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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 982/04
Rechtsgebiete: TV UmBw


Vorschriften:

TV UmBw § 1 Abs. 1
TV UmBw § 6 Abs. 1
Der Wegfall einer Vorhandwerkerstellung ist ein "Wegfall des Arbeitsplatzes" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 982/04

Verkündet am 03. Dezember 2004

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Ueberholz und Meaubert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2004 - 2 Ca 2891/03 EU - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,30 € nebst Zinsen n Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 16.09.2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2003 Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV UmBw hinsichtlich der dem Kläger bis zum 31.07.2003 gezahlten Vorhandwerkerzulage zu gewähren.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund der Einkommenssicherung aus §6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr (TV UmBw) oder auf Grund des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz (TV RatArB) eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 224,65 € monatlich über den 31.07.2003 hinaus zu zahlen.

Der Kläger ist seit April 1987 als Zivilangestellter der Bundeswehr auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 20 d. A.) als Dreher C bei der Beklagten beschäftigt. Er war eingesetzt bei der Luftwaffenwerft 81/Luftwaffenversorgungsregiment 8 in M .

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, insbesondere des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes sowie den jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.

Ab Dezember 1989 war der Kläger als Vorhandwerker eingesetzt und erhielt eine entsprechende Zulage in Höhe von 5 % zum Tabellenlohn der Stufe 4, zuletzt 224,65 €. Die Bestellung zum Vorhandwerker war jeweils auf ein Jahr befristet, zuletzt vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003. Die letzte Bestellung erfolgte mit Schreiben vom 03.07.2002 für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003.

Dem Kläger als Vorhandwerker waren zwei Soldaten, ein Werkzeugmacher und ein Schlosser unterstellt. Diesen gegenüber war der Kläger weisungsbefugt (Bestellungsschreiben vom 03.07.2002 Blatt 28 d. A.).

Während dieser letzten Bestellung erfolgte in der Dienststelle des Klägers eine - von der Beklagten auch so bezeichnete - Umgliederung. Durch diese bundeswehrinterne Umgliederung wurde die Beschäftigungsdienststelle des Klägers nunmehr in Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 umbenannt und gehört nunmehr zum Luftwaffeninstandhaltungsregiment 2, welches ehemals Luftwaffenversorgungsregiment 8 hieß. Damit einhergehend veränderte sich die Stärke- und Aufrüstungsnachweisung der Beschäftigungsdienststelle.

In der Teileinheit des Klägers waren zuletzt folgende Dienstposten eingerichtet:

 TE/ZE 470/001Teileinheitsführer
TE/ZE 470/001Mechanikermeister

 TE/ZE 470/002Schlosser-Unteroffizier
TE/ZE 470/003Schlosser-Unteroffizier
TE/ZE 470/008Schlosser-Soldat
TE/ZE 470/011Schlosser C
TE/ZE 470/012Schlosser C
TE/ZE 470/013Schlosser-Soldat
TE/ZE 470/014Schlosser-Soldat
TE/ZE 470/015Schlosser-Soldat

 TE/ZE 470/006Dreher-Soldat
TE/ZE 470/007Dreher-Soldat
TE/ZE 470/009 (Kläger)Dreher C

 TE/ZE 470/005Schlosser-Soldat
TE/ZE 470/006Schlosser-Soldat
TE/ZE 470/010Schweißer C

Vor der Umstrukturierung war die Luftwaffenwerft hierarchisch wie folgt strukturiert:

Oberst Leutnant (im ständigen Wechsel) Chef der Luftwaffenwerft

Hauptmann (im ständigen Wechsel) Leiter Instandsetzung

Stabsfeldwebel/Oberstabsfeldwebel Fachgruppenführer

Feldwebel bis Hauptfeldwebel (im ständigen Wechsel) TE Führung (Teileinheitsführung)

Vorhandwerker eines (Kläger) Vorhandwerker zwei (Hr. H P K )

Wehrpflichtiger 1 Wehrpflichtiger 1

Wehrpflichtiger 2 Wehrpflichtiger 2

Wehrpflichtiger 3 Wehrpflichtiger 3

In der neuen Struktur und dem neuen Organisations- und Stellenplan ist die Metallbearbeitung/Maschinenwerkstatt der Teileinheit 490 - allgemeine Werkstatt und Schweißtechnik - wie folgt gegliedert:

 TE/ZE 490/001 TeileinheitsführerSchlosser-Feldwebel
TE/ZE 490/002Schlosser-Feldwebel
  
TE/ZE 490/005Schlosser-Unteroffizier
TE/ZE 490/008Schlosser C/Schweißer C
  
TE/ZE 490/006Dreher-Unteroffizier
TE/ZE 490/007 (Kläger)Dreher C
TE/ZE 490/003Schweißer-Unteroffizier
TE/ZE 490/004Schweißer C

Im Zuge der Umstrukturierung wurden die Mitarbeiter nach und nach reduziert. Die Mannschaftsdienstgrade wurden nicht mehr ersetzt. Im Juli 2003 wurden dann die Vorhandwerkergruppen vollständig aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Mannschaftsdienstgrade mehr vorhanden.

In einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 04.04.2004 (Blatt 131/132 d. A.), in dem auf Listen Bezug genommen wird, die diejenigen Dienststellen enthalten, die aufgelöst, umgegliedert und/oder örtlich verlegt werden, wobei sich die Dienststelle des Klägers in einer entsprechenden Liste befindet (Blatt 124 ff. d. A.) heißt es:

"Bei den als umzugliedern oder zu verlegen gekennzeichneten Dienststellen sind in der Regel nur diejenigen Arbeitnehmer als Betroffene im Sinne des Tarifvertrages anzusehen, deren Aufgaben auch tatsächlichen wegfallen...".

Mit anwaltlichem Schreiben von 08.08.2003 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, ihm auch über den Zeitraum vom 01.08.2003 hinaus die Vorhandwerkerzulage zu gewähren. Dieses lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2003 ab.

Der Kläger behauptet, vor Auflösung der Vorhandwerkergruppen habe er vom TI-Führer die Aufträge erhalten. Mit diesem Auftrag habe er sich an die ihm unterstellten Mannschaftsdienstgrade gewandt. Diese hätten dann im Wesentlichen die Arbeiten ausgeführt, die von ihm, dem Kläger beaufsichtigt, kontrolliert und ggf. ausgebessert worden seien.

Hinsichtlich der Lohnsicherung aus § 6 Abs. 2 TV UmBw streiten die Parteien im Wesentlichen darum, ob es sich um einen Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 449,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die zukünftig fällig werdenden Beträge in Höhe von monatlich 224,65 € ab dem 01.10.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung ist, da der Kläger nach wie vor seine Tätigkeiten als Dreher im Sinne der Stellenbeschreibung von 1996 wahrnehme und auch keine räumliche Veränderung stattgefunden habe - was als solches unstreitig ist - handele es sich nicht um den Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des TV UmBw. Dementsprechend sei der Kläger auch nicht "zurückgereiht" worden. Die Bestellung zum Vorhandwerker habe seine Haupttätigkeiten nicht wegfallen lassen.

Die Beklagte trägt vor, auf dem Vorhandwerkerarbeitsplatz habe der Kläger seine Haupttätigkeit als Dreher C verrichtet. Wenn er daneben noch unterstellte Kollegen beaufsichtigt habe und deren Einsatz organisiert habe, entfalle nicht seine Drehertätigkeit. Die Bestellung zum Vorhandwerker lasse die Haupttätigkeit nicht wegfallen.

Die Beklagte vertritt des weiteren die Auffassung, es liege auch kein Fall des Rationalisierungstarifvertrages vor. Denn es fehle an einer Rationalisierungsmaßnahme. Hierzu hat sie - vom Kläger unbestritten - vorgetragen:

Die Vorhandwerkergruppe sei seinerzeit mit der Verrichtung von Arbeiten im Instandsetzungsprogramm Launching Station Patriot (LSP) und der Bedarfsinstandsetzung von Einzelaufträgen, unter anderem in Bereichen der Waffensysteme HAWK und Roland betraut gewesen. Das Projekt Launching Station Patriot bestehe nach wie vor, voraussichtlich bis 2007. Die übrigen Aufträge seien angesichts der veränderten Aufgaben der Bundeswehr, insbesondere der Luftwaffe, stark zurückgegangen. Durch den Wegfall der Waffensysteme HAWK und Roland habe sich der Arbeitsumfang im Bereich der Bedarfsinstandsetzung von Einzelaufträgen um ca. 25 % verringert. Insgesamt habe die Luftwaffe der Bundeswehr einen veränderten Auftrag und damit auch veränderten Waffen- und Flugkörperbedarf. Die Anschaffung neuer Waffensysteme sei bereits seit Jahren stark reduziert worden, weshalb auch das Arbeitsvolumen bei den entsprechenden Instandsetzungseinrichtungen zurückgegangen sei. So verhalte es sich auch bei der Beschäftigungsdienststelle des Klägers.

Vorliegend sei mithin weder eine neue Technik eingeführt worden noch seien irgendwelche Arbeitsabläufe neu gestaltet worden. Auf Grund des verminderten Auftragsaufkommens seien in der Werft nicht mehr so viele Arbeiter gebraucht worden, um noch vorhandene Aufträge zu erfüllen. Aus diesem Grunde seien mehrere Soldaten aus der Teileinheit des Klägers zur Erfüllung anderer Aufgaben abgezogen worden. Es fehle daher an den Voraussetzungen des Rationalisierungsschutztarifvertrages, da sich im Rahmen der Umgliederung der Personalbedarf zwar vermindert habe, dieses jedoch nicht mit dem Ziel geschehen sei, dadurch zu einer rationelleren Arbeitsweise zu gelangen, sondern auf Grund eines Auftragsrückganges.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 09.08.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2004 Berufung eingelegt und diese am 20.09.2004 begründet.

Der Kläger legt dar, warum seiner Ansicht nach es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts um einen Wegfall seines früheren Arbeitsplatzes handele. Auch liege eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation vor. Die Maßnahme sei auch mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise vorgenommen worden. Schließlich handele es sich ja um einen Wechsel der Beschäftigung, wie es sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2000 - 6 AZR 291/99 - ergebe.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht die Einkommenssicherung gemäß § 6 Abs. 2 TV UmBw zu.

Nach § 6 Abs. 2 wird dem Arbeitnehmer eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, wenn sich bei einem Arbeiter auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber der Lohn verringert.

Dass die Vorarbeiterzulage unter § 6 Abs. 2 b) (ständige Lohnzulagen, die der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat) gehört und der Kläger auch die Zulage in den letzten drei Jahren ununterbrochen bezogen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Strittig zwischen den Parteien ist insoweit nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages. Danach gilt der Abschnitt 1 (und damit auch § 6) für die Arbeiter, die unter anderem unter den MTArb - was unstreitig der Fall ist - und

"deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen".

Wiederum zwischen den Parteien ist nicht strittig, vielmehr von der Beklagten ausdrücklich außer Streit gestellt (Blatt 159 d. A.), dass es sich um eine solche Umgliederung handelt. Ersichtlich liegt auch eine "Verkleinerung von Dienststellen" vor. Die Zahl der Arbeitnehmer ist nicht nur in der Teileinheit des Klägers, sondern unstreitig auch insgesamt in der Werft, wenn auch nur geringfügig, gesunken (von 267 auf 260 Arbeitnehmer - Blatt 159 d. A. -).

Strittig ist zwischen den Parteien indes, ob im Sinne des Tarifvertrages der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen ist.

Der Begriff des Arbeitsplatzes enthält insbesondere in der Fachsprache, zum Beispiel zu § 95 Abs. 3 BetrVG - vgl. z. B. Fitting, 21. Auflage, § 99 Rn. 89 ff., insb Rn. 94 - räumliche und/oder funktionale Elemente. Ein Arbeitsplatz kann auch dann wegfallen, wenn der Raum, in dem zuvor die Arbeit ausgeübt wurde, noch vorhanden ist. Dieses ist geradezu der typische Fall bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes. Da der Tarifvertrag im Wesentlichen der Arbeitplatzsicherung dient und gemäß § 3 Abs. 1 betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind, wäre es widersinnig, wenn der Begriff des Arbeitsplatzes in § 1 Abs. 1 notwendigerweise örtliche Momente enthalten müsste. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass der Kläger nach wie vor im selben Raum tätig ist, nicht einem Wegfall seines Arbeitsplatzes entgegensteht.

Enthält der Arbeitsplatzbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 mithin im Wesentlichen funktionale Elemente, so steht dieses in unmittelbarem Bezug zu § 6 Abs. 2 Satz 1. Wenn es dort nämlich heißt, dass die Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt wird, der ihm in seiner "bisherigen Tätigkeit" zuletzt zugestanden hat, so ist dieses als Synonym des Arbeitsplatzes zu verstehen. Der Arbeitplatz ist damit durch die bisherige Tätigkeit definiert.

Damit entspricht er nach Auffassung der Kammer dem Begriff der "Beschäftigung" im Sinne des Rationalisierungstarifvertrages (vgl. § 1 Abs. 1 TV RatArB). Auch dort ist der Begriff der "Beschäftigung" wiederum synonym gebraucht mit dem Begriff des "Arbeitsplatzes", wie sich aus § 3 TV RatArB ergibt. § 3 TV RatArB ist bereits überschrieben mit "Arbeitsplatzsicherung". § 3 Abs. 1 dieses Tarifvertrages soll diejenigen Arbeitnehmer sichern, die von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffen sind. § 1 TVRatArB enthält aber wiederum gerade den Begriff der "Beschäftigung".

Daraus folgt, dass nach Auffassung der Kammer ein Arbeitsplatzwegfall im Sinne des § 1 TV UmBw auch immer dann vorliegt, wenn die "Beschäftigung" im Sinne des § 1 TV RatArB wegfällt.

Dazu aber hat - das ist den Parteien bekannt - das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.10.2000 - 6 AZR 291/99 - bereits entschieden, dass ein Wechsel der Beschäftigung auch dann vorliegt, wenn ein Vorhandwerker nunmehr Handwerkertätigkeiten ausüben soll. Ausdrücklich heißt es dort: "Obwohl die überwiegende Tätigkeit des Klägers als Handwerker unverändert geblieben ist, liegt ein Wechsel der Beschäftigung vor, denn die Tätigkeit als Vorhandwerker umfasst auch Führungs- und Koordinierungsaufgaben ... Durch die Bestellung zum Vorhandwerker erlangt ein Arbeiter eine hervorgehobene Stellung in einer Gruppe.

Die Tätigkeit als Vorhandwerker wird durch diese hierarchische Heraushebung ebenso zu einem "Arbeitsplatz" im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw. Die Auflösung der Gruppe und der Wegfall der Vorhandwerkerstellung ist zugleich der Wegfall des Arbeitsplatzes - oder wie es in § 6 Abs. 2 TV UmBw heißt - der "bisherigen Tätigkeit".

Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei seiner Antragstellung die Verringerungsvorschrift des § 6 Abs. 3 nicht beachtet habe und meint, die als Einkommenssicherung zu zahlende persönliche Zulage reduziere sich nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren nach Ablauf der Kündigungsfrist des § 58 MTArb um ein Drittel, so hat sie § 6 Abs. 3 missverstanden. Danach verringert sich nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht die Zulage, sondern "bei jeder allgemeinen Erhöhung der Bezüge die Zulage nach Buchstabe A um "ein Drittel... des Erhöhungsbetrages". Es verringert sich mithin nicht die Zulage, sondern der sonst zustehende Erhöhungsbetrag. Mindestens die bisherige Zulage, die allein von dem Antrag des Klägers umfasst ist, steht dem Kläger auch dann noch weiter zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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