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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 387/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2005 - 14 Ca 9094/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehenden Altersversorgungsleistungen. Dabei geht der Streit allein um die Auslegung einer Klausel in dem schriftlichen Aufhebungsvertrag vom 10.09.1996 die lautet:
"Der Arbeitnehmer erhält gemäß den Regelungen in der AV II eine monatliche Betriebsrente in Höhe von maximal DM 5.100,00 brutto (i. W. fünftausendeinhundert)."
Wegen des übrigen erstinstanzlichen unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger rügt in der Berufung, das Arbeitsgericht habe bei der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme notwendige Fragen nicht gestellt und deshalb den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es habe insbesondere weiter nach dem Sinn des Wortes "maximal" fragen müssen, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass Herr D . B erläutert habe, dass dem Vorstandsvorsitzenden H die ursprünglich vereinbarte Abfindung von 850.000,00 DM ebenso zu hoch gewesen sei wie der Betriebsrentenbetrag von 5.800,00 DM. 5.800,00 DM wäre aber - so der Kläger - die Betriebsrente gewesen, die er nach den Regelungen der AV II erhalten hätte, wenn er mit 65 Jahren aus dem Betrieb ausgeschieden wäre. Ein Maximalbetrag - so der Kläger - von 5.100,00 DM gebe jedoch überhaupt keinen Sinn, da mit der Aufhebungsvereinbarung festgeschrieben worden sei, dass er, der Kläger, zum 31.12.1996 ausscheide und er unter dieser Prämisse den Betrag von 5.100,00 DM gar nicht habe erreichen können. Das Wort "maximal" sei demnach sinnlos, so dass - so meint der Kläger - der klägerischen Behauptung gefolgt werden müsse, dass mit diesem Betrag tatsächlich ein Festbetrag vereinbart worden sei, der seine Basis auf der Berechnung der Rente mit Ausscheiden zum 60. Lebensjahr habe.
Des weiteren habe man zur Abgrenzung Herrn D . B fragen müssen, ob noch betragsmäßige Nachbesserungen nach oben zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen seien, eine solche Nachbesserung - so der Kläger - wäre evwentuell denkbar gewesen, wenn der Kläger nach seinem Ausscheiden doch noch wieder bei der G AG eingestiegen wäre.
Darüber hinaus habe man die beiden Zeugen fragen müssen, was sie im Jahre 2004 über das Wort "maximal" besprochen hätten. Das Ergebnis dieser Besprechung - so der Kläger - wäre nämlich gewesen, dass D . B h das Herausnehmen des Wörtchens "maximal" einfach vergessen habe.
Historisch betrachtet - so der Kläger - sei das Wort "maximal" deshalb in die Aufhebungsvereinbarung im Entwurf hineingekommen, da ursprünglich 5.800,00 DM, also die maximale Betriebsrente habe festgeschrieben werden sollen und zwischenzeitlich in einer zweiten oder dritten Entwurfsvereinbarung einmal der Betrag vom 5.500,00 DM eingesetzt worden sei, weil man sich noch nicht einig gewesen sei, wie eventuell die Werte von Dienstwagen, Tantiemen usw. hätten berechnet werden sollen; schließlich habe dann mit einer weiteren Reduzierung auf 5.100,00 DM davon Abstand gehalten werden sollen, denn von dem Vorbehalt, dass Tantiemen und der Wert des Dienstwagens noch Berücksichtigung finden sollten, sei in der Endfassung, die von den Parteien unterzeichnet worden sei, bewusst keine Rede mehr gewesen.
Seien aber keine veränderbaren Komponenten mehr offen gewesen, so folge daraus - so der Kläger - dass die 5.100,00 DM "zwingend logisch" ein Festbetrag gewesen sein müssten.
Aus diesem Grunde hält der Kläger auch die vom Arbeitsgerichts vorgenommene Wortlautinterpretation für fehlerhaft. Wobei er darauf hinweist, dass in der Ursprungsfassung vereinbart worden sei, dass er so gestellt werden solle, als sei er bis zum Rentenbeginn im Unternehmen verblieben.
Schließlich behauptet der Kläger, dass er, wenn er gewusst hätte, dass das Wort "maximal" eine andere Berechnungsmethode zulasse, den Vertrag nicht unterschrieben hätte.
Der Kläger beantragt,
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2005 abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.440,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.11.2005 monatlich, zahlbar jeweils am Monatsletzten, eine Betriebsrente von 2.607,59 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Er hält eine erneute Zeugenvernehmung für nicht zulässig.
Zur Sinnhaftigkeit der getroffenen Vereinbarung trägt er vor, zu erklären sei die Wahl des Wortes "maximal" offenbar damit, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages eine konkrete Berechnung der Höhe des Anspruchs des Klägers auf Altersvorsorge noch nicht vorgelegen habe, die Parteien allerdings eine Höchstbegrenzung hätten einziehen wollen, ohne die Berechnungsgrundlage durch die Regelungen der AV II als solche außer Kraft zu setzen. Die Höchstbegrenzung ergebe sich insbesondere vor dem Hintergrund der dem Kläger gewährten umfänglichen Abfindungen in Höhe von 558.000,00 DM brutto.
Die Kammer hat zwar Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugen D . B und D .
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts was die Wortlautinterpretation und die systematische Interpretation anbelangt (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
II. Die Ausführungen des Klägers zur "Sinnhaftigkeit" der Maximalbegrenzung können nicht zur der Überzeugung der Kammer führen, dass der wirkliche Wille der Parteien gewesen sei, nicht einen Höchst-, sondern einen Festbetrag von 5.100,00 DM festzuschreiben.
Es kann zunächst unterstellt werden, dass es sich so zugetragen hat, wie der Kläger in der Berufungsbegründung schildert:
"Historisch betrachtet kam das Wörtchen "maximal" ganz einfach in die Aufhebungsvereinbarung im Entwurf rein, der ursprünglich 5.800,00 DM also maximale Betriebsrente festgeschrieben werden sollten und zwischenzeitlich in einer zweiten oder dritten Entwurfsvereinbarung einmal der Betrag von 5.500,00 eingesetzt worden war; hier waren sich die Parteien (der Kläger und D . B für die G AG) noch nicht einig gewesen, wie man eventuell die Werte von Dienstwagen, Tantiemen etc. berechnen wollte, so dass schließlich maximal 5.500,00 DM reingeschrieben worden waren, davon aber dann mit weiterer Reduzierung auf 5.100,00 DM Abstand gehalten werden sollte, denn von dem Vorbehalt, dass Tantiemen und der Wert des Dienstwagens noch Berücksichtigung finden sollten, war in der Endfassung, die die Parteien unterzeichnet hatten, bewusst und nach gerade keine Rede mehr."
Nach dieser Schilderung des Klägers waren sich die Verhandlungspartner, der Kläger und D . B nicht einig, wie man Werte von Dienstwagen, Tantiemen und weiteren werthaltigen Leistungen der Beklagten im Rahmen der Berechnung der Altersversorgung des Klägers berechnen sollte. Der Kläger trägt selbst vor, aus dem Grunde sei zunächst "maximal" 5.500,00 DM "reingeschrieben" worden. Dieser Betrag sei weiter auf 5.100,00 DM reduziert worden, gleichzeitig sei aber - wie es der Endfassung entspricht - eine Berücksichtigung von Tantiemen, Wert des Dienstwagens etc. nicht mehr vereinbart worden.
Nach dieser Schilderung könnte das Wort "maximal" zur Begrenzung der angedachten Einbeziehung der Werte von Dienstwagen, Tantiemen etc. in den Entwurf der Vereinbarung gelangt sein. Damit stünde aber zunächst fest, dass jedenfalls in diesem Entwurf das Wort "maximal" aus der Sicht beider Parteien tatsächlich eine Obergrenze darstellen sollte.
Wenn dann dieser Betrag auf 5.100,00 DM reduziert wurde, das Wort "maximal" aber verblieb, gleichzeitig indes eine Einbeziehung von Tantiemen, Wert des Dienstwagens und weiterer Faktoren nicht mehr vereinbart wurde, dann war zwar - aus nachträglicher Betrachtung - die gesamte Höchstbegrenzung überflüssig, damit kann aber nicht lediglich, erst recht nicht "zwingend logisch" alleine das Wort "maximal" weginterpretiert werden und der als Höchstbegrenzung in den Entwurf gelangte Betrag in einen Festbetrag umgedeutet werden.
Mag die Höchstbegrenzung "maximal 5.100,00 DM" auch sinnlos sein, so lässt dies doch keinerlei Schluss darauf zu, dass die Parteien statt dieser Höchstbegrenzung nunmehr beide den Willen gehabt hätten, die 5.100,00 DM als Festbetrag zu vereinbaren.
III. Trotz des eindeutigen und entgegenstehenden Wortlauts wäre aber dann im Rahmen der Auslegung von einem Festbetrag auszugehen, wenn ein übereinstimmender innerer Wille der Parteien festgestellt werden könnte. Liegt ein solcher übereinstimmender Wille vor, so ist dieser auch dann allein maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1994, 1529; BAGE 22,174). Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung (Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Rn. 8).
2. Die erneute Beweisaufnahme hat indes - ebenso wie für das Arbeitsgericht - auch für die erkennende Kammer nicht die Überzeugung begründen können, dass die unterzeichnenden Parteien, nämlich nicht nur der Kläger, sondern auch D . B bei der Unterzeichnung entgegen dem Wortlaut und entgegen der Systematik den inneren Willen hatten, einen Festbetrag festzuschreiben:
a. Die Kammer hat bereits nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger bei Unterzeichnung des Vertrages den wirklichen Willen hatte, eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass ein Festbetrag vereinbart werden sollte.
Die Kammer hat den Kläger dazu nach § 141 ZPO als Partei angehört. Die Erklärungsversuche, wegen derer auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wird, überzeugen die Kammer nicht davon, dass der Kläger bei Vertragsunterzeichnung nicht gewusst hat, was er vereinbarte und tatsächlich einen vom eindeutigen Vertragswortlaut unter Vertragssystematik abweichenden Willen gehabt hat.
Der Kläger war nicht nur leitender Angestellter der Beklagten, er war, wie er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, Leiter des zentralen Personalwesens für das In- und Ausland.
Angesichts des kurzen Vertragstextes (Bl. 10/11 d. A.) und der eindeutigen Formulierung, dass "der Arbeitnehmer...gemäß den Regelungen der AV II eine monatliche Betriebsrente in Höhe von maximal DM 5.100,00 brutto" erhält, verbleiben der Kammer erhebliche Zweifel daran, dass der im Personalwesen hocherfahrene Kläger das eindeutige Wort "maximal" nicht als solches verstanden haben sollte. Angesichts der Position des Klägers und der hohen Erfahrung des Klägers hält die Kammer es ebenso nicht für glaubhaft, dass der Kläger trotz dieser eindeutigen Formulierung sich auf eine Zusage D . B verlassen hätte, "dann stünde er ja auch noch zur Verfügung".
Unabhängig davon, dass das vom Kläger angeblich wirklich gewollte problemlos hätte formuliert werden können, erscheint gerade bei der Vereinbarung einer Altersversorgung ein solches "später zur Verfügung stehen" schon wegen der unsicheren Frage, ob eventuelle Zeugen später noch leben, als wenig verlässlich. Es widerspricht aller Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer von der Position und Berufserfahrung des Klägers trotz eindeutig entgegenstehenden Vertragswortlauts auf eine solche mündliche Versicherung eingegangen wäre und nicht auf einer klaren schriftlichen Formulierung bestanden hätte.
2. Ebenso können die Zeugenaussagen der Zeugen D und D . B nicht die Überzeugung der Kammer herbeiführen, dass entgegen dem Vertragswortlaut und der Vertragssystematik ein Festbetrag als inner Wille gewollt war. Insofern kommt es letztlich auf den inneren Willen des D . B an.
a. D . B hat indes mehrfach bekundet, dass er wisse, was das Wort "maximal" bedeute, dass er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, was seinerzeit dazu gesprochen worden sei und welchen inneren Willen er seinerzeit dabei gehabt habe. Dieser Verweis auf das mangelnde Erinnerungsvermögen erscheint angesichts des Zeitraums von 8 Jahren, der zwischen Unterzeichnung und dem Jahr 2004 lag, in dem der Zeuge D . B vom Kläger wegen dieser Auslegungsfrage erstmalig kontaktiert worden ist, völlig glaubhaft. Dazu bedürfte es nicht einmal des Hinweises D . B darauf, dass seinerzeit das Unternehmen im Umbruch gewesen sei und es Tausende gegeben habe, die das Unternehmen hätten verlassen müssen, und auch seiner eigener Vertrag damals habe beendet werden sollen.
Dass der Zeuge D . B sich im Jahr 2004 geweigert hat, dem Ansinnen des Klägers und seines damaligen Prozessbevollmächtigten nachzukommen, eine schriftliche Erklärung abzugeben, die dem Auslegungswunsch des Klägers Rechnung getragen hätte, dieses, obwohl D . B ersichtlich eine hohe kollegiale Wertschätzung gegenüber dem Kläger hegte, belegt zudem die Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Jedenfalls kann weder den erst- noch zweitinstanzlichen Aussagen D . B entnommen werden, dass dieser den inneren Willen gehabt hätte, entgegen dem Vertragswortlaut einen Festbetrag zu vereinbaren. Auch dabei wäre schließlich zu berücksichtigen, dass D . B als Vorstandsmitglied nach aller Wahrscheinlichkeit einen solchen Vertrag nicht unterzeichnet hätte, wenn das Gegenteil vereinbart werden sollte.
b. Auch der Zeuge D , der seinerzeitige Justitiar, erklärte - ebenso glaubhaft - an das bei Vertragsunterzeichnung Besprochene und Gewollte keine konkrete Erinnerung zu haben. Nach Behauptung des Klägers war der Zeuge D seinerzeit anwesend. Es erschiene ebenfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Jurist D den unterschriebenen Vertragstext so formuliert hätte, wenn er seinerzeit davon ausgegangen wäre, einen Festbetrag zu vereinbaren. Schlicht und völlig überzeugend bekundete Herr D :
"Wenn ich einen Festbetrag vereinbaren will, dann schreibe ich da rein, dass er ab Renteneintritt zum Beispiel 5.100,00 DM kriegt."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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