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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 111/09
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9 |
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2009 - 4 Ca 10423/08 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.
Gründe:
I. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) hat das Arbeitsgericht zu Recht seine Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG angenommen. Hierzu kann zunächst auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.1998 (3 III ZB 25/97) verwiesen werden.
1. Soweit der Beklagte zu 1) anführt, die Bruttoliquidationseinnahmen rührten nicht aus seinem Arbeitsverhältnis, sondern aus seiner freiberuflichen privatärztlichen Tätigkeit her, so scheitert die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht daran - wie auch der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluss angenommen hat. Als Chefarzt steht der Beklagte zu 1) zum Träger des Krankenhauses in einem Arbeitsverhältnis. Vielfach bestehen auch Zusammenhänge zwischen der mit der Nebentätigkeit verbundenen Eigenliquidation und dem Entgelt, das der Chefarzt aufgrund seines Dienstvertrages als Gesamtleistung zu erhalten hat.
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte weitgehend aus Zweckmäßigkeitsgründen und um dem Ausgangs- oder Schwerpunkt des Streits gebührend Rechnung zu tragen, auch auf Ansprüche ausgedehnt, die in so greifbar nahen Beziehungen zu einem Arbeitsverhältnis stehen, dass sie überwiegend durch das Arbeitsverhältnis bestimmt werden. Dieses ist für die vom Kläger geltend gemachten Beteiligungsansprüche offensichtlich der Fall, denn der Kläger erbringt die Leistungen bei der Privatbehandlung der Patienten des Beklagten zu 1) aufgrund seines Arbeitsverhältnisses.
2. Soweit der Beklagte zu 1) ferner rügt, der Kläger habe nicht eine Anspruchsgrundlage im Arbeitsvertrag dargelegt, so kommt es darauf nicht an. Bei Ansprüchen aus gemeinsamer Arbeit muss das Rechtsverhältnis - selbstverständlich - nicht ein arbeitsrechtliches sein, da zwischen Arbeitnehmern in der Regel keine Arbeitsverhältnisse bestehen. So reicht z. B. ein Gesellschaftsvertrag aus. Ebenso werden Ansprüche von Krankenhausärzten auf Beteiligung an einem Honorarpool typischerweise hier eingeordnet (vgl. zu Beidem: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 103).
3. Soweit die Beklagte zu 2) auch die Zuständigkeit für den Beklagten zu 1) rügt (Beschwerdeschrift vom 30.03.2009) und meint, der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall sei eine Auseinandersetzung zwischen zwei Chefärzten gewesen, dieses sei "etwas ganz anderes" als der Anspruch eines nachgeordneten Oberarztes gegen den Chefarzt, so ist dieses Argument nicht nachvollziehbar. Vielmehr liegt dann, wenn man eine Streitigkeit aus gemeinsamer Arbeit im Falle des Streites zweier privatliquidationsberechtigter Chefärzte annimmt, erst Recht einen Anspruch aus gemeinsamer Arbeit vor, wenn - wie hier - der beklagte Chefarzt der Vorgesetzte der klagenden Partei aus dessen Arbeitsverhältnis ist.
II. Im Übrigen ist zu der sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 2) darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit gegenüber der Beklagten zu 2) nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG, sondern aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG angenommen hat. Dieses übersieht deren Beschwerde offensichtlich. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten, die dessen Arbeitgeber ist. Der Kläger berühmt sich auch arbeitsvertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2), nämlich auf Zahlung und Auskunft.
Soweit die Beklagte zu 2. auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.02.2000 - 17 Sa 1772/99 - und des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.2004 - 9 AZR 570/03 - hingewiesen hat, so hat das Landesarbeitsgericht Hamm (in Rn. 299) ausdrücklich seine sachliche Zuständigkeit bejaht. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts findet sich nichts Gegenteiliges. Dass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, belegt, dass die Vorinstanzen ihre sachliche Zuständigkeit dort ebenfalls angenommen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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