Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 712/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14
Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG. Fehlende konkrete Zweckbestimmung.
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2005 - 16 Ca 4486/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 07.12.2004 zum 31.12.2005 nicht beendet worden ist.

Die Kosten der Berufung hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 07.12.2004 zum 31.12.2005 beendet worden ist.

Der am 01.12.1952 geborene Kläger ist verheiratet und Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder.

Er ist seit dem 10.04.2001 aufgrund acht befristeter Arbeitsverträge, deren letzter am 07.12.2004 befristet bis zum 31.12.2005 abgeschlossen wurde, als Mitarbeiter im Versand der Z f M zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 2.500,00 € beschäftigt.

Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge wird auf Blatt 4 bis 13 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger war damit befasst, meist englischsprachige Originalliteratur bei Literaturbestellungen herauszusuchen, das Scannen der Texte mittels Buchscanner bzw. die Fertigung von Kopien sowie die Rückstellung von Büchern und Zeitschriftenbänden zu erledigen. Er war mit der Bearbeitung aller Arten von Eilbestellungen sowie vertretungshalber mit Autodoc- und Normalbestellungen inklusive der Kontrolle der Einhaltung der Lieferfristen befasst, ferner mit dem Versand der Kopien, insbesondere per elektronischer Dokumentenlieferung, der Bestandspflege wie zum Beispiel dem Einheften neuer Hefte.

In dem letzten Arbeitsvertrag (Bl. 12/13 d. A.) war ebenso wie in den vorherigen Arbeitsverträgen vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y BAT bestimmt.

In § 1 des letzten Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Kläger "auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) in Verbindung mit SR 2 y BAT bis zum 31.12.2005 als Zeitangestellter beschäftigt" ist.

Vor Abschluss des letzten Vertrages wurde mit Schreiben vom 01.12.2004 (Bl. 32 d. A.) die Zustimmung des Personalrates zur Verlängerung des Arbeitsvertrages beantragt. In dem Schreiben ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis befristet sein soll nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit SR 2 y zum BAT.

Der Personalrat stimmte mit einem Stempel "einverstanden" auf dem Schreiben am 06.12.2004 zu.

Der Kläger wurde aus dem Titel 42999 "Personalausgaben" der Titelgruppe 99 ("Ausgaben aus Beiträgen Dritter") des Haushaltsplanes des Landes N 2004/2005 finanziert.

Dieser Titel lautet wie folgt (Bl. 156 d. A.):

"Personalausgaben

Zu Lasten dieser Ausgaben sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden."

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 war der Landeshaushalt für das Jahr 2005 verabschiedet. Das Haushaltsgesetz wurde am 03.02.2004 von der Landesregierung ausgefertigt und am 06.02.2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes N verkündet. Der Haushaltsplan ist Anlage zum Haushaltsgesetz.

Am 22.02.2005 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.12.2005 hinaus fortgesetzt werde. Gegen die Wirksamkeit der Befristung wendet der Kläger sich mit seiner am 11.05.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2005 fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich für die Wirksamkeit der Befristung sowohl auf § 14 Abs. 3 TzBfG berufen - wozu unstreitig ist, dass der Kläger zuvor nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt war - als auch auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Dazu hat es vorgetragen, im Sommer 2003 sei dem bundesweiten Dokumentenlieferdienst "s ", dessen Mitglied die Beklagte ist, bekannt geworden, dass aufgrund urheberrechtlicher Probleme ausländische Verleger Klage gegen "s " erheben würden. Daraufhin seien am 20.09.2003 sämtliche Lieferungen in das nicht deutschsprachige Ausland auch durch die D Z f M eingestellt worden. Dieses habe zur Folge gehabt, dass ein hoher Einnahmeausfall schon zu diesem Zeitpunkt habe erwartet werden können. Im Jahre 2004 sei dann die auf Urheberrechtsverletzungen gestützte Klage gegen das beklagte Land erhoben worden. Da bekannt gewesen sei, dass ein erheblicher Einnahmeausfall erfolgen werde, die Einnahmen im Direktvertrieb möglicherweise also nicht mehr die Ausgaben decken könnten, sei aufgrund dieser Tatsache die Prognose gestellt worden, dass die Haushaltsmittel zur Finanzierung der Stelle des Klägers wegfallen würden. Die Einstellung der Lieferungen in das nicht deutschsprachige Ausland seien sofort deutlich spürbar gewesen und setzten sich fort. Es sei zu erheblichen Einnahmeverlusten gekommen. Aufgrund der erheblichen Einnahmeverluste werde "s " ab 2006 in den Normalbetrieb überführt, wobei nur noch 30 % der Einnahmen dem beklagten Land zur Umsetzung der Kosten dienten.

Der Kläger hält die Befristung sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als auch unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 TzBfG für unwirksam. Er hat vorgetragen, hinsichtlich des von dem beklagten Land behaupteten Rückgangs des Gebührenaufkommens gebe es keine konkreten Berechnungen, insbesondere sei nicht dargelegt, inwieweit zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages hinreichend sichere Berechnungen vorgelegen hätten, aus denen sich eine konkrete Prognose für die Zeit ab Januar 2006 habe ableiten lassen. Der Kläger hat dazu Bezug genommen auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.06.2005 (2 Sa 211/05).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Rechtfertigung der Befristung aus § 14 Abs. 3 TzBfG unter Bezugnahme auf das Urteil des EUGH vom 22.11.2005 abgelehnt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne das beklagte Land die Befristung nicht stützen, da dort nur geregelt sei, dass befristete Dienstverträge aus diesem Haushaltstitel abgeschlossen werden "sollen", und damit nicht eine Verpflichtung beendet sei, nur befristete Verträge aus diesem Titel abzuschließen.

Gegen dieses am 20.12.2005 verkündete und dem beklagten Land am 31.08.2006 zugestellte Urteil hat dieses am 19.06.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.09.2006 am 19.09.2006 begründet.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2005, Az. 16 Ca 4486/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 07.12.2004 zum 31.12.2005 nicht beendet worden ist.

Beide Parteien verfolgen ihr Prozessziel mit ausführlichen Rechtsausführungen in der Berufungsinstanz weiter, wegen derer auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen wird.

Mit Schriftsatz vom 14. 11. 2006 hat das beklagte Land vorgetragen, zu den Subito-Einnahmen, die im Jahre 2004 902.706, 75 Euro betragen hätten und im Jahre 2005 mit 800.000 Euro erwartet worden seien, habe sich für 2006 mit 30 % von 800.000 Euro eine Prognose von 240.000 Euro ergeben.

Wegen dieses übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 3 TzBfG gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich das beklagte Land in der Berufungsinstanz offensichtlich auch nicht mehr. Dass das beklagte Land sich auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht mehr berufen kann, folgt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 (C-144/04 Mangold). Darin hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 26.04.2006 (7 AZR 500/04) entschieden, dass es an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gebunden ist und dass ein deutscher Arbeitgeber auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes sich weiterhin auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG berufen kann, wenn der Arbeitsvertrag vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abgeschlossen ist.

Im Übrigen kann die Beklagte sich auf § 14 Abs. 3 TzBfG schon deshalb nicht berufen, weil im Arbeitsvertrag ausdrücklich die SR 2 y BAT vereinbart ist und diese in der Protokollnotiz zu Nr. 1 unter Ziffer 6 a die Vorschrift enthält:

"Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt."

Da dieses nicht geschehen ist, kann das beklagte Land sich für die Wirksamkeit der Befristung nur auf sachliche Gründe stützen (vgl. z.B. APS/Schmidt SR 2 y BAT, Rn. 41).

Schließlich wurde auch dem Personalrat als Befristungsgrund lediglich § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG angegeben. Da eine inhaltliche Kontrolle der Befristung durch das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG stattfinden soll, ist dem Personalrat auch der Grund der Befristung mitzuteilen. Auf einem dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen (BAG 09.06.1999 AP LPVG Brandenburg § 63 Nr. 2; BAG 27.09.2000, AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1).

II. Auch durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung nicht gerechtfertigt.

Wegen der wörtlichen Übereinstimmung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. sind nach ganz herrschender Auffassung, die das beklagte Land selbst teilt und die es richtig zitiert (Bl. 96 d. A.), die zu § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. entwickelten Grundsätze, auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierten Sachgrund zu übertragen.

Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die Vorschrift einer weiteren Restriktion bedarf.

Denn bereits zu § 57 b Abs. 2 HRG a. F. hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine haushaltsrechtliche Bestimmung nur dann vorliegt, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisse anordnet und sie mit einer besonderen Zwecksetzung verbunden hat (BAG 27.01.1996, AP HRG § 57 b Nr. 7).

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (24.04.1996, AP HRG § 57 a Nr. 2) entschieden, dass die mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wortlautgleiche Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG über ihr Ziel hinausschießen würde, wenn ihr zu entnehmen wäre, dass auch eine pauschale Bestimmung von Mitteln für befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung als sachlicher Grund ausreichen soll, mithin die Vorschrift restriktiv dahin zu interpretieren ist, dass die Mittel erkennbar einer zeitlich begrenzten Aufgabe hätte gewidmet sein müssen.

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen mit Urteil vom 18.10.2006 (7 AZR 419/05) bestätigt, dass die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne besondere Zweckbestimmung für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt.

In vorliegenden Fall enthält der Titel, aus dem die Beschäftigung des Klägers finanziert wurde, lediglich die Angabe:

"Personalausgaben

Zu Lasten dieser Ausgaben sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden."

Die Bezeichnung des Titels mit "Personalausgaben" enthält keine konkrete Zweckbestimmung für die Erledigung zeitlich begrenzter Tätigkeiten. Schon deshalb kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Dahinstehen kann damit die Frage, ob eine "Soll"-Vorschrift für diesen Befristungsgrund ausreicht.

III. Sofern das beklagte Land mit seinem erstinstanzlichen Vortrag hinsichtlich der Prognose zum künftigen Wegfall der Finanzmittel möglicherweise noch einen anderen Befristungsgrund als den des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG anführen wollte, so ist auch ein solcher nicht gegeben.

1. Auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Rechtfertigung von Befristungen kann das beklagte Land sich nicht berufen.

In dieser Rechtsprechung ist zunächst anerkannt, dass die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder die Erwartung allgemeiner Mittelkürzungen die Befristung nicht rechtfertigen kann (ständige Rechtsprechung seit BAG 29.08.1979, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 50; vgl. z. B. auch BAG 16.01.1987, 27.01.1988, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nrn. 111, 116).

Ausnahmsweise wurde nach dieser Rechtsprechung ein sachlicher Grund anerkannt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt war und sie anschließend wegfallen sollte. Dann sei - so das BAG - davon auszugehen, dass der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, dass sie nicht mehr bestehen solle (vgl. z. B. BAG 16.01.1987, 27.01.1988 a. a. O.).

Eine solche Bewilligung für eine genau bestimmte Zeitdauer liegt hier nicht vor.

2. Aus späterer Rechtsprechung kann entnommen werden, dass auch aus anderen Gründen im Einzelfall die Befristung gerechtfertigt sein kann, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose stellen konnte, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur für eine bestimmte Zeitdauer zur Verfügung stünden (BAG 24.01.1996 AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 179; 07.07.1999 AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 215). Allerdings betont das Bundesarbeitsgericht auch in diesen Entscheidungen, dass die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung hierfür nicht genüge. Ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers sei grundsätzlich, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolge, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt sei und anschließend fortfallen solle.

Im vorliegenden Fall ist dem Haushaltsplan selbst keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Mittel des Titels, aus dem der Kläger beschäftigt wurde, unabhängig von der normalen, als solcher nicht ausreichenden Begrenztheit des Haushalts auf die Haushaltsjahre künftig fortfallen sollten.

3. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahingehend interpretieren wollte, dass auch die Befristung aus einer nicht vom Haushaltsgesetzgeber, sondern von der Verwaltung selbst angestellten Prognose über das künftige Absinken der Haushaltsmittel gerechtfertigt sein könnte, so reicht der Vortrag des beklagten Landes zu dieser Prognose nicht aus.

Dazu ist nämlich zunächst festzuhalten, dass Unsicherheiten der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung die Befristung gerade nicht rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. z. B. BAG 11.12.1991, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 145). Vielmehr ist eine "exakte und detaillierte Prognose" zu stellen (vgl. BAG 29.09.1982, AP BGB § 620, befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 70; 14.01.1982, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 64). Dabei sind numerisch konkrete Darlegungen erforderlich (vgl. z. B. BAG 14.08.1982, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 64; 03.10.1984, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87; 10.06.1992, EZA BGB § 620 Nr. 116; 15.11.1989, RZK I 9 a Nr. 51).

Die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer muss sich im Rahmen einer solchermaßen hinreichend sicheren Prognose halten und darf sie nicht überschreiten (BAG a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land - was bereits das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 06.06.2005 (2 Sa 211/05) bemängelt hat - nicht vorgetragen, dass es bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages bereits konkrete Berechnungen dazu angestellt habe, inwieweit mit einem Rückgang des Gebührenaufkommens zu rechnen sei, der die Befristung der Arbeitsverträge rechtfertigte. Auch der letzte Schriftsatz des beklagten Landes enthält eine solche Darlegung nicht. Es fehlt schon an jeglicher Konkretisierung dazu, wann und aufgrund welcher Erkenntnisse und Berechungen vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages das Absinken der Gebühreneinnahmen auf 30 % des Vorjahres zum Jahre 2006 prognostiziert werden konnte. Erst recht fehlt jegliche Umrechnung in sämtliche davon finanzierten Arbeitsverträge bzw. die rechnerische Darstellung, wie viele der beschäftigten Arbeitnehmer hierdurch wegen Wegfallens der Finanzierungsmöglichkeiten nicht mehr beschäftigt werden könnten.

Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht bereits in jenem Urteil darauf hingewiesen, dass schon im Jahre 2003 sämtliche Tätigkeiten, die vom Wegfall des Leihverkehrs mit dem englischsprachigen Ausland betroffen waren, eingestellt worden seien. Auch im vorliegenden Fall trägt das beklagte Land vor, dass bereits am 20.09.2003 sämtliche Lieferungen in das nicht deutschsprachige Ausland eingestellt worden seien. Der daraus resultierende Einnahmeausfall muss damit bereits weit vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages erfolgt sein. Inwieweit und warum mit weiteren künftigen Einnahmeverlusten zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages gerechnet werden musste, lässt sich dem Vortrag des beklagten Landes nicht entnehmen.

4. Dahinstehen kann bei allem, dass das beklagte Land im Anhörungsschreiben an den Personalrat ausdrücklich nur § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG als Befristungsgrund genannt hat und auch nicht vorgetragen hat, dass dem Personalrat eine konkrete Prognose hinsichtlich des Wegfalls der Finanzmittel mitgeteilt worden sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück