Druck eingesetzten Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) nicht zu dem von ihr gesehenen gemeinschaftlichen Betrieb.

Der Kaufpreis für die Akzidenzabteilung sei nie bei der Beklagten zu 1) eingegangen. Die Beklagte zu 1) habe ihre Kaufpreisforderungen sofort an die Beklagte zu 2) abgetreten, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Der Insolvenzverwalter wisse dieses, er sei dabei, die Abtretung der Kaufpreisforderung anzufechten.

Die Beklagten zu 2) und 3) hätten bei der Ausübung ihrer Leitungsmacht keine Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu 1) genommen, sondern hätten systematisch ihr Satzaufträge entzogen und diese den anderen konkurrierenden Konzerngesellschaften zugeführt. Neben dem Fall "Blickpunkt", den die Klägerin unter diesem Aspekt sieht, seien nach dem 1. Januar 2000 etwa die Aufträge für die Periodika "P ", "H " und "L I " der Beklagten zu 2) zugeordnet worden. Das Gleiche gelte für die Zeitungen "K , "C -B und die Werbebeilagen des .

Schließlich seien ab dem Jahr 2000 Neuakquisitionen nicht mehr der Beklagten zu 1), sondern der Beklagten zu 2) zugeordnet worden. Diese gelte etwa für Zeitungsaufträge von S , M , Bl O , S -K , S , B , L a S , H , A , E , R B , R a und S .

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagten zu 1) Vermögenswerte, insbesondere Aufträge entzogen worden seien.

Insbesondere gelte für den "B , dass sich im Jahre 1998 und 1999 die Situation mit dem Kunden zugespitzt habe, da der Kunde immer unzufriedener mit den Arbeitsleistungen der Beklagten zu 1) geworden sei. Der Kunde habe damit gedroht, nicht nur die Satzarbeiten bei der Beklagten zu 1) abzuziehen, sondern habe in der Folge auch die Druckarbeiten, die beim Druckhaus B , der jetzigen Beklagten zu 2) erledigt wurden, abziehen wollen. Dazu beziehen sich die Beklagten auf eine eidesstattliche Versicherung Herrn H K , der Verlagsleistung des "B (in den Anlagen zum Schriftsatz vom 18. 10. 2002). Um den Druckauftrag nicht zu verlieren und weitere Arbeitsplätze im Druckhaus nicht zu gefährden, habe sich die Beklagte zu 2) genötigt gesehen, dass Manko der Beklagten zu 1) aufzufangen. Seitens des Herausgebers des B sei der Wunsch geäußert worden, den Satz in Eigenregie zu übernehmen, wobei die Beklagte zu 2) die restlichen Arbeiten in diesem Zusammenhang habe durchführen wollen. Man sei dem Kundenwunsch gefolgt. Zwischenzeitlich allerdings habe der B die Geschäftsbeziehungen insgesamt beendet (dieses Letztere bestreitet die Klägerin nicht).

Die Beklagte zu 2) habe auch keine weiteren Arbeiten von der Beklagten zu 2) übernommen. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang die Zeitungen "K , C -B und H " anspreche, sei anzumerken, dass die Zeitung "K " nur 1 x jährlich erscheine. Der Satz sei bei der Beklagten zu 2) nie erledigt worden. Bei den sog. "C -B " handelt es sich 4 x jährlich erscheinende Exemplare. Auch das H " sei ein 1 x jährlich erscheinendes Werk, dessen Satz auch nie bei der Beklagen zu 2) durchgeführt worden sei. Der Satz sei vielmehr auch im Jahre 2001 noch bei der Beklagten zu 1) durchgeführt worden.

Insgesamt sei die Beklagte zu 1) weiterhin ein intaktes und gesundes Unternehmen gewesen, welches vom Großauftrag "E " gelebt habe. Allein durch dessen Kündigung sei es in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

Zur Übernahme der Akzidenzabteilung durch die Beklagte zu 4) tragen die Beklagten vor, dass sämtliche Geschäftsanteile der K von vorneherein und ausschließlich in den Händen Herrn A D persönlich gelegen hätten. Selbst in der Übergangsphase, in der juristisch noch die Beklagte zu 1) als Komplementärin fungiert habe, weil die zu gründende A D G noch nicht gegründet gewesen sei, habe die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich in den Händen Herrn D gelegen. Die Arbeitsverhältnisse seien schlicht auf die Beklagte zu 4) übergegangen. Ein Umwandlungsfall habe nicht vorgelegen.

Der Kaufpreis von 351.015,59 DM sei von Herrn A D gezahlt worden. Die Beklagte zu 1) sei dadurch von einer Verbindlichkeit in Höhe von 392.319,19 DM befreit worden. Sie sei nämlich in früherer Zeit aufgrund einer organschaftlichen Verpflechtung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), dem D B verflochten gewesen. An dieser organschaftlichen Verbindung seien vielfältige Personen und Geschäftsanteile miteinander verwoben gewesen. Da die an diesen Verbindungen beteiligten Personen unterschiedliche Lebensplanungen entwickelt hätten, sei man überein gekommen, diese gesellschaftsrechtliche Verbindung aufzulösen, wozu als Stichtag der 31.12.1999 vereinbart worden sei. Im Rahmen dieser Abwicklung habe sich ein Guthaben der Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 392.319,19 DM ergeben. Diese Forderung sei durch die Sicherungsübereignung des Maschinenparks der Beklagten zu 1) laut Vertrag vom 30.09.2000 (Anl. zum Schriftsatz vom 18. 10. 2002) abgesichert gewesen. Deren Wert habe sich zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung auf 324.000,-- DM belaufen. Der Verkauf des Maschinenparks habe deshalb nur mit Genehmigung des D B bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten zu 2), geschehen können. Um die Genehmigung zu erhalten, habe die Beklagte zu 1) ihre Kaufpreisforderung an die Beklagte zu 2) abgetreten. Dieses sei für die Beklagte zu 1) ein äußerst vorteilhaftes Geschäft gewesen, da die Beklagte zu 2) mit der Zahlung von 351.000,-- DM von Herrn D zugleich auf die weitere Forderung aus der Ursprungssumme von 392.000,-- DM verzichtet habe. Dieses bedeute zugunsten der Beklagten zu 1) einen Vorteil von rund 40.000,-- DM. Die Beklagte zu 1) sei damit entschuldet gewesen und habe insbesondere durch den bestehenden Auftrag aus dem "E auf eigenen Füßen stehen können.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.10.2002 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 06.01.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.02.2003 Berufung eingelegt und diese am 05.03.2003 begründet. Sie greift das erstinstanzliche Urteil mit Rechtserwägungen und unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages an. Sie meint, es gehe in erster Linie um den bewussten Entzug der Existenzgrundlage der Beklagten zu 1) durch ihre einzige Gesellschafterin, die Beklagte zu 2), zum Zwecke der Förderung ihres eigenen Unternehmens. Ihr Vortrag reiche aus, ein solches bewusstes Handeln der Beklagten zu 2) zu Lasten der Beklagten zu 1) zu indizieren.

Darüber hinaus sei unstreitig, dass der Beklagten zu 1) für den Verkauf der Akzidenzabteilung nie tatsächlich Geld zugeflossen sei. Sie, die Klägerin, bestreite weiterhin eine Forderung der Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1). Dieses Bestreiten sei ausreichend, da sie keinerlei Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den Beklagten habe. Da die Abtretung der Kaufpreisforderung an die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer alleinigen Gesellschafterposition letztlich durch sie selbst erfolgt sei, seien auch die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben, denn die Beklagte zu 2) habe sich durch die Abtretung als Gläubigerin der Beklagten zu 1) zu Lasten der übrigen Gläubiger der Beklagten zu 1) bevorzugt befriedigt, obwohl ihr ein durchsetzbarer Anspruch nicht zugestanden habe.

Die Klägerin meint, die Beklagten zu 2) und 3) hafteten deshalb für die Verzugslohnansprüche und Nachteilsausgleichsansprüche nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen Konzerns und nach § 826 BGB.

Die Beklagte zu 4) hafte für die Nachteilsausgleichsansprüche, weil sie Teil eines Gemeinschaftsbetriebs gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Oktober 2002, Az: 5 Ca 4123/02 EU abzuändern und nach den klägerischen Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

A. Soweit die Berufung gegen die Beklagte zu 4) gerichtet ist, war sie unzulässig. Es fehlt an einer ausreichenden Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO.

Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält von der ersten Seite bis zum vorletzten Satz der letzten Seite ausschließlich Erwägungen für die Haftung der Beklagten zu 2) und 3). Hier werden die klägerischen Ansprüche ausdrücklich auf "Grundsätze des qualifiziert faktischen Konzerns" und § 626 BGB gestützt. Der einzige Satz, der sich mit der Haftung der Beklagten zu 4) befasst, ist der letzte Satz der Berufungsbegründung, der lautet: "Die Beklagte zu 4) haftet für die Nachteilsausgleichsansprüche, weil sie Teil des Gemeinschaftsbetriebes war".

Es handelt sich insofern um einen selbstständigen, vom Rest des Prozess abtrennbaren Anspruch, für den die vorherigen Ausführungen für die Beklagten zu 2) und 3) keine Geltung haben. Bei einem aus teilurteilsfähigen Posten bestehenden Anspruch muss sich die Begründung mit allen für fehlerhaft gehaltenen Punkten befassen. Das gleiche gilt bei mehreren selbstständigen Ansprüchen (vgl. BAG NZA 1995, 445; weitere Nachweise bei Baumbach/Albers 62. Auflage § 520, Rdnr. 24.)

