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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: 4 Sa 588/03
Rechtsgebiete: EFZG


Vorschriften:

EFZG § 3
EFZG § 5
EFZG § 7
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG.

2. Wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet, ist in der Regel der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

3. Zur Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitsverhinderung.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.04.2003 - 6 Ca 356/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)

Gründe:

Die Berufung ist, soweit die Klägerin nur noch den Leistungsantrag verfolgt, den das Arbeitsgericht als unbeziffert abgewiesen hat, zulässig. Die Klägerin setzt sich damit insoweit auseinander, als sie nunmehr zweitinstanzlich den Antrag beziffert. Der Übergang zum bezifferten Antrag ist als Klageerweiterung zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung, wie die Beklagte meint (vgl. statt vieler Zöller/Greger, § 254 ZPO Randnote 4 m. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Klage ist indes unbegründet.

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Zeitraum vom 16.09. bis zum 16.10.2002 arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Beweis einer Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel dadurch geführt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG vorlegt. Der Arbeitnehmer kann diesen Beweis jedoch auch mit anderen zulässigen Beweismitteln führen (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 5 EFZG).

a. Bei der von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht nur das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch deren voraussichtliche Dauer angegeben werden. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird (§ 5 Abs. 1 EFZG). Die Bescheinigung Frau Dr. B (Blatt 21 d.A.) enthält weder Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch den Vermerk gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.

b. Selbst dann, wenn man die Bescheinigung Frau Dr. B als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptieren würde, wäre ihr Beweiswert im vorliegenden Fall erschüttert. Nach ganz herrschender Auffassung (Nachweise bei Schmidt, EFZG, 4. Auflage, Randnote 89 und Vossen, Entgeltfortzahlung, Randnote 338) ist ein Umstand, der die Richtigkeitsvermutung erschüttert, dann zu bejahen, wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festsetzt, jedenfalls soweit die Rückwirkung zwei Tage übersteigt.

Der von Frau Dr. B ausgestellten Bescheinigung, die die Beklagte vorgelegt hat, ist ein Datum nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass diese erst am 22.10.2002 ausgestellt worden ist. An diesem Tag war der einmonatige Zeitraum vom 16.09.2002 bis zum 16.10.2002, für den die Klägerin Entgeltfortzahlung begehrt, um weit mehr als zwei Tage überschritten. Der Bescheinigung ist auch nicht zu entnehmen, dass und insbesondere wann Frau Dr. B die Klägerin in dem Zeitraum vom 16.09.2002 bis zum 16.10.2002 überhaupt untersucht hätte. Noch ist der Bescheinigung irgendetwas darüber zu entnehmen, aus welchem Grunde und auf welche konkreten Untersuchungen hin Frau Dr. B am 22.10.2002 eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.09.2002 feststellen konnte. Die Klägerin hat auch nicht auf andere Weise die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Sie hat im gesamten Verfahren keinen Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit angetreten.

2. Selbst wenn die Klägerin aber arbeitsunfähig gewesen wäre, so kann die nach § 3 EFZG erforderliche Kausalität der Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden. Neben dem Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch nämlich voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist (vgl. Schmidt a.a.O. § 3 EFZG Randnote 58 m. N. zur Rechtsprechung und Literatur).

Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin im September 1992 zum letzten Mal bei ihr gearbeitet hat, dass danach das Arbeitsverhältnis wegen mehrfachen Erziehungsurlaubs bzw. Elternzeit geruht hat und mittlerweile die Klägerin das fünfte Kind bekommen hat, dass schließlich zum Zeitpunkt der angeblichen Arbeitsunfähigkeit vier Kinder zu versorgen waren, wovon das jüngste Kind drei Jahre alt war. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Klägerin wäre es aus Gründen der Kinderbetreuung leider nicht möglich gewesen, ihr Arbeit im früher vertraglich vorgesehenen Umfang von 150 Stunden im Monat auszuführen. Sie sei daher nicht infolge der Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen, sondern infolge nicht sichergestellter Kindesbetreuung. Die Klägerin hat sich auf diesen Vortrag nicht schriftsätzlich eingelassen. Laut Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat sie indes - offenbar in der mündlichen Verhandlung - vorgetragen, innerhalb der Großfamilie sei die Kinderbetreuung jederzeit gewährtleistet. Dieser Vortrag ist pauschal und unsubstantiiert, zudem ohne Beweisantritt. Die alleinige Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitsverhinderung kann damit ebenfalls nicht festgestellt werden.

3. Schließlich könnte die Beklagte die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG verweigern. Wie dargestellt hat die Klägerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG vorgelegt. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 EFZG entspricht (vgl. Schmidt a.a.O. § 7 EFZG Randnote 11).

Zwar endet das Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer anderweitig bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Dieses ist indes nicht geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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