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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 1315/07
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 109
Auch nach der Rechtsprechung des BAG (20.02.2001 - 9 AZR 44/00) darf eine Schlussformel in einem Zeugnis nicht in Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen. Das ist der Fall, wenn einem Arbeitnehmer bei im Übrigen überdurchschnittlichem Zeugnisinhalt (nur) für die "Zukunft alles Gute" gewünscht wird, ohne dass Dank für die vergangene Zusammenarbeit ausgesprochen wird.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 - 19 Ca 10130/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 18.07.2006 überreichte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass auf Seite 2 der letzte Satz wie folgt lautet: "Wir bedanken uns bei Herrn D für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 20.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 22.10.2007, Berufung eingelegt und diese am 20.12.2007 begründet.

Der Kläger wendet sich ausschließlich mit Rechtsausführungen ohne neuen Tatsachenvortrag gegen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;

2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung Bezug genommen wird.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers war statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hatte jedoch nur teilweise Erfolg.

A. Soweit der Kläger die verschiedenen Aussagen des Arbeitszeugnisses zur Leistung und Führung nach seinen Anträgen a) bis d) stets durch Einfügungen von Steigerungsformen wie "sehr", "groß" und "stets" aufgewertet wissen will, weil er meint, dass nur so das Zeugnis mit der von ihm als "Gesamtnote" gesehenen Formulierung "Mit der Qualität seiner Arbeitsergebnisse waren wir jederzeit zufrieden" gerecht werde, so hatte die Klage keinen Erfolg.

Diese Formulierung stellt nach Wortlaut und Systematik des Zeugnisses keine Gesamtnote dar. Sie steht zwischen anderen Leistungsbeurteilungen, die jeweils nur einzelne Aspekte der Leistung behandeln. Generell können in einem Zeugnis Einzelmerkmale wie Arbeits-/Leistungsbereitschaft, Selbstständigkeit, Qualität der Arbeit, Arbeitsökonomie, Arbeitstempo, Belastbarkeit, Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit, Urteils-/Ausdrucksvermögen, Verhandlungsgeschick usw. behandelt werden (vgl. z. B. ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 82). In diesem Sinne hat die Beklagte im vorliegenden Fall Einzelaspekte der Leistung beurteilt. Eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung fehlt und ist vom Kläger mit der Klage auch nicht verlangt. Der Satz, auf den der Kläger sich als Gesamtbeurteilung bezieht, beurteilt in der Tat nur die "Qualität der Arbeitsergebnisse", also einen noch eingeschränkteren Aspekt als die Qualität der Arbeit.

Insgesamt enthält das Zeugnis - wie die Beklagte zweitinstanzlich zu Recht sieht - eine leicht überdurchschnittliche Beurteilung, die durch Differenzierungen bei den Einzelaspekten zustande kommt. Widersprüchlich sind die Einzelformulierungen nicht.

Der Kläger hat auch sonst nichts dazu vorgetragen, warum die von ihm begehrten Verbesserungen in den Einzelaussagen erforderlich seien. Strebt der Arbeitnehmer eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Soll das Zeugnis ihm "sehr gute" oder "gute" Leistungen bescheinigen, hat er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 14.10.2003 AP BGB § 630 Nr. 28).

B. Mit dem Klageantrag zu e) hatte der Kläger hingegen Erfolg.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.02.2001 (- 9 AZR 44/00 - AP 26 zu § 630 BGB) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Dies bedeutet jedoch nur, dass der Arbeitgeber insgesamt nicht verpflichtet ist, eine Schlussformulierung aufzunehmen. Nimmt er hingegen eine Schlussformulierung auf, darf diese nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren (BAG a. a. O. Rn. 23; ErfK/Müller-Glöge a.a.O. Rn. 94).

Wird eine solche Schlussformel gebraucht, dann darf sie insbesondere nicht wie ein geheimes Zeichen den zuvor stehenden Text konterkarieren.

Dieses ist jedoch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte erkennt zu Recht, dass das Gesamtzeugnis einen leicht überdurchschnittlichen Eindruck erzeugt. Es wird insbesondere gleich zu Anfang der Leistungsbeurteilung betont, dass der Kläger ein "tüchtiger Mitarbeiter" war, mit dessen Arbeitsergebnissen die Beklagte "jederzeit sehr zufrieden" war. Auch im zentralen Kern der Führungsbeurteilung heißt es, dass sein Verhalten und seine Führung gegenüber Vorgesetzten und Kollegen "stets einwandfrei" waren. Damit hat die Beklagte dem Kläger eine überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung gegeben (vgl. BAG 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 15).

Folgt dann allerdings als Schlussformulierung nur "Wir wünschen Herrn Dinslaken für seine Zukunft alles Gute.", so wird damit ein Gegensatz zur der Vergangenheit hergestellt. Es kann der Eindruck entstehen, dass in der Vergangenheit nicht "alles gut" war. Der fehlende Dank für die Zusammenarbeit, die zuvor fachlich als auch verhaltensmäßig im guten Bereich angesiedelt war, muss als Gegensatz zu den Zukunftswünschen aufmerken lassen. Das Zeugnis wirkt somit widersprüchlich.

Aus diesem Grunde war dem Antrag zu e) stattzugeben.

Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer sich davon leiten lassen, dass der Antrag zu e) für die Bewerbungschancen des Klägers ebenso bedeutend ist, wie die Feinheiten bei den Einzelheiten der Leistungsbeurteilungen aus den Anträgen zu a) bis d).

Ende der Entscheidung

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