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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.05.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 1541/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 440
ZPO § 441
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2005 - 12 Ca 3135/05 - wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor zu 2) des angefochtenen Urteils ausgeurteilten Zinsen erst ab dem 01.08.2005 zu zahlen sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 1), um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 2), um Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit von 6 Wochen ab dem 03.01.2005 in Höhe von 1.840,80 € und aufgrund einer Widerklage der Beklagten zu 1) um Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 2.288,14 €.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzliche gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 07.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.12.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.02.2006 am 02.02.2006 begründet.

Der Kläger stellt in seiner Berufungsbegründung zunächst dar, wie er nach siebzehnjähriger Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, zuletzt als Referatsleiter im Dienstgrad eines Hauptmanns sich bei der Beklagten zu 2) beworben habe und zunächst als freier Subunternehmer für die beiden Beklagten tätig gewesen sei. Er behauptet weiterhin, im Mai 2001 mit der Beklagten zu 1) mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben, jedoch von der Beklagten zu 2) beschäftigt worden zu sein. Die - unstreitige - Kündigung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 18.11.2004 zum 30.11.2004 sei deshalb erfolgt, weil Herr B die anstehenden Krankenhausbehandlungskosten für den Kläger, der an Lymphdrüsenkrebs leidet, nicht habe tragen können. Ihm, dem Kläger, sei empfohlen worden, sich arbeitslos zu melden. Dieses sei mit der Erklärung verbunden gewesen, ihn nach seiner Genesung wieder einzustellen.

Er sei indes von der Beklagten zu 2) im Dezember 2004 vom 06.12. bis zum 22.12. weiterbeschäftigt worden, und zwar auf einer Baustelle des Bauunternehmens B und B bei der B P in D als Sicherungsposten. Die Beklagte zu 2) sei mit der Sicherung der Baumaßnahme befasst gewesen. Auf der selben Baustelle habe der Kläger auch schon zuvor Verwendung gefunden.

Der Kläger behauptet weiterhin, vom 06.12.2004 bis zum 23.12.2004 nicht die Beklagten in B aufgesucht zu haben und nicht den auf den 02.12.2004 datierten Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben. Er sei vielmehr auch am 06., 07. und 08.12. nach Dienstschluss in seine Wohnung in B zurückgekehrt. Dazu benennt der Kläger seine Vermieterin als Zeugin. Außerdem habe er in der Zeit vom 05. bzw. 06.12. bis zum 22.12. täglich nach Feierabend mit seiner Ehefrau telefoniert. Er hätte - so der Kläger - wenn ihm die Kündigung vom 02.12.2004 und der befristete Arbeitsvertrag vom 02.12.2004 zwischen dem 06. und 08.12.2004 ausgehändigt worden wären, mit Sicherheit seine Ehefrau darüber unterrichtet. Dieses sei aber nicht geschehen, wozu der Kläger seine Ehefrau als Zeugin benennt.

Schließlich behauptet der Kläger, er habe sich am 23.12.2004 in das Büro der Beklagten begeben. Herr B B habe ihm die Frage gestellt, warum er, der Kläger, sich nicht arbeitslos gemeldet habe. Der Kläger habe erwidert, er könne sich nicht arbeitslos melden, weil er im Dezember in D eingesetzt worden sei. Herr B habe sinngemäß entgegnet, dann müsse man das eben zu einem späteren Zeitpunkt machen. Er, der Kläger, habe erwidert:

"Dann kündigen Sie mich doch zum 01.Januar 2005."

Herr B habe geantwortet, dass das nicht gehe. Danach sei der Kläger nach B gefahren.

Erst am 24.02.2005 habe der Kläger sich sagen lassen müssen, dass seine Krankenkasse BKK L eine Kostenübernahme für seine Behandlung in dem B Krankenhaus ablehne. Seine Ehefrau habe daraufhin erst von der Krankenkasse erfahren, dass er am 30.11.2004 von der "F S " abgemeldet worden sei. Nach weiteren Telefonaten sei der Ehefrau von der Krankenkasse mitgeteilt worden, dass dem Kläger zum 24.12.2004 gekündigt worden sei, was der Kläger auch wisse. Die Ehefrau habe bei der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eine Kostenübernahme für die Nachbehandlung erwirken können. Diese habe sich über das gesamte Jahr 2005 erstreckt. Am 18.03.2005 habe der Kläger die Beklagten in Bergheim aufgesucht. Dort sei ihm gesagt worden, die Kündigung zum 24.12. sei nicht auffindbar. Der Zeuge B B habe ausweichend geantwortet auf die Frage, wo die Kündigung sei. Einen für den Samstag verabredeten Termin habe Herr B abgesagt. Unstreitig sei am 23.03.2005 sodann auf dem Postweg die Kündigung vom 02.12.2004 eingetroffen.

Zum zentralen Punkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts, nämlich zu der Unterschrift unter dem befristeten Arbeitsvertrag vom 02.12.2004 und zu der Unterschrift auf der Kündigung vom 02.12.2004 behauptet der Kläger nunmehr, diese könnten nur gefälscht sein oder durch anderweitige Manipulationen der Beklagten unter Verwendung von Originalunterschriften des Klägers auf die Dokumente übertragen worden seien. Dazu bezieht der Kläger sich auf Sachverständigengutachten. Er hält eine Verwendung seiner Originalunterschrift auf den Papieren für möglich.

Der Kläger benennt schließlich dafür, dass er seine Dienstleistungen auch gegenüber der Beklagten zu 2) erbracht habe, zwei Zeugen. Er meint, der Beklagten zu 2) obliege die Beweislast, da die Stundenachweise von ihr bestätigt worden seien.

Hinsichtlich der Widerklage meint der Kläger, diese müsse abgewiesen werden, weil im Schreiben vom 28.04.2005 der "F S " es heiße, dem Kläger sei von dem Darlehensgeber B B ein Darlehen über 2.288,14 € gewährt worden. Zwar habe die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28.04.2005 dieses Darlehen zum 13.05.2005 gekündigt. Sie sei aber nicht Darlehensgeberin gewesen und habe demzufolge ebenso wenig die Kündigung des Privatdarlehens aussprechen können wie überhaupt eine Kündigung vorliege, als die Kündigung des Darlehens vom 28.04.2005 offenkundig nicht durch den "Geschäftsführer der Beklagten zu 1)" geschehen sei. Schließlich habe aber auch von der Beklagten zu 1) das Darlehen nicht gemäß § 488 Absatz 3 BGB ordentlich gekündigt werden können, weil offenkundig für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt worden sei. Es liege daher überhaupt keine wirksame Kündigung des Darlehens vor.

Der Kläger beantragt

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 07. September 2005 - 12 Ca 3135/05 - festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 02. Dezember 2004 unwirksam ist;

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 07. September 2005 - 12 Ca 3135/05 - die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.840,80 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 07. September 2005 - 12 Ca 3135/05 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 02. Dezember 2004 sein Ende gefunden hat;

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07. September 2005 - 12 Ca 3135/05 - die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist als zusätzliches Indiz für die Unwahrheit des klägerischen Vortrags zu dem befristeten Arbeitsvertrag und der Kündung vom 02.12.2004 daraufhin, dass der Kläger - was unstreitig ist - sich nicht spätestens Ende Februar 2005 bei seinem Arbeitgeber gemeldet und den ausstehenden Lohn für Januar 2005 angemahnt hat. Dieses spreche dafür, dass der Kläger selbst von einem beendeten Arbeitsverhältnis ausgegangen sei. Für Gleiches spreche die Tatsache, dass er sich entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht innerhalb von drei Tagen krankgemeldet habe.

Hinsichtlich der Vordrucke für die Arbeitszeiterfassung verweisen die Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und darauf, dass die Beklagte zu 1) damals nicht über entsprechende Vordrucke verfügt habe, weshalb die Mitarbeiter der Einfachheit halber auf die Formulare der Beklagten zu 2) zurückgegriffen hätten. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen und Lohnsteuerbescheinigungen, dass die Beklagte zu 1) Arbeitgeberin gewesen sei. Auch meint die Beklagte, der Vortrag des Klägers zu dem Gespräch am 23.12.2004 belege, dass er selbst über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses informiert gewesen sei.

Hinsichtlich der Begebung des Darlehens durch die Beklagte zu 1) verweist diese auf das Schreiben des Finanzamtes B vom 27.08.2002 und auf den Überweisungsauftrag vom 20.08.2002. Die Beklagte trägt vor - worauf der Kläger nicht entgegnet hat -, die Kündigung sei von Frau U B unterzeichnet worden, die hierzu durch den Geschäftsführer Herrn M B beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei. Im Übrigen missverstehe der Kläger das Kündigungsschreiben. Dieses beziehe sich mit dem

"betrifft Privatdarlehen: Darlehensnehmer Herr B B "

auch auf ein weiteres Darlehen, dessen Rückführung gleichzeitig angemahnt worden sei. Die Beklagte meint, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers brauche für ein zinsloses Darlehen wie vorliegend eine Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer nimmt zunächst gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Die Angriffe der Berufung greifen in dem gegenüber nicht durch:

A. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) aufgrund des befristeten Vertrages vom 02.12.2004 zum 24.12.2004 beendet worden ist.

I. Das Arbeitsgericht ist unter zutreffender Beweiswürdigung der detaillierten Aussagen der Zeugen hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Klägers überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Unterschrift unter den befristeten Vertrag geleistet hat.

Für die Glaubhaftigkeit der Zeugen spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere dieses: Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der Kläger ihr erst am 28.02.2005 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugesandt hat (Poststempel auf dem Briefumschlag, Bl. 81 d. A.), die erst am 02.03.2005 bei der Beklagten eingegangen ist. Wäre der Kläger selbst von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über Dezember 2004 hinaus ausgegangen, so wäre, da der Kläger unstreitig seit dem 03.01.2005 arbeitsunfähig erkrankt war, ein solches Verhalten nicht nachvollziehbar. Die späte Übersendung, nämlich erst als der Kläger über seine Ehefrau feststellen musste, dass die Betriebskrankenkasse eine Kostenübernahme verweigerte - wohl weil der Kläger sich auch nicht arbeitslos gemeldet hatte -, übersandte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Beklagte und machte kurze Zeit später den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend. Dieses Verhalten spricht als erhebliches Indiz dafür, dass der Kläger selbst von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausging.

II. Ein Sachverständigengutachten - wie vom Kläger gegenbeweislich beantragt - war nicht einzuholen.

1. Der Kläger lässt auch nach seinem zweitinstanzlichen Vortrag ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass die Unterschrift als solche echt ist.

Dafür spricht im Übrigen auch ein Schriftvergleich (§ 441 ZPO), den auch das Gericht im Wege des Augenscheins selbst vornehmen kann (vgl. Zöller/Geimer, § 441 ZPO Randnote 1), während von einem schriftvergleichenden Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden soll (vgl. Baumbach/Hartmann, § 441 ZPO Randnote 3). Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Unterschrift auf dem befristeten Vertrag (Bl. 93) in so hohem Maße mit der Unterschrift des Klägers unter der Klageschrift (Bl. 3 d. A.), mit der weiteren Unterschrift des Klägers unter der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 89 d.A.) und mit der Unterschrift des Klägers unter dem erstinstanzlichen PKH-Antrag (Bl. 2 des PKH-Heftes) übereinstimmt, das der Augenschein klar für die Echtheit der Unterschrift spricht.

Lässt der Kläger aber selbst die Möglichkeit der Echtheit seiner Unterschrift offen, und beruft er sich insoweit auf eine "anderweitige Manipulation" der Beklagten unter Verwendung von Originalunterschriften des Klägers, die auf die Dokumente übertragen worden seien, so ist diesem Vortrag deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger nicht darlegt, wie eine solche "Übertragung einer Originalunterschrift" von einem Dokument auf ein anderes überhaupt möglich sein soll.

2. Im Weiteren spricht der Kläger allerdings von einer "Verwendung der Originalunterschrift des Klägers auf den Papieren". Er erläutert zweitinstanzlich auch dieses nicht. Erstinstanzlich indes hat er vorgetragen, dass er "vermute", dass er möglicherweise Blankounterschriften gegeben habe, die für die Dokumente missbraucht seien. Auch dieser Vortrag ist indes nicht geeignet, den Beweis der Echtheit der Urkunde in Frage zu stellen. Gemäß § 440 Abs. 2 ZPO gilt nämlich Folgendes: Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Dieses gilt auch für den Beweis eines Blankettmissbrauchs (BGH NJW 1988, 2741; NJW 2000, 1181).

3. Wenn aber - nach der oben dargestellten Beweiswürdigung - und selbst nach dem Vortrag des Klägers, der diese Möglichkeit nicht ausschließt, davon ausgegangen werden muss, dass die Unterschrift echt ist, so hätte der Kläger einen Blankettmissbrauch zunächst darzulegen gehabt. Der Kläger hat aber nicht einmal dargelegt, welche Abrede hinsichtlich der von ihm "möglicherweise" gegebenen Blankette getroffen worden sein soll.

III. Auch der Vortrag des Klägers zu der Rückkehr in seine Wohnung und zu dem Gespräch mit seiner Ehefrau ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Echtheit der Urkunde in Frage zu stellen.

Die Zeugen haben ausgesagt, dass der Kläger am 07. oder 08.12. in dem Büro der Beklagten war. Der Zeuge B präzisierte dieses dahin, dass es am späten Nachmittag gegen 17 Uhr oder 18 Uhr war. Der Kläger trägt in der Berufungsbegründung nicht einmal vor, zu welcher genauen Uhrzeit er nach Dienstschluss in seine Wohnung in B zurückgekehrt sein will. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was die Vermieterin dazu aussagen sollte. Aber selbst dann, wenn unterstellt wird, dass der Kläger unmittelbar nach Dienstschluss in seine Wohnung zurückgekehrt sein sollte (dieses wäre am 08.12.2004 nach Vortrag des Klägers nach 12:30 Uhr gewesen, am 07.12. nach 15:30 Uhr), so ist durch nichts ausgeschlossen, dass der Kläger sich danach noch in das Büro der Beklagten in B begeben hätte.

Ebenso wenig kann es zum Beweis des Gegenteils gereichen, ob der Kläger seiner Ehefrau in einem Telefonat von der Unterschriftsleistung berichtet hat. Selbst dann, wenn der Kläger nicht davon berichtet hätte, könnte dieses nicht zu der Überzeugung führen, dass der Kläger die Unterschrift nicht geleistet hätte.

IV. Soweit der Kläger sich auf die Formvorschrift des § 623 für den angeblichen Aufhebungsvertrag zum 30.11.2004 beruft, so ist dieses Berufen insofern nicht verständlich, als der Kläger selbst eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt vorträgt, die er nicht angegriffen hat. Das Vorbringen ist indes in jedem Falle irrelevant. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.11.2004 zunächst beendet worden ist, dann ist es durch die nachträgliche Befristung auf den 24.12. beendet worden.

Diese hat der Kläger - worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt hat - nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen, sodass sie als wirksam gilt. Den offensichtlich verspäteten Antrag im Schriftsatz vom 15.06.2005, die Klage nachträglich zuzulassen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen ("unter Rücknahme im Übrigen"). Er war - weil davon auszugehen ist, dass der Kläger den befristeten Vertrag im Dezember 2004 unterschrieben hat, ohnehin nicht nur verspätet im Sinne des § 5 KSchG, sondern auch unbegründet.

B. War das Arbeitsverhältnis mit dem 24.12.2004 beendet, dann schuldeten die Beklagte zu 1) auch keine Entgeltfortzahlung.

C. Der Kläger hat auch - im Gegensatz zu der ausdrücklichen Aussage in der auf den 02.12.2004 datierten Vertragsurkunde nicht dargetan, dass ein Arbeitsverhältnis statt zu der Beklagten zu 1) zu der Beklagten zu 2) bestand.

Die Kammer hat insoweit schon erhebliche Zweifel, ob überhaupt die Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung gegeben sind, da der Kläger sich mit wesentlichen Argumenten des Arbeitsgerichts nicht auseinandersetzt, sondern nur wiederum auf eine auf einem Formblatt der Beklagten zu 2) geschehene Arbeitszeiterfassung verweist, ohne sich mit den Argumenten des Arbeitsgerichts dazu auseinander zusetzen und weil er wiederum gänzlich unsubstanziiert vorträgt, von der Beklagten zu 2) beschäftigt worden zu sein.

Im Übrigen aber hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgehoben, dass die Beklagte - im Übrigen unbestritten - vorgetragen hat, die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten aus Bequemlichkeitsgründen die Stundenzettel der Beklagten 2) verwandt. Die Stundenzettel stellen mithin kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 2) dar, zumal die beiden Beklagten persönlich eng verflochten waren. Die Stundenzettel stellen weder ein Indiz dar noch könnten sie gar zu einer Beweislastumkehr führen.

Soweit der Kläger weiterhin darauf hinweist, er sei von der Beklagten zu 2) "beschäftigt" worden, ist der Vortrag unsubstanziiert. Der Kläger hat weder - auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen - zu einer Einigung mit der Beklagten zu 2) vorgetragen noch ein weisungsabhängiges Tätigwerden in der betrieblichen Organisation der Beklagten zu 2) substanziiert.

Sofern die Beklagte zu 2) den Auftrag für das Objekt gehabt haben sollte, spricht nichts dagegen, dass der Kläger im Rahmen einer Kooperation der beiden Beklagten dort eingesetzt war.

D. Auch hinsichtlich der Widerklage hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

I. Sofern der Kläger aus dem Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1) folgern will, dass nicht die Beklagte zu 1), sondern Herr B B Darlehensgeber gewesen sein soll, so missversteht der Kläger - worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen - das Kündigungsschreiben.

Das Kündigungsschreiben spricht zunächst das Darlehen der "F S ", der Beklagten zu 1) an ("am 20.08.2002 haben wir für Sie zur Abwendung der Pfändungsvollstreckung durch das Finanzamt B ...2.288,14 €...bar eingezahlt."). Der Kläger hat nie bestritten, dass es sich insoweit um ein Darlehen handelte. Des weiteren wird in dem Kündigungsschreiben ein "Privatdarlehen" des Herrn B B an den Kläger (gesamtschuldnerisch haftend) angesprochen. Während zu dem Betrag von 2.288,14 € eine Frist bis zum 15.05.2005 gesetzt wird, heißt es zu dem anderen Darlehen:

"Hierzu erwarten wir von Ihnen, Herr Koeppe, den Vorschlag zur Rückzahlung."

Die Darlehensgebereigenschaft der Beklagten zu 1) ist im Übrigen durch die Beklagte durch das Schreiben des Finanzamtes (Bl. 82 d. A.) und insbesondere durch den Überweisungsbeleg (Bl. 83 d. A.), der mit "F S " als überweisender Kontoinhaber bezeichnet ist, nachgewiesen.

II. Die Kündigung vom 28.04.2005 ist nicht von dem Inhaber der Beklagten zu 1), Herrn M B , sondern von Frau U B gezeichnet. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass sie insoweit in Vertretung für die Beklagte zu 1) handeln wollte.

Der Kläger hat jedoch nicht bestritten, dass Frau B Vollmacht des Inhabers der Beklagten zu 1) hatte. Im Übrigen wäre ein vollmachtloses Handeln durch die Prozessführung der Beklagten zu 1), die sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft, nach § 180 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 177 Absatz 1 BGB genehmigt.

III. Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie keine Frist enthielte. Der Zeitpunkt, auf den gekündigt wird, muss nicht angegeben werden (vgl. Palandt/Putzo, § 488 BGB Randnote 32 m. N. zur Rechtsprechung des BGH). Im Zweifel ist es der nächst zulässige Termin.

Der nächst zulässige Termin war indes nicht der 15.05.2005, ab dem die Beklagte Zinsen verlangt. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB drei Monate. Sie ist auch nicht entbehrlich, weil das Darlehen zinslos war, wie die Beklagte meint. Bei einem zinslosen Darlehen kann lediglich der Darlehensnehmer fristlos kündigen (Palandt/Putzo, a .a. O. Randnote 33). Dieses wird aus § 488 Abs. 3 Satz 3 gefolgert.

Die Kündigung wirkte unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten mithin zum Ende Juli 2005. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Beklagte Verzugszinsen verlangen (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch ab diesem Zeitpunkt erst fielen Prozesszinsen an (§ 291 Satz 1 2. Halbsatz BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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