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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1436/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 611 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 21. Januar 2005
In Sachen
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Modemann und Bauer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2004 - 17 Ca 14869/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um ein anteiliges Weihnachtsgeld. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2004 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 28.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.11.2004 Berufung eingelegt und diese am 28.12.2004 begründet.
Die Klägerin verfolgt ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer auf die Berufungsbegründung (Blatt 37 - 39 d. A.) Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.338,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzlich Urteil. Er behauptet erneut, Voraussetzung für die Zahlung des - im Arbeitsvertrag nicht geregelten - Weihnachtsgeldes sei, dass das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern zum Abrechnungszeitpunkt - hier im Dezember des betroffenen Kalenderjahres - Bestand gehabt habe und nicht gekündigt gewesen sei und benennt dafür die Zeugin Frau S . Ebenfalls in deren Wissen gestellt wird die Behauptung, der Beklagte habe nie Weihnachtsgeld ausgezahlt, soweit diese Bedingungen nicht erfüllt gewesen seien. Es habe sich mithin nicht um zusätzliches Arbeitsentgelt gehandelt. Bei der Auskehrung des Weihnachtsgeldes habe er seinen Mitarbeitern auch stets mündlich mitgeteilt, dass die Weihnachtsgratifikation ausschließlich Anreiz zum weiteren Verbleib im Betrieb sei und Ansporn zu künftiger Pflichterfüllung, nicht etwa eine zusätzliche Vergütung für abgeleistete Dienste darstelle. All dies sei der Klägerin auch bestens bekannt gewesen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag keine Bestimmung über die in allen Jahren mit der Dezemberabrechnung als "Weihnachtsgeld" abgerechnete Zahlung getroffen.
Selbst dann, wenn die - im Übrigen nicht substantiiert vorgetragenen - Behauptungen des Beklagten zu seinen Bekundungen zum Zwecke des Weihnachtsgeldes unberücksichtigt bleiben, steht der Klägerin der Anspruch auf anteilige Zahlung in dem Jahr, in dem sie ausgeschieden ist, nicht zu.
Es ist im Arbeitsvertrag weder das Weihnachtsgeld als solches noch geregelt, ob das Weihnachtsgeld im Eintritts- und Austrittsjahr in seiner jeweiligen Höhe voll oder nur anteilig zu zahlen ist.
Daher lässt sich die Leistungsbestimmung allein aus dem in den Abrechnungen gebrauchten Wort "Weihnachtsgeld" entnehmen.
Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch nur gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis auch zu Weihnachten noch besteht.
Es entspricht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreiteten Verständnis im Arbeitsleben, dass ein "Weihnachtsgeld" nur zu Weihnachten gezahlt wird. Dabei liegt in der Bezeichnung "Weihnachtsgeld" nicht nur die Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunktes, sondern in ihr kommt auch eine besondere Zweckbestimmung zum Ausdruck, nämlich eine Weihnachtsfreude zu bereiten und einen Beitrag zu den vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest zu leisten. Für den Arbeitgeber besteht aber in der Regel kein Anlass, diese besondere Zuwendung auch solchen Arbeitnehmern zu gewähren, die zu Weihnachten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, vielleicht schon alsbald im laufenden Kalenderjahr aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind (so ausdrücklich BAG 30.03.1994 - 10 AZR 134/93 -).
Nicht einmal der Umstand, dass ein "Weihnachtsgeld" auch in Anerkennung geleisteter Dienste für den Betrieb und als zusätzliche Vergütung für diese gezahlt wird, zwänge zur Annahme, dass dieses Weihnachtsgeld im Eintritts- und Austrittsjahr auf jeden Fall anteilig zu zahlen sei. Auch aus dem Entgeltcharakter einer Sonderzahlung allein folgt nicht, dass diese im Eintritts- und Austrittsjahr zeitanteilig zu zahlen ist (BAG a.a.O.). Daher wäre die Entscheidung auch dann keine andere, wenn der Beklagte der Klägerin entsprechend deren von ihm ausdrücklich bestrittener, von der Klägerin nicht unter Beweis gestellter Behauptung am 26.09.2003 gesagt haben sollte, dass es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine Leistungshonorierung handle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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