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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1313/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2
Fiktive Berechnung einer nach einer Versorgungsordnung anzurechnenden Sozialversicherungsrente bei einer Versorgungsanwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2004 - 12 (15) Ca 13815/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersrente. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass der Beklagte die Sozialversicherungsrente der Klägerin wie folgt hoch gerechnet hat:

Es wurde eine fiktive Weiterversicherung bis zum 31.03.2003 (Eintritt des Versorgungsfalls) mit dem Durchschnitt der bis zum 03.03.1980 (Tag der Konkurseröffnung) erreichten Werte unterstellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nach Vorbringen des Beklagten 19,7469 Entgeltpunkte bei 258 Versicherungsmonaten erreicht. Dies ergab einen Durchschnitt von 0,0765 Entgeltpunkten pro Monat. Für die Zeit vom 04.03.1980 bis zum 31.03.2003 wurden 276 Monate mit diesem Durchschnitt hinzugezählt, was weitere 21,1140 Entgeltpunkte, damit insgesamt 40,8609 Entgeltpunkte ergab. Die Multiplikation dieser Entgeltpunkte mit einem aus der allgemeinen Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung per 03.03.1980 gebildeten aktuellen Rentenwert von 27,39 DM ergab die von dem Beklagten angerechnete Rente von 1.1019,18 DM oder 572,23 €. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 14.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.10.2004 Berufung eingelegt und diese am 29.11.2004 begründet. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils. Die vom Beklagten vorgenommene und vom Arbeitsgericht gestützte Berechnungsmethode führe zu einer unzulässigen Benachteiligung. Zwar werde nicht die tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsrente berücksichtigt, gleichwohl würden aber bei der Berechnung Renten, bzw. Rentenanwaltschaften berücksichtigt, die aus der Zeit nach dem Konkurs stammten. Dieses verstoße gegen § 2 Abs. 5 S. 4 BetrVG. Der Beklagte habe lediglich die bis zum 03.03.1980 erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigen dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin 19,7469 Entgeltpunkte erworben. Unter Berücksichtigung des zu Grunde zu legenden Entgeltfaktors von 25,86 € ergebe sich eine zu berücksichtigende gesetzliche Rente in Höhe von lediglich 510,65 €. Keinesfalls könne es sein, dass bei der Berechnung der Betriebsrente Rentenanwaltschaften berücksichtigt würden, welche die Klägerin in 24 Jahren ihres Arbeitslebens nach dem Ausscheiden anderweitig erworben habe. Jedenfalls könne dies dann nicht angehen, wenn man gleichzeitig bei der Berechnung auf das zwangsläufig deutlich niedrigere Nettoeinkommen der Klägerin bei Ausscheiden aus der Gemeinschuldnerin abstelle. Vorsorglich werde die Hochrechnung der Sozialversicherungsrente durch den Beklagten bestritten. Die Klägerin beantragt, I. Das am 28.04.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Aktz. 12 (15) Ca 13815/03, wird aufgehoben; II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab April 2003 monatlich 53,84 € zu zahlen; III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist dazu insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe: Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die dagegen von der Berufung angeführten Argumente greifen nicht durch. 1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts an den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 12.11.1991 - 3 AZR 520/90 - orientiert. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dann, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, aus dem im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Tatsachen die voraussichtliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt werden muss. Im Grundsatz seien alle Daten, die für die Ermittlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens vorlägen, fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage sei eine fiktive Rente zu ermitteln. Maßgebend seien deshalb auch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Zu fragen sei, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieser tatsächlichen Grundlage bei Eintritt des Versorgungsfalles Alter wäre. An anderer Stelle sagt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich, dass die Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls "hochzurechnen" seien. 2. Dieses hat der Beklagte getan. Soweit die Klägerin pauschal "die Hochrechnung" bestreitet, ist das angesichts der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die Anspruchsvoraussetzungen unsubstantiiert. Die Klägerin legt nicht dar, was an der Hochrechnung des Beklagten bezogen auf die zum 03.03.1980 ermittelbaren Daten falsch sein soll. Insbesondere die für die Berechnung wesentlichen Entgeltpunkte bestätigt die Klägerin selbst ausdrücklich. 3. Offensichtlich will die Klägerin sich dagegen wenden, dass für die Zeit nach dem 03.03.1980 hochgerechnet wird. Dieses steht indes nicht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass der Beklagte Verdienst der Klägerin berücksichtige, der nicht aus der Beschäftigung bei der H stamme, dass der Beklagte "die in den weiteren 24 Jahren bis zum Eintritt in das Rentenalter erworbenen Rentenanwaltschaften" berücksichtige. Diese berücksichtigt der Beklagte gerade nicht. Der Beklagte hat vielmehr lediglich auf der Grundlage der Daten zum 03.03.1980 hochgerechnet, wie ihm das Bundesarbeitsgericht vorgibt. 4. Soweit die Klägerin meint, jedenfalls könne dies dann nicht gehen, wenn man gleichzeitig bei der Berechnung das Nettoeinkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu Grunde lege, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die Zugrundelegung des damaligen Nettoeinkommens - ohne Hochrechnung - vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich vorgegeben wird. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt es auf die Bezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens an. Eine Hochrechnung dieser Bezüge sieht das BAG nicht vor. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 6. Die Kammer hat die Revision zugelassen, da ihr bis auf die Entscheidung von 1991 keine weitere unmittelbare einschlägige Entscheidung bekannt ist. Zu einer Überprüfung gibt die im vorliegenden Fall festzustellende Wirkung dieses Berechnungsverfahrens Anlass, die darin besteht, dass die so ermittelte fiktive Sozialversicherungsrente von 572,23 € nahezu 84 % des letzten Nettoeinkommens (683,59 €) ausmacht.

Ende der Entscheidung

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