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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 828/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 3 | |
ArbGG § 69 Abs. 4 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.05.2004 - 2 Ca 3385/03 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2003 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten vertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 4/5 und hat der Kläger 1/5 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 4 S. 2 2. Hs ArbGG i. V. m. § 313 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Nach der zitierten Vorschrift der ZPO, die im Arbeitsgerichtsverfahren Anwendung findet, bedarf das Urteil des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden ist und wenn beide Parteien auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
Das Urteil ist am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden (vgl. Protokoll Bl. 456 d. A.).
Das Urteil ist für den Kläger nicht anfechtbar. Er hat in der Sache voll obsiegt. Die anteilige Kostenentscheidung beruht nur darauf, dass der Kläger eine teilweise Klagerücknahme im Termin vom 08.04.2005 erklärt hat.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2005, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet.
Damit ist der Verzicht zwar nicht mehr binnen einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt worden (§ 313 a Abs. 3 ZPO). Der Zweck der Frist ist es aber, dem Gericht wegen § 315 Abs. 2 ZPO (entsprechend im Berufungsverfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit § 69 Abs. 1 ArbGG) Gewissheit zu verschaffen, ob das Urteil mit Gründen abzusetzen ist. Die Frist ist also eine Schutzfrist zugunsten des Gerichts. Daher bleibt eine Verzichtserklärung nach Fristablauf analog § 283 S. 2 ZPO wirksam, wenn das Gericht sie annimmt und das Urteil abgekürzt absetzt. Dieses entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Vollkommer § 313 a ZPO Rn. 6; MünchKomm/Musielak § 313 a ZPO Rn. 4; Thomas/Putzo § 313 a Rn. 2; Schneider MDR 1985, 907). Soweit Baumbach/Hartmann - soweit ersichtlich als einziger - eine Gegenmeinung vertritt und gegen die herrschende Meinung lediglich einwendet: "aber man muss eine Frist stets streng handhaben", so ist dieses gegenüber der Argumentation der herrschenden Meinung aus der ratio legis nicht überzeugend. Dass eine Frist stets streng zu handhaben ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 283 S. 2 ZPO zeigt das Gegenteil.
Die Parteien sind zu der Absicht, das Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO abzufassen mit gerichtlichem Schreiben vom 22.06.2005 angehört worden. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben, der Kläger hat sich auf die zitierte Auffassung von Baumbach/Hartmann berufen, aber sonst keine konkreten Interessen geltend gemacht, die das Gericht veranlassen müssten, Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe anzufügen.
Die Kostenentscheidung des Urteils folgt aus § 92 Abs. 1 i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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