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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 159/06
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 5
ZPO § 85 Abs. 2
1) Das Verschulden von Mitarbeitern einer rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft ist einem Arbeitnehmer nicht gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer