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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.09.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 503/02
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2
1) Fußnote 1 zu § 4 des Tarifvertrages über Jahresleistung (chemische Industrie) lässt es zu, dass die Betriebsparteien mit Zustimmung der Tarifparteien auch die vollständige Nichtauszahlung der Jahresleistung vereinbaren.

2) Im individualrechtlichen Verfahren des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist in diesem Falle nicht zu überprüfen, ob die "tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten" vorlagen.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 503/02

Verkündet am: 06.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter auf der Heiden und Rehfisch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.04.2002 - 4 Ca 536/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2001 eine tarifliche Jahresleistung zu zahlen hat.

Der Kläger ist seit dem 03.03.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist in Tarifgruppe E 3 eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung. Die Jahresleistung war bis zum 31.12.2001 in dem Tarifvertrag über Jahresleistung geregelt, der zum 01.01.2002 von dem am 18.09.2001 abgeschlossenen Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge abgelöst wurde.

In Fußnote 1) zu § 4 des Tarifvertrages über Jahresleistung heißt es:

Arbeitgeber und Betriebsrat können bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Zustimmung der Tarifparteien auf Betriebs- oder Unternehmensebene Ausnahmelösungen vereinbaren, die die Höhe oder den Auszahlungszeitpunkt der Jahresleistung für ein Kalenderjahr betreffen.

Beabsichtigen Arbeitgeber und Betriebsrat hiervon Gebrauch zu machen, sind sie gehalten, die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

- Die wirtschaftliche Begründung für eine Veränderung der tariflichen Jahresleistung ist ausreichend klarzustellen.

- Rechtlich mögliche Kürzungen im übertariflichen Bereich sollen grundsätzlich Vorrang haben.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung im Sinne einer Beschäftigungsförderung sind in die Beratungen einzubeziehen.

- Ausscheidende Beschäftigte erhalten die tarifliche Jahresleistung grundsätzlich in ungekürzter Höhe.

Während die Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit jährlich die Jahresleistung gezahlt hatte, zahlte sie im Jahre 2001 diese an den Kläger und die übrigen Arbeitnehmer nicht aus.

Am 22.03.2001 hatten die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung abgeschlossen, durch die die Wochenarbeitszeit ohne Anhebung des Lohns erhöht wurde. In Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung war unter der Überschrift "Jahresleistung" Folgendes geregelt:

"Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass sich durch die vorgenannte Maßnahme die Ergebnissituation des Unternehmens verbessert. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Betriebsparteien im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten und mit Blick auf die wirtschaftliche Situation von awa im dritten Quartal 2001 Verhandlungen führen mit dem ernsten Willen einer einvernehmlichen Einigung".

Am 12.03.2001 hatte eine Betriebsversammlung stattgefunden, an der der Kläger teilnahm. Dort hatte der Betriebsratsvorsitzende unter dem Tagesordnungspunkt 1) "aktuelle Lage im Unternehmen" ausgeführt:

"Was kommt noch auf uns zu? Sollten die vorgenommenen Maßnahmen nicht zu Tragen kommen, werden wir im Sommer oder Herbst wieder neu verhandeln müssen. Dann geht es ums Weihnachtsgeld oder mehr. Wir wollen ehrlich und realistisch zu euch sein: Zur Sicherung unser aller Arbeitsplätze werden wir sicherlich auch noch im Jahre 2002 zu leiden haben".

Am 22.11.2001 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung "Jahresleistung 2001". Darin heißt es:

Bedingt durch eine nachhaltig schwache Baukonjunktur, starke Absatzeinbrüche im Styropor- und Dachbahnenbereich und der daraus resultierenden schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens, schließen Geschäftsführung und Betriebsrat, vorbehaltlich der Zustimmung der Tarifvertragsparteien, nachfolgendes:

Entgegen des Tarifvertrages über Jahresleistungen der Chem. Industrie vom 09.03.1995 in der Fassung vom 15.05.2000 wird gem. § 4 Randziffer 1) sowie § 5 des Tarifvertrages die Jahresleistung 2001 nicht ausgezahlt. Ausscheidende Beschäftigte erhalten die tarifliche Jahresleistung grundsätzlich in ungekürzter Höhe.

Im Gegenzug bietet die Geschäftsführung an, künftige Gewinne, soweit diese per anno 500.000,-- DM überschreiten zu 40 %, und soweit diese 1.000.000,-- DM überschreiten zu 50 % jeweils bezogen auf den überschreitenden Betrag, an die Mitarbeiter auszuzahlen.

Die ersten 500.000,-- DM sind für betriebliche Investitionen zur Erhaltung der Unternehmenssubstanz und zur Sicherung der Arbeitsplätze erforderlich.

Der Wirtschaftsausschuß wird quartalsmäßig über die Entwicklung der Unternehmenszahlen informiert.

Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit Rückzahlung der Weihnachtsgeldsumme für 2001.

Der B C e. . stimmte dieser Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 27.11.2001, die I B , C , E mit Schreiben vom 13.12.2001 zu.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die tarifliche Öffnungsklausel eine Reduzierung der Jahresleistung auf Null nicht abdecke. Zudem stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Jahresleistung zu. Zum vorgesehenen tariflichen Auszahlungszeitpunkt 30.11.2001 habe noch nicht die Zustimmung der Gewerkschaft zu der Betriebsvereinbarung vorgelegen. Diese sei zu diesem Zeitpunkt noch schwebend unwirksam gewesen.

Er, der Kläger, habe nicht mit einer Kürzung seiner Jahresleistung rechnen müssen. Zumindest stünden ihm auf Grund des Entgeltcharakters der Jahresleistung 10/12 (bis einschließlich Oktober 2001) zu.

Die Höhe hat der Kläger so berechnet (Blatt 15 d. A.): Im September 2001 habe er - das ist unstreitig - ein Entgelt von 3.597,00 DM brutto erhalten. Daraus errechne sich bei 95 % eines tariflichen Monatsentgelts der Betrag von 3.317,15 DM = 1.096,03 Euro brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.317,15 DM brutto = 1.696,03 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bereits auf Grund der Ziffer 6) der Betriebsvereinbarung vom 22.03.2001 habe der Kläger mit einer Absenkung der Jahresleistung rechnen müssen. Hinzu komme, dass die bereits im Tarifvertrag selbst verankerte Öffnungsklausel das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes hindere.

Schließlich sei die Höhe der Klageforderung unschlüssig. Die tarifliche Jahresleistung beziehe sich auf 95 % eines tariflichen Monatsentgelts. Der Kläger habe hier jedoch sein Gesamtentgelt angegeben. Darin seien übertarifliche Entgeltbestandteile enthalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dabei indes versehentlich den ab dem 01.01.2002 geltenden Tarifvertrag zu Grunde gelegt. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 36 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 29.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 13.06.2002 begründet. Wenn die Öffnungsklausel "die Höhe und den Auszahlungszeitpunkt" betreffe, dann beinhaltet das nicht, dass die Jahresleistung auch auf Null reduziert werden könne. Von der Höhe eines Anspruch könne nicht mehr die Rede sein, wenn der Anspruch vollkommen eliminiert werde.

Auch wenn die Tarifparteien der Betriebsvereinbarung vom 22.11.2001 zugestimmt hätten, könne dies nicht als Indiz für den Willen der Tarifparteien zur Interpretation gewertet werden. Eine nachträgliche Stellungnahme der Tarifparteien sei nur dann verwertbar, wenn es sich um eine offizielle Auskunft auf Ersuchen des Gerichts handle.

Nach wie vor berufe der Kläger sich auf die Einhaltung des Vertrauensgrundsatzes. Er habe bis zum Fälligkeitszeitpunkt (30.11.) darauf vertraut, auch im Jahre 2001 die Jahresleistung ungeschmälert zu erhalten. Dagegen stehe nicht die Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Eine solche Öffnungsklausel sage nur etwas zu den Möglichkeiten der Betriebspartner. Dass überhaupt tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Beklagten vorgelegen hätten, sei dem Kläger nicht bekannt. Auch müsse er solche mit Nichtwissen bestreiten.

Eine Verschlechterungsabsicht habe sich auch nicht aus der Regelung zu Ziffer 6) der Betriebsvereinbarung über die Standortsicherung 22.03.2001 entnehmen lassen. Dort sei nur davon die Rede, dass die Betriebsparteien im

Rahmen der tariflichen Möglichkeiten und mit Blick auf die wirtschaftliche Situation im dritten Quartal 2001 Verhandlungen führen würden. Das dritte Quartal habe aber am 30.09.2001 geendet, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen geführt worden seien.

Die rückwirkend erteilte Zustimmung der Tarifpartner verstoße daher gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz.

Im Übrigen sei er, der Kläger, nach wie vor der Meinung, dass vorliegend der Tarifanspruch auf Jahresleistung, der jedenfalls für ihn, den Kläger, überwiegend Entgeltcharakter habe, überhaupt einer rückwirkenden Aussetzung zugänglich sei. Zumindest müsse der in der Betriebsvereinbarung vom 20.11.2001 vorausgehende Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 anteilig in Höhe von 10/12 der Jahresleistung bezahlt werden.

Schließlich trägt der Kläger vor, er habe anlässlich der Betriebsversammlung vom 29.03.2001 die "Vorwarnung" auf Grund vorhandener Sprachschwierigkeiten so nicht verstanden. Ebenso wenig habe er mitbekommen, was bei der Betriebsversammlung vom 22.11.2001 im Einzelnen erläutert worden sei. Er habe nur mitbekommen, dass es um die wirtschaftliche Situation der Beklagten gehe, die er aber im Gegensatz zur Beklagten angesichts der ihm ersichtlichen Auftragssituation als durchaus positiv angesehen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 3. April 2002 - 4 Ca 536/02 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.317,15 DM brutto = 1.696,03 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ausdrücklich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger darauf vertraut habe, auch im Jahre 2001 die Jahresleistung ungeschmälert zu erhalten.

Schon der Text der Betriebsvereinbarung "Standortsicherung" vom 22.03.2001 habe eine entsprechende Vorwarnung enthalten. Außer den Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden auf der Betriebsversammlung sei auch seit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung "Standortsicherung 2001" im Betrieb der Beklagten darüber geredet worden, dass es für 2001 möglicherweise kein Weihnachtsgeld geben werde. Nach den Sommerferien hätten die "Buschtrommeln" der Belegschaft das Gerücht verbreitet, dass es der Firma nach wie vor so schlecht gehe, dass kein Weihnachtsgeld gezahlt werde. Etliche Mitarbeiter hätten sich daraufhin bei dem Zeugen F erkundigt. Die Verhandlungen über die Jahresleistungen seien - das ist als solches unstreitig - am 12.10.2001 aufgenommen worden, nachdem erst zu diesem Zeitpunkt die Zahlen für das dritte Quartal 2001 vorgelegen hätten, welches traditionell das umsatzstärkste für Produkte auf dem Baumarkt sei. Die IG BCE habe ab dem 16.10.2001 bei den Verhandlungen am Tisch gesessen. Ein Vertreter der Gewerkschaft habe die Betriebsvereinbarung mit ausgehandelt.

In der Betriebsversammlung am 22.11.2001 sei den Teilnehmern der Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 22.11.2001 vorgetragen und erläutert worden einschließlich des Umstandes, dass die Betriebsvereinbarung unter Beteiligung der Gewerkschaft ausgehandelt worden sei.

Entgegen seiner Behauptung sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass die Beklagte mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Darüber habe einer der Geschäftsführer der Beklagten sowohl in der Betriebsversammlung vom 29.03.2001 als auch in derjenigen vom 22.11.2001 ausführlich berichtet.

Sie, die Beklagte, habe im Geschäftsjahr 2000 den für ein Unternehmen ihrer Größenordnung riesigen Verlust von rund 4 Mio. DM hinzunehmen gehabt. Weil der Markt für Produkte der Beklagten schon seit einer Weile außerordentlich schwach gewesen sei, habe sich Ende des dritten Quartals 2001 für dieses Geschäftsjahr wiederum ein Verlust in der gleichen Größenordnung abgezeichnet.

Damit einhergegangen sei ein bei der Beklagten für ihre Größenordnung ebenfalls beträchtlicher Personalabbau. So habe der Betriebsrat in der Betriebsversammlung am 29.03.2001 zu beklagen gehabt, dass 16 Mitarbeiter entlassen worden seien. Bis zum Jahresende 2001 habe die Beklagte wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage 30 Mitarbeiter abgebaut, davon allein vier in der Abteilung Styropor, in der auch der Kläger beschäftigt sei.

Dass der Kläger die Folgen der tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch bei sich selbst registriert habe, zeige sein Diskussionsbeitrag in der Betriebsversammlung vom 22.11.2001 - der als solcher unstreitig ist - wo der Kläger beklagt habe, er müsse mittlerweile für zwei arbeiten und bekomme doch nur einen Lohn.

Zu der Frage, ob die tarifliche Jahresleistung auch auf Null gesetzt werden könne, trägt die Beklagte - vom Kläger nicht bestritten - vor, die Tarifparteien hätten seit dem In-Kraft-Treten der Fußnote 19 zu § 4 TV JL mittlerweile 35 Betriebsvereinbarungen ihre Zustimmung erteilt, in denen jeweils die tarifliche Jahresleistung auf Null gekürzt worden sei.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Fußnote 1) zu § 4 des Tarifvertrages über Jahresleistung ist dahingehend auszulegen, dass durch eine Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifparteien die Jahresleistung auch "auf Null" gesetzt werden kann.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden könne. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an ihre Reihenfolge weiterer Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG; hier zitiert nach BAG 24.11.1999 - 4 AZR 479/98 -).

1. Bereits der Wortlaut führt zu der Auslegung, dass die Jahresleistung auch "auf Null" gesetzt werden kann. Mit der "Höhe" einer Geldleistung wird der

Zahlenfaktor der jeweiligen Währung bezeichnet. Zahlen können dabei alle natürlichen Zahlen sein. Dazu gehört auch die Zahl Null.

2. Auch der aus dem Gesamtzusammenhang erkennbare Sinn und Zweck spricht für dieses Ergebnis. Der Zusammenhang ist eine Hilfeleistung für das betroffene Unternehmen bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Tarifparteien haben gerade keine Untergrenze für die Absenkung der Höhe der Jahresleistung gesetzt. Sie haben damit den Betriebsparteien - vorbehaltlich der Zustimmung der Tarifparteien - einen Spielraum ohne eine Untergrenze gegeben.

Hätten die Tarifparteien den Arbeitnehmern in jedem Fall eine Jahresleistung zukommen lassen wollen, so hätten sie - wollte man nicht das in der Tat als unsinnig zu bezeichnende Ergebnis hinnehmen - dass Jahresleistung etwa auf einen Cent gesetzt würde, in dieser Vorschrift eine Regelung für eine Mindestleistung getroffen und den Spielraum so begrenzt.

3. Nach Auffassung der Kammer ist dieses Auslegungsergebnis hinreichend klar. Bedürfte es noch eines der vom BAG genannten weiteren Kriterien, so kann auf die praktische Tarifübung verwiesen werden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien bereits in 35 Fällen Betriebsvereinbarungen ihre Zustimmung erteilt haben, in denen jeweils die tarifliche Jahresleistung auf Null gekürzt worden ist.

4. Angesichts des klaren Auslegungsergebnisses bedarf es nicht einer Einholung einer Auskunft der Tarifparteien, die ohnehin von zweifelhaftem interpretativen Wert ist.

II. Dass die eine Tarifpartei, die IG BCE die Zustimmung erst (kurz) nach dem 30. November erteilt hat, dem Tag also, zu dem gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages die Jahresleistung fällig war, steht der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die zuständigen Tarifparteien eine

Betriebsvereinbarung sogar dann rückwirkend genehmigen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung eine Tariföffnungsklausel gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG noch gar nicht vorlag (BAG 20.04.1999 - 1 AZR 631/98 -).

III. Auch Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen in conreto nicht entgegen.

Die Betriebsvereinbarung ist unstreitig bereits am 22.11.1999 abgeschlossen worden. Über sie ist in der Betriebsversammlung am selben Tage berichtet worden. Ob der Kläger dieses subjektiv verstanden hat, ist unerheblich. Er hat sich unstreitig in der Betriebsversammlung selbst zu Wort gemeldet. Wenn er Teile des Berichteten nicht verstanden haben sollte, so wäre es seine Sache gewesen, sich um Aufklärung zu bemühen.