In der Berufungsbegründung muss der Berufungsführer konkret auf den Streitfall eingehen. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht. Deshalb reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als unrichtig zu rügen. Ebenso ist unzulässig die bloße Bezugnahme auf das vom Erstgericht angeblich nicht oder unrichtig gewürdigte Vorbringen. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann (vgl. insoweit zusammenfassend BGH 09.03.1995, NJW 1995, 1560). Das bedeutet, dass der Berufungskläger eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern muss, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist (BGH 18.02.1981, NJW 1981, 1620). Dieses wird nach der ZPO-Reform in § 520 Abs. 3 Nrn. 2, 3 und 4 nochmals präzisiert und verdeutlicht. Schon bisher war erforderlich, dass der Berufungskläger im Einzelnen angibt, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder die tatsächliche Würdigung des ersten Richters für unrichtig hält.

All das verlangt ein Minimum an gedanklicher Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen.

Das Arbeitsbericht hat dazu ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) - 4) bestanden habe. Auch bei Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes richteten sich die Zahlungsansprüche nicht gegen sämtliche Mitglieder dieses Gemeinschaftsbetriebes, sondern grundsätzlich nur gegen den eigenen Vertragspartner. Dies sei nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich nur die Beklagte zu 1) gewesen.

Wenn demgegenüber die Berufungsbegründung lediglich ausführt, die Beklagte zu 4) hafte für die Nachteilsausgleichsansprüche, weil sie Teil des Gemeinschaftsbetriebes gewesen sei, so findet überhaupt keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts statt. Sie werden nicht einmal in pauschaler Weise als unrichtig oder irrig bezeichnet. Die Klägerseite nennt nur erneut den angeblichen Haftungsgrund. Dieses ist keine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufung war daher bezüglich der Beklagten zu 4) als unzulässig zu verwerfen.

B. Im Übrigen war die statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I. Gegen die Beklagte zu 1) bestanden Lohnansprüche, nicht jedoch die Ansprüche wegen des Nachteilsausgleichs.

1. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass Lohnansprüche gegen die Beklagte zu 1) jedenfalls insoweit bestanden, als das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 28.11.2001 aufgelöst worden ist. Der Höhe nach haben die Beklagten die klägerischen Lohnansprüche wie auch den Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht bestritten. Über die Wirksamkeit der Kündigung des Insolvenzverwalters vom 28.11.2001 ist - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer klargestellt haben - noch ein Rechtsstreit anhängig.

2. Die Ansprüche auf Nachteilsausgleich gegen die Beklagte zu 1) bestehen jedoch nach den im vorliegenden Prozess zu treffenden Feststellungen nicht, da die Klägerseite nicht in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne des § 111 BetrVG beschäftigt war. Dabei ist festzuhalten, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlassung der mit den Satzarbeiten für den Auftrag "E befassten Arbeitnehmer ankommt.

Was zunächst die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) anbelangt, so hat die Klägerseite in der Klageschrift vorgetragen, in dem Betriebsteil, der mit dem Auftrag E befasst gewesen sei, seien außer dem jeweiligen Kläger bzw. der jeweiligen Klägerin noch weitere 10 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, mithin insgesamt 11.

Festzuhalten ist dabei, dass zu Beginn des Jahres 2001 nach Klägervorbringen die Beklagte zu 1) in der Zeitungsabteilung überhaupt nur noch das "E setzte. Zu diesem Zeitpunkt ging die Akzidenzabteilung auf die Beklagte zu 4) über. Ab diesem Zeitpunkt müssen daher die Arbeitnehmer, die mit dem Auftrag "E beschäftigt waren mit den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) nach Klägervorbringen identisch sein.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Einigungsstelle in ihrem Spruch vom 17. Juli 2002 nach einer von der Klägerseite selbst vorgetragenen Betriebsbegehung festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Kündigungen bei der Beklagen zu 1) 11 Mitarbeiter beschäftigt waren, bei der Beklagten zu 4) 9 Mitarbeiter.

Im Widerspruch zu dem eigenen Vortrag und zu diesen Feststellungen der Einigungsstelle hat die Klägerseite allerdings im Schriftsatz vom 13. Juni 2002 auf der Seite 5 dieses Schriftsatzes als von der Beklagten zu 1) beschäftigt 21 Arbeitnehmer genannt. Zu diesen Arbeitnehmern haben sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.06.2002 im Einzelenen eingelassen. Die Klägerseite hat dazu nochmals im Schriftsatz vom 23.09.2002 erwidert.

Insgesamt ist zu diesem Vorbringen davon auszugehen, dass angesichts der Widersprüche im klägerischen Vorbringen und der Widersprüche auch zu den Feststellungen der Einigungsstelle, angesichts der Tatsache ferner, dass die Klägerseite das sehr kleine Unternehmen der Beklagten zu 1) aus langjähriger eigener Mitarbeit ebenso kannte wie die dort beschäftigen Arbeitnehmer, von der Klägerseite ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast durch substantiierten Vortrag voll genügt werden muss.

Danach gilt für die einzelnen Arbeitnehmer Folgendes: Die Beklagtenseite hat vorgetragen, die von der Klägerseite benannten angeblichen Mitarbeiter seien zum Teil schon lange vor den Kündigungen vom Mai und Juni 2001 ausgeschieden. Nach diesen Maßgaben seien folgende Mitarbeiter unbeachtlich:

Frau I F sei ausgeschieden, weil sie ihren Wohnsitz nach H verlegt habe. Dazu erwidert die Klägerseite, sie möge ihren Wohnsitz nach H verlegt haben, dieses ändere aber nichts daran, dass sie Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1) gewesen sei. Der Klägervortrag ist unsubstantiiert. Er enthält insbesondere keine Angaben dazu, bis wann genau Frau F Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1) war. Insbesondere trägt die Klägerseite auch nicht vor, dass Frau F selbst noch zum Zeitpunkt des Endes des Auftrages "E eine Kündigung seitens der Beklagten zu 1) erhalten habe und daher von dieser möglichen Betriebsänderung betroffen gewesen sei. Die Kündigung des Auftrages "E erfolgte im Mai 2001 ebenso wie die ersten, später zurückgenommenen Kündigungen durch die Beklagte zu 1). Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau I F zu diesem relevanten Zeitpunkt noch wahlberechtigte Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1) war.

Zu Frau B D haben die Beklagten vorgetragen, sie sei zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen. Sie habe eine eigene Firma und führe gelegentlich Auftragsarbeiten aus. Dazu hat die Klägerseite vorgetragen, Frau D habe in der Zeitungsabteilung an 4 Tagen pro Woche jeweils 8 Stunden gearbeitet. Sie habe sich in der Weisungsgebundenheit nicht von anderen Arbeitnehmern unterschieden. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Es ist zum einen nicht vorgetragen, dass auch zum Zeitpunkt der Entlassungen Ende Mai 2001 Frau D noch in der Zeitungsabteilung arbeitete. Es ist zum anderen nichts hinsichtlich der konkreten Tätigkeit, insbesondere nichts zu konkreten Weisungen vorgetragen worden, so dass feststellbar wäre, dass Frau D überhaupt in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) gestanden hätte.

Zu T und A K haben die Beklagten vorgetragen, diese seien zum 31.07.1999 ausgeschieden und betrieben unter der Firma K und K G eine eigene Firma. Die Klägerseite hat dazu behauptet, die beiden Herren hätten bis zur Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer der Beklagen zu 1) in Teilzeit, durchschnittlich 2 Tage pro Woche gearbeitet. Wiederum wird nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, dass die beiden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis und nicht in einem freien Dienstleistungsverhältnis zur Beklagten zu 1) gestanden hätten.

Zu D D haben die Beklagten vorgetragen, er sei am 31.10.1999 ausgeschieden und erstelle auf eigene Rechnung Sportberichte, die er an verschiedene Zeitschriften und Zeitungen verkaufe. Die Kläger haben demgegenüber vorgetragen, er habe bis zuletzt als Setzer für die Beklagte zu 1) gearbeitet und habe sogar an dem Tag, an dem die Einigungsstelle den Betrieb der Beklagten zu 2) besichtigt habe, für diese gearbeitet.

Auch daraus lässt sich ein Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Herrn D nicht ableiten. Satztätigkeiten können insbesondere nach Übergang von Bleisatz auf den elektronischen Satz durchaus im Rahmen freier Mitarbeiter erfolgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis mit Herrn D D zum Zeitpunkt der Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer bestand.

Zu Herrrn R M haben die Beklagten vorgetragen, dieser sei freier Unternehmer, der eine eigene Werbeagentur mit der Firmierung RM betreibe. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter der Beklagten gewesen. Dem hat die Klägerseite keinen substantiierten Vortrag entgegengesetzt.

Zu Herrn G haben die Beklagten vorgetragen, er sei am 24.07.1998 ausgeschieden, um einen Schreinereibetrieb zu übernehmen. Dieser liege in H bei B N . Dazu hat die Klägerseite vorgetragen, Herr G habe bis Ende des Auftrages für das "E gearbeitet. Er habe in den Räumen der Beklagten zu 1) mit Frau E S zusammen gearbeitet, einer Arbeitnehmerin der Beklagten zu 2). Auch hier ist wiederum nicht festzustellen, dass Herr G im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitete.

Zu Frau S haben die Beklagten vorgetragen, diese sei eine Reinigungskraft, die bei der Firma D C M G beschäftigt sei. Die Klägerseite hat dazu vorgetragen, Frau S sei jetzt in der Tat bei der Firma D C M beschäftigt. Dieses neue Arbeitsverhältnis habe sie angetreten, weil ihr von der Beklagten zu 1) mit den anderen Mitarbeitern gekündigt worden sei. Dieser Vortrag widerspricht nicht dem Vortrag der Beklagten, der im Präsens gehalten ist. Da die Beklagte ihn nicht mehr weiter bestritten hat, muss davon ausgegangen werden, dass Frau S tatsächlich als Reinigungskraft bei der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt war.

Schließlich hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 23. September 2002 (dort Seite 4) vorgetragen, seit Januar 2000 seien die Mitarbeiter M F , I A I L , A S und I F in den Räumen der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die ersten drei dieser Mitarbeiter hätten Arbeitsverträge gehabt, in denen die Beklagte zu 2) als Arbeitgeber bezeichnet gewesen sei. Herr S habe einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) gehabt, Frau F einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1), der im Namen der Beklagten zu 2) verlängert worden sei. Herrn M F hatte die Klägerseite zunächst als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) bezeichnet. Auch dieser war daher als wegen des widersprüchlichen Vorbringens der Klägerseite als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) nicht mitzuzählen.

Rechnet man mithin insgesamt die Arbeitnehmer I F , B D , T K , A K , D D , R M , Herrn G und M F nicht mit, so bleiben von den im Schriftsatz der Klägerseite vom 13. Juli 2002 (S. 5.) genannten Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) noch 13 übrig.

Die Klägerseite beruft sich nun darauf, dass die im Satz für die Beklagte zu 2) tätigen Mitarbeiter (nach Klägerangaben die Mitarbeiter M K , M F , I A , I L und E S ) als Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebes mitzurechnen seien. Dieser Gemeinschaftsbetrieb umfasse allerdings nur die Satzabteilung und nicht den Rest der Arbeitnehmer der Beklagten zu 2).

Unterstellt man diesen Vortrag der Klägerseite als richtig, so ergeben sich insoweit insgesamt 18 Arbeitnehmer.

Schließlich will die Klägerseite auch die im Schriftsatz vom 13. Juli 2002 genannten 9 Arbeitnehmer der Beklagten zu 4) in einem Gemeinschaftsbetrieb mitrechnen.

Dass indes zum hier relevanten Zeitpunkt (Ende Mai/Anfang Juni 2001) ein Gemeinschaftsbetrieb mit der Beklagen zu 4) bestand, lässt sich nicht feststellen. Auch wenn die offenbar nach wie vor gegebene räumliche Verbindung der ehemaligen Akzidenzabteilung, die an die Beklagte zu 4) übergegangen ist, ebenso wie die weitere Führung der Beklagen zu 4) durch die Beklagte zu 1) als Komplementärin und damit letztlich jedenfalls de iure durch die Person des Herrn D S nach dem 01.01.2002 für einen Gemeinschaftsbetrieb zu diesem Zeitpunkt sprechen könnte, so war die Situation seit Anfang Mai 2001 unstreitig verändert. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 1) als Komplementärin der Beklagten zu 4) ausgeschieden und durch die von Herrn D gegründete D S R G ersetzt worden. Nichts, insbesondere kein substantiierter Vortrag der Klägerseite, spricht dagegen, dass ab diesem Zeitpunkt tatsächlich auch Herr D die Geschäfte führte. Dass eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung nach wie vor bestanden hätte, behauptet auch die Klägerseite nicht. Ebenso wenig ist eine sonstige Betriebsführungsvereinbarung nach diesem Zeitpunkt festzustellen. Die Klägerseite hat auch nicht Substantiiertes dafür vorgetragen, dass nach diesem Zeitpunkt noch relevante Personalentscheidungen von einer gemeinsamen Führungsspitze getroffen worden wären oder dass Betriebsmittel gemeinsam eingesetzt worden wären.

Es fehlen daher seit Anfang Mai 2001 ausreichende Indizien für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes mit der Beklagten zu 4).

Es kann daher auch nach Klägervorbringen - soweit dieses substantiiert ist - nicht festgestellt werden, dass die Klägerseite zum Zeitpunkt der Entlassungen in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigt war. Daher kann nicht festgestellt werden, dass sie Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG gehabt hätte.

II. 1. Die Klägerseite stützt ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf die "Grundsätze des qualifiziert faktischen Konzerns".

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (insbesondere 17.09.2001 - 2 ZR 278/79 - ZIP 2001, 1874 ff.) ist der Schutz einer abhängigen G gegenüber Eingriffen ihres Alleingesellschafters nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktiengesetzes (§§ 291 ff. AG) unterworfen. Der Schutz beschränkt sich vielmehr auf die Erhaltung des Stammkapitals im Sinne der § 30 f. GmbHG und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes in dem Sinne, dass der Alleingesellschafter bei Eingriffen in ihr Vermögen und ihre Geschäftschancen angemessene Rücksicht auf ihre seiner Disposition entzogenen eigenen Belange zu nehmen hat. An einer solchen angemessenen Rücksichtnahme auf die Eigenbelange einer abhängigen Gesellschaft fehlt es dann, wenn diese infolge der Eingriffe des Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann. Zu einer Haftung des Alleingesellschafters für die Verbindlichkeiten der von ihm beherrschten GmbH führt aber ein solcher bestandsvernichtender Eingriff nur dann, wenn sich die Fähigkeit der GmbH zur Befriedigung ihrer Gläubiger nicht schon durch die Rückführung entzogenen Stammkapitals gemäß § 31 GmbHG wiederherstellen lässt (BGH aaO.).

Zu diesem in späteren Entscheidungen als "existenzvernichtenden Eingriff" bezeichneten Topos hat der BGH im Urteil vom 24. Juni 2002 (2 ZR 300/00 NJW 2002, 3024 ff.) weiter ausgeführt: Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung beruhe auf der unausgesprochenen, für das Recht der Kapitalgesellschaft jedoch grundlegenden Voraussetzung, dass das Gesellschaftsvermögen, dass zur Erfüllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten benötigt werde, in der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger verbleiben müsse und damit der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen sei. Die GmbH habe zwar keinen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Bestandes. Sie könnten die Existenz der Gesellschaft im Grundsatz jederzeit, sei es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beenden. In jedem Fall habe die Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfolgen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst zur Befriedigung ihrer Gläubiger verwendet würden. Auf keinen Fall könne es ihnen erlaubt sein, der Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle der Gesellschafter als Haftungsträger zu dienen, zu entziehen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten ganz oder wenigstens teilweise zu erfüllen. Den Gesellschaftern stehe innerhalb wie außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuss zu. Entzögen die Gesellschafter unter Außerachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf die Zweckbindung des Vermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen Vermögenswerte und beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallende Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, so liege darin ein Missbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führen müsse, sofern nicht ein Ausgleich nach §§ 30, 31 GmbHG oder sonst in das Gesellschaftsvermögen erfolge. Der BGB folgert daraus wörtlich: Außerhalb des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung verlangen können, deshalb grundsätzlich berechtigt sein, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Gesellschafter geltend zu machen (BGH aaO.).

Diese Grundsätze, denen die Kammer folgt, führen zu folgendem Ergebnis:

a. Ein existenzvernichtender Eingriff in dem genannten Sinne liegt nach Auffassung der Kammer nicht in der Übertragung des Auftrages "B auf die Beklagte zu 2).

Ebenso wie es in der unternehmerischen Freiheit liegt, Aufträge überhaupt durchzuführen, liegt es in der unternehmerischen Freiheit, sie nicht mehr durchzuführen. Daher muss es auch in der unternehmerischen Freiheit eines im Konzern verbundenen Unternehmens liegen, diese Aufträge nicht mehr durchzuführen, während eine im Konzern tätige Gesellschaft sie durchführt. Dieses entspricht auch der vom BGH hervorgehobenen Freiheit der Gesellschafter, sogar die Existenz der Gesellschaft als solche durch Liquidation zu beenden.

Die Übertragung darf allerdings nicht dazu dienen, Gläubigerin den Zugriff auf das zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten benötigte Vermögen zu ermöglichen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass mit der Übertragung des Auftrages zur Jahreswende 1999/2000 auf die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) ein für die Erfüllung von Forderungen im Jahre 2001 notwendiges Vermögen entzogen worden wäre. Dabei ist festzuhalten, dass auch nach Vorbringen der Klägerseite, die gar nicht mit diesem Auftrag beschäftigt war, bei der Beklagten keine Arbeitnehmer verblieben sind, deren Arbeitsplätze von dem Auftrag "B " abhängig gewesen wären. Umgekehrt kann nicht festgestellt werden, dass bei einem Entzug des Auftrages "E " die nach Klägerseite mit diesem Auftrag mindestens beschäftigten 11 Arbeitnehmer weiterhin aus der Erfüllung des Auftrages "B durch die mit diesem Auftrag beschäftigten Arbeitnehmer (nach Darlegung der Klägerseite 5, die fortan jedenfalls in den Räumen der Beklagten zu 2) tätig waren) hätten bezahlt werden können.

Dabei ist festzuhalten, dass unstreitig bis zur Kündigung des Auftrages "E die Beklagte zu 1) keine Zahlungsschwierigkeiten hatte. Nichts spricht dafür, dass etwa 1 1/2 Jahre zuvor, zur Jahreswende 1999/2000 damit hätte gerechnet werden müssen, dass trotz Kündigung des Auftrages "E die Arbeitsverhältnisse nicht zeitgerecht beendet würden, so dass trotz Wegfalls des Auftrags "E weiterhin Löhne zu zahlen waren.

Umgekehrt wird aus der von der Beklagtenseite vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Verlagsleitung des "B , die als Parteivorbringen zu werten ist, und von der Klägerseite inhaltlich nicht bestritten wurde, deutlich, dass es plausible unternehmerische Veranlassung gab, die für die Abwicklung des Auftrages "B " notwendige Arbeitskraft neu zu organisieren, welches auch bedingen konnte, die dafür eingesetzten Arbeitnehmer in anderen Räumen und innerhalb einer anderen, nämlich von der Beklagten zu 2) geführten Organisation einzusetzen.

Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass die Übertragung dieses Auftrages auf die Beklagte zu 2) ein im Sinne der Rechtsprechung des BGH rücksichtsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1) gewesen wäre.

b. Soweit die Klägerseite behauptet hat, die Beklagte zu 2) habe auch weitere Aufträge von der Beklagen zu 1) übernommen, so handelte es sich dabei schon nach den eigenen Ausführungen der Klägerseite nicht um wesentlich zum Umsatz der Beklagten zu 1) beitragende Aufträge. Die Klägerseite hat nämlich vorgetragen, dass der wesentliche Umsatz mit den Aufträgen "B " und "E " gemacht wurde. Die Beklagtenseite hat jedenfalls für einzelne dieser Aufträge unwidersprochen vorgetragen, dass die jeweiligen Publikationen nur ein bis wenige Male im Jahr anfielen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagen zu 1) überhaupt in irgendeiner Weise von diesen Aufträgen abhing und dass deshalb durch die Übertragung solcher kleinerer Aufträge "in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten" (BGB aaO.) beeinträchtigt worden wäre.

c. Soweit die Klägerseite schließlich behauptet, seit dem Jahre 2000 sei Akquisitionstätigkeit für neue Aufträge nur noch für die Beklagte zu 2) entwickelt worden, so ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert, zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass in nennenswertem Maße Aufträge akquiriert worden wären, die trotz des späteren Wegfalls des Auftrages "E " die Existenz bzw. die Haftungsmaße der Beklagten zu 1) in dem oben geschilderten Umfang gesichert hätten.

d. Es bleibt allein die unstreitige Tatsache, dass der Kaufpreis in Höhe von etwa 350.000,-- DM für die Akzidenzabteilung durch die Beklagte zu 4) nicht an die Beklagte zu 1), sondern an die Beklagte zu 3) entrichtet wurde.

Die Klägerseite hat in der Berufungsbegründung richtigerweise auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Konzernhaftung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Danach haben die Gläubiger, die regelmäßig keinen näheren Einblick in die gesellschaftsinternen Vorgänge haben, lediglich hinreichende Anhaltspunkte vorzutragen. Es obliegt dann den Gesellschaftern, diese Anhaltspunkte durch substantiierten Vortrag auszuräumen (vgl. z.B. BAG 08.03.1994 - 9 AZR 197/92 - AP Nr. 6 zu § 303 AG). Für die Darlegungs- und Beweislast unter dem Gesichtspunkt des "existenzvernichtenden Eingriffs" kann nichts anderes gelten.

Das Vorbringen der Beklagten zum Grund der Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte zu 2) kann den durch die Zahlung des Kaufpreises an die Mehrheitsgesellschafterin anstatt an die Verkäuferin, die Beklagte zu 1), gegebenen Anschein des rücksichtslosen Eingriffs in deren Vermögen zugunsten der Gesellschafterin nicht ausräumen . Es wird behauptet, die Beklagte zu 2) habe eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte zu 1) gehabt. Als Rechtsgrund wird wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Die Beklagte zu 1) war in früherer Zeit aufgrund einer organschaftlichen Verpflechtung mit der Rechtsvorgängerin S K , dem D B , verflochten. An dieser organschaftlichen Verbindung waren vielfältige Personen und Geschäftsanteile miteinander verwoben. Da die an diesen Verbindungen beteiligten Personen unterschiedliche Lebensplanungen entwickelt hatten, kam man überein, diese gesellschaftsrechtlichen Verbindungen aufzulösen, wobei als Stichtag der 31.12.1999 vereinbart worden ist. Ihm Rahmen dieser Abwicklung und Auflösung eines entsprechenden Organschaftsvertrages ergab sich ein Guthaben des D B K -S -S K gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 392.319,19 DM."

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer klargestellt, dass die in diesen Absätzen bezeichnete "S K " bzw. "D B ", "D B K -S -S K " jeweils die Beklagte zu 2) bzw. ihre Rechtsvorgängerin sind.

Ein Rechtsgrund für die angebliche Forderung der Beklagten zu 2) ist indes diesen Darlegungen nicht entnehmen. Die sibyllinischen Ausführungen zu einer Verwebung vielfältiger Personen und Geschäftsanteile sind so vage, dass nicht auf die Berechtigung der Forderung, erst recht nicht ihrer Höhe, geschlossen werden kann. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Person des Herrn D S der Entscheidungsträger für die Beklagten zu 1), 2) und 3) jeweils derselbe war.

Die Beklagten haben ihr Vorbringen auch nicht ergänzt, als die Klägerseite unter genauer Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und des BAG zur Substantiierungspflicht die unzureichende Darlegung seitens der Beklagten in der Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt hatte.

Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich insoweit um einen existenzvernichtenden Eingriff seitens der Beklagten zu 2) handelt.

2. Gleichwohl greifen die Ansprüche auch gegen die Beklagte zu 2) nicht durch.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich Grundsätze des existenzvernichtenden Eingriffs ausdrücklich nur "außerhalb des Insolvenzverfahrens" gelten lassen (Entscheidung vom 24. Juni 2002 aaO). Der Kammer ist zwar nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem neuen Topos "existenzvernichtender Eingriff" diese Einschränkung näher begründet worden wäre.

Schon das Bundesarbeitsgericht hat aber in der Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen Konzern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass aus der analogen Anwendung der §§ 302, 303 AG ein Zahlungsanspruch folge, "wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos ist und deshalb die Forderung nicht mehr erfüllen kann". Dass sei z.B. der Fall, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei (BAG 08.03.1994 aaO).

Auch in einem anderen Zusammenhang sind sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ein Ausgleich zunächst im Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und den Gesellschaftern stattzufinden habe, solange ein Insolvenzverfahren in Betracht komme. Dieses ist ausführlich begründet worden im Zusammenhang mit der Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH. Der BGH (vgl. Urteil vom 27.01.1997 - 2 ZR 123/94 - BGHZ 134, 333 ff.) begründet dieses so: Im Falle des Konkurses wäre bei Annahme einer unmittelbaren Haftung der Gesellschafter zu befürchten, dass ein Wettlauf der Gläubiger einsetze oder - wenn etwa einzelne Gesellschafter illiquide würden - ungleiche Befriedigungschancen der Gläubiger entstünden. Seien die Ansprüche dagegen im Innenverhältnis gegen die Vor-GmbH gerichtet, könne in der Regel eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erwartet werden. Nur dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos sei, sie insbesondere keinen Geschäftsführer mehr habe oder weitere Gläubiger nicht vorhanden seien, könne ebenso wie bei der Einmann-Vor-GmbH dem Gläubiger der unmittelbare Zugriff gestattet werden. Das BAG (vgl. z.B. Urteil vom 15.12.1999 - 10 AZR 165/98 - BAGE 93, 151 ff.) hat in diesem Zusammenhang ebenfalls entschieden, dass ein unmittelbarer Durchgriffsanspruch gegen die Gesellschafter der Vorgesellschaft nur dann gegeben sei, wenn diese vermögenslos sei, welches insbesondere gegeben sei, wenn ein Konkursverfahren mangels Masse abgelehnt worden sei.

Derselbe Grund, nämlich die Vermeidung einer ungleichen Befriedigung der Gläubiger nach dem "Windhundprinzip", muss auch dazu führen, die Haftung aus dem Gesichtspunkt der sog. existenzvernichtenden Eingriffs auf die Fälle zu beschränken, in denen die GmbH im genannten Sinne vermögenslos ist.

Findet hingegen wie im vorliegenden Fall ein Insolvenzverfahren statt, so gehören Ansprüche aus dem existenzvernichtenden Eingriff zur Insolvenzmasse. Sie sind vom Insolvenzverwalter einzuziehen und zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Vortrag der Klägerseite gerade wegen der hier angesprochenen Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte zu 2) ein Anfechtungsverfahren durch den Insolvenzverwalter geführt wird.

3. Der BGH hat neben den Anspruch aus dem Gesichtspunkt des sog. existenzvernichtenden Eingriffs einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Gesellschafter gestellt (BGH 24. Juni 2002 aaO.). Er hat dazu ausgeführt, durch eine entsprechende Transaktion werde den Gläubigern Zugriffsvermögen entzogen. Die Vermögenstransaktionen stellten sich als Maßnahmen dar, mit denen sich die Gesellschafterin als Gesellschaftsgläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger der Gesellschaft bevorzugt befriedige. Lege man diesen Sachverhalt zugrunde, dann seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB zu bejahen. Die Gläubiger würden durch die Verringerung der Zugriffsmasse geschädigt. Dieses gelte jedenfalls dann, wenn der Vermögensentzug planmäßig zu Lasten der Gläubiger und zum Vorteil der Gesellschafter erfolge.

Die Kammer kann der bisherigen Rechtsprechung des BGH zwar nicht entnehmen, dass auch dieser Anspruch für den Fall, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos ist, sondern ein Insolvenzverfahren stattfindet, nur als Innenhaftungsanspruch durch die Gemeinschuldnerin bzw. den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

Die Gründe, die Ansprüche aus dem existenzvernichtenden Eingriff auf eine Innenhaftung zu beschränken, müssen indes auch hier gelten. Denn auch hier wird die Schädigung nicht gezielt gegen einen von mehreren Gläubigern geführt, sondern unmittelbar nur als Verringerung der Zugriffsmasse aller Gläubiger. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieses aus § 826 BGB abgeleiteten Anspruchs und die des existenzvernichtenden Eingriffs liegen parallel. Es würde daher die aus den dargelegten Gründen erforderliche Beschränkung des Anspruchs aus dem existenzvernichtenden Eingriff konterkarieren, wollte man gleichzeitig einen unmittelbaren Zugriff auf den Gesellschafter auch während des Insolvenzverfahrens aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB eröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil - soweit ersichtlich - das Bundesarbeitsgericht zu der Rechtsprechung des BGH zum existenzvernichtendem Eingriff noch nicht Stellung genommen hat.

Ende der Entscheidung

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