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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 692/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 670
Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 692/02

Verkündet am: 15.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Willner und Preckel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2002 - 2 Ca 3189/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Reisekostenerstattung.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Betriebsvereinbarung vom 04.01.2000 befindet sich auf Blatt 19 - 26 d. A., die von der Beklagten seit dem 01.10.2000 praktizierten Reisekostenrichtlinien auf Blatt 29 d. A.

Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung Blatt 79 - 81 d. A. Bezug genommen. Diese sind als solche bis auf die angegebenen Kilometerzahlen unstreitig. Die Entfernung zwischen B und M , der Firma T C , beträgt nach Angaben der Beklagten 37 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma H 18 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma B D 250 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma B in L 45 km, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma T C in K 48 km.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2002 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 31.05.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 26.07.2002 begründet. Er trägt vor, der Betriebsrat sei bei der Betriebsvereinbarung vom 04.01.2000, die unstreitig nach der Fusion zwischen der Beklagten und der Firma T P eine Besitzstandswahrung schaffen sollte, davon ausgegangen, dass nach Ablauf der Wirkung der Betriebsvereinbarung eine weitere ablösende Betriebsvereinbarung geschlossen werde. Die Verhandlungen seien gescheitert, weil die Beklagte nicht mehr bereit gewesen sei, eine solche zu schließen. Sodann habe die Beklagte mitgeteilt, sie werde für die von der Firma T P übernommenen Arbeitnehmer auch die bisherigen Reisekostenrichtlinien anwenden, ohne dass es dazu zu einer vertraglichen Regelung gekommen sei. Der Kläger beruft sich auf § 242 BGB. Bei Abschluss der Betriebsvereinbarung unter der Prämisse, eine Besitzstandswahrung herbeizuführen, sei den Beteiligten bewusst gewesen, dass mit der zu verhandelnden Anschlussbetriebsvereinbarung eine Verschlechterung bei Zahlung der Fahrtkosten nicht eintreten solle.

Der Kläger beruft sich weiter auf § 670 BGB. Er meint, die Fahrten zu den auswärtigen Einsätzen seien im betrieblichen Interesse erfolgt. Die betriebliche Veranlassung ergebe sich daraus, dass Leiharbeitnehmer in typischer Weise eben nicht am Betriebssitz, sondern bei Kundenfirmen eingesetzt würden. Daher sei jede Wegstrecke, die länger als bis zum Betriebssitz sei, betriebsüblich auf Grund der Einsatzanweisung der Beklagten veranlasst.

Hilfsweise beruft der Kläger sich auf eine Berechnung mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Er meint, die steuerlichen Höchstsätze trügen die Vermutung in sich, dass insoweit von einer Pauschalkostendeckung auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2002 - 2 Ca 3189/01 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 917,48 € netto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz des § 1 Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 10.04.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie beruft sich darauf, dass die Betriebsparteien gar keine nachfolgende Betriebsvereinbarung mehr hätten abschließen können. Sie habe nämlich - das ist als solches unstreitig - im Jahre 2000 mit der Vorgängergewerkschaft der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft .di sowie der IG Metall jeweils einen Dienstvertrag nach § 3 BetrVG abgeschlossen, mit dem die betriesverfassungsrechtliche Struktur regional organisiert worden sei. Diese Tarifverträge seien am 16.11.2000 vom Bundesarbeitsministerium genehmigt worden. Damit seien Regionalbetriebsräte gebildet worden.

Da pauschalierte Entschädigungen für Fahrtaufwand im Übrigen nicht mitbestimmungspflichtig seien, sei sie, die Beklagte berechtigt gewesen, ab dem 01.10.2000 ihre Reisekostenrichtlinie zur Anwendung zu bringen.

Der Anspruch sei auch nicht nach § 670 BGB gegeben. Sie, die Beklagte, verfüge über ein Niederlassungsnetz im gesamten Bundesgebiet, weshalb es nicht vorkomme, dass ein Mitarbeiter, der z. B. in B wohne, ohne triftigen Grund und ohne im Einzelfall zutreffende Regelung zu einem Einsatzort im Bundesgebiet geschickt werde.

Zur Abmilderung der Folgen, die durch die in der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung entstehenden Anfahrtszeiten und Wegekosten entstünden, beteilige sich die Beklagte an dem grundsätzlich vom Mitarbeiter privat zu leistenden Aufwand, wobei eine Entfernung zwischen Wohnsitz und Einsatzort von maximal 30 km als angemessen erachtet und für weitere Entfernungen gestaffelt Aufwandsentschädigungen gemäß den Reisekostenrichtlinien gewährt würden.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Dem Kläger steht der auf der Basis von 0,70 DM pro Kilometer berechnete Anspruch auf Reisekostenerstattung nicht auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 04.01.2000 zu. Deren Regelungen sind auch nicht über den 30.09.2000 hinaus Inhalt des Einzelvertrages geblieben. Insoweit folgt die Kammer der angefochtenen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und nimmt auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu 1. und 2. des angefochtenen Urteils Bezug.

§ 77 Abs. 6 BetrVG enthält nach allgemeiner Auffassung kein zwingendes Recht. Vielmehr ist der Ausschluss der Nachwirkung in der Betriebsvereinbarung selbst möglich (BAG 09.02.1984 AP § 77 BetrVG 1972 Nr. 9). Davon abgesehen aber griff die Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ohnehin nicht ein, da es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, in der ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann. Denn betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig (BAG 27.10.1998 AP Nr. 99 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

Die Berufungsbegründung hat nichts Relevantes dagegen eingewandt.

Insbesondere kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil es in der Betriebsvereinbarung (Blatt 23 d. A.) heißt: "Die Parteien sind bei der Festlegung des Beendigungszeitpunktes davon ausgegangen, dass bis zum 30.06.2000 eine neue Regelung über Aufwandsersatz in Form einer Betriebsvereinbarung vorliegen wird" (Teil E I Abs. 2 Satz 1). Denn die Betriebsparteien haben selbst geregelt, was für diesen Fall gelten soll (Teil E I Abs. 2 Satz 2): "Sofern dies nicht der Fall sein sollte, sind beide Parteien verpflichtet, die Bestimmungen der vorliegenden Betriebsvereinbarung über den Beendigungszeitpunkt (30.06.2000) hinaus noch bis zum 30.09.2000 anzuwenden (Überbrückungszeitraum)".

Die Betriebsparteien haben also selbst den Fall geregelt, was gelten soll, falls keine neue Betriebsvereinbarung zustande kommt.

Den Überbrückungszeitraum hat die Beklagte eingehalten. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darüber hinaus ein weiterer Anspruch des Klägers aus der Betriebsvereinbarung abgeleitet werden.

II. Auch aus § 670 BGB kann der Kläger seinen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch nicht ableiten.

1. Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht, dass die Fahrten eines Leiharbeitnehmers von seinem Wohnsitz zum Einsatzort stets der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen seien. Zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Leiharbeitnehmers gehört es, an den Orten zu arbeiten, an denen ihm der Verleiher Arbeiten zuweist. Deshalb stellt das Reisen für den Leiharbeitnehmer einen Teil seiner übernommenen Arbeitspflicht dar (vgl. insoweit BAG 03.09.1997 AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise - zum Fall eines Außenprüfers -). Dieses gilt jedoch nicht einschränkungslos. Soweit das Sozialgericht Hamburg im Urteil vom 24.09.1992 (13 AR 247/92, 13 AR 928/92) davon ausgegangen ist, für Fahrten zwischen Privatwohnung und zugewiesener Arbeitsstelle hätten die Leiharbeitnehmer gemäß § 670 BGB stets einen Fahrtkostenerstattungsanspruch, vermag die Kammer das in dieser Pauschalität nicht zu teilen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte zu fahren hat. Die Aufwendungen dafür sind - worauf das Arbeitsgericht mit Literaturhinweisen zu Recht hingewiesen hat - grundsätzlich seine Privatangelegenheit und nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte nicht angefallen wären. Das sieht offenbar auch der Kläger selbst so.

Es kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, ob die von der Beklagten in ihren Richtlinien zu Grunde gelegten ersten 30 km, bei denen keinerlei Fahrtkostenerstattung stattfindet, die Grenze zulässiger Pauschalierung überschreiten.

Denn der Kläger, der in Bonn wohnt und für eine Geschäftsstelle der Beklagten in Köln arbeitet, kann bei Einsätzen rund um K - wie er ausweislich Berufungsbegründung selbst erkannt hat - allenfalls die Kosten erstattet verlangen, die die Strecke von seiner privaten Wohnung zur Kölner Geschäftsstelle überschreiten.

Der Kläger berechnet aber die Entfernungen, auf die er seine Klageforderung stützt (Bl. 5 d. A. ), offensichtlich von seiner Wohnung aus (zB: "Baustelle in Köln" 60 km). Nähere Angaben, an welchen Adressen sich die jeweiligen Einsatzorte befinden, fehlen.

In keinem Fall kann der Kläger schließlich den Satz von 0,70 DM pro Kilometer bzw. bei seiner hilfsweisen Betrachtung anhand des steuerlichen Pauschbetrages 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer pauschal zu Grunde legen.

§ 670 BGB regelt einen Aufwendungsersatzanspruch. Das bedeutet, dass der Kläger lediglich Ersatz für die Aufwendungen beanspruchen kann, die er tatsächlich gehabt hat. Die Beklagte hat schon erstinstanzlich unter Fundstellenachweis darauf hingewiesen, dass der Kläger dann, wenn es keine generelle Regelung gibt, seine Fahrtaufwendungen im Einzelnen darlegen und beweisen muss.

Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers. Seinem Vortrag ist nicht einmal klar zu entnehmen, ob er überhaupt mit einem Pkw gefahren ist, erst recht nicht, ob er allein gefahren ist oder sich an Fahrgemeinschaften beteiligt hat, welchen Pkw er ggf. genutzt hat, welche konkreten Kosten dadurch entstanden sind.

III. Sofern der Kläger schließlich auf § 612 BGB abhebt, ist dieser Topos verfehlt, weil es im vorliegenden Fall nicht um Vergütung, sondern um Aufwendungsersatz geht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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