Bis zum 30.11.2001 aber konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, die Jahresleistung zu erhalten. Denn anders als in dem vom BAG vom 20.04.1999 entschiedenen Fall, in dem erst lange Zeit nach Abschluss der Betriebsvereinbarung überhaupt eine Tariföffnungsklausel geschaffen wurde, enthielt der Tarifvertrag über Jahresleistung von Anfang an den in § 4 Fußnote 1) vorgesehenen Vorbehalt. Der Kläger musste damit jederzeit damit rechnen, dass von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht werden würde.

Es kann auch nicht verlangt werden, dass etwa bereits schon zu Anfang des Kalenderjahres, für das die Jahresleistung gezahlt werden soll, darauf hingewiesen werden müsste, dass am Ende des Jahres eine solche eventuell nicht gezahlt werde. Dieses ergibt sich aus der Natur der Sache. Voraussetzung der Zustimmung der Tarifparteien (siehe dazu noch unten) sind tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Da sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens typischerweise verändert, muss es dabei auf eine zeitnahe Betrachtung zum Zeitpunkt der tariflichen Fälligkeit der Leistung ankommen. Es stünde dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entgegen, wenn etwa die Betriebsparteien bereits zu Anfang des Jahres eine entsprechende Betriebsvereinbarung schlössen, einem Zeitpunkt, zu dem sie die genaue Entwicklung noch nicht absehen können. Es ist damit aus der Systematik des Tarifvertrages geradezu der typische Fall, dass die Betriebsparteien kurzfristig vor dem Auszahlungszeitpunkt handeln. Solange muss ein Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Betriebsvereinbarung rechnen. Schon aus diesem Grunde kann ein schützenswertes Vertrauen darauf, die Jahresleistung zumindest pro rata temporis zu erhalten, nicht entstehen.

Dahinstehen kann damit, dass nach Auffassung der erkennenden Kammer der Kläger jedenfalls auf Grund der Betriebsvereinbarung vom März des Jahres, die nach ihrem Inhalt eindeutig auf Grund der schlechten Ergebnissituation des Unternehmens geschlossen wurde, damit rechnen musste, dass die Betriebsparteien - wie es dort ausdrücklich heißt - im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten "von Fußnote zu § 4" Gebrauch machen würden. Ob der Kläger den Tarifvertrag selbst zur Kenntnis genommen hat, ist dabei unerheblich. Wenn er tarifliche Rechte geltend macht, ist dieses seine Obliegenheit. Nimmt er den Tarifvertrag nicht zur Kenntnis, so ist sein Vertrauen darauf, dass eine solche Möglichkeit nicht existiere, nicht schützenswert. Im Übrigen war der Kläger jedenfalls ab Juni 2001 durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten rechtlich beraten, wie sich aus dessen Schriftsatz vom 21.08.2002 ergibt.

IV. Nicht zu prüfen ist nach Auffassung der Kammer, ob es im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung tatsächlich "tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten" gab. Dieses tarifliche Kriterium ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Das ergibt sich aus folgender Überlegung:

Die Tarifparteien haben die Fußnote 1) zu § 4 als Durchbrechung der Kartellwirkung des Tarifvertrages angebracht. Sie haben sich die Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung in jedem Einzelfalle vorbehalten. Dasselbe Ergebnis könnten die Tarifparteien mit einem jeweils abzuschließenden Haustarifvertrag erreichen.

Auch bei einem solchen könnte der einzelne Arbeitnehmer nicht einwenden, dieser sei zur Lösung der wirtschaftlichen Situation nicht notwendig gewesen. Die Voraussetzung der "tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten" ist auf Grund der vorbehaltenen Zustimmung beider Tarifparteien damit nur als eine nähere Definition der Verhältnisse zu verstehen, in denen die Tarifparteien beabsichtigen, die Kartellwirkung des Tarifvertrages mit ihrer Zustimmung zu durchbrechen. Liegt die Zustimmung der Tarifparteien vor, hat dieses Kriterium keine selbstständige Bedeutung mehr. Insbesondere kann ein einzelner Arbeitnehmer nicht unter Berufung darauf, dieses Kriterium habe nicht vorgelegen, trotz der Zustimmung der Tarifparteien die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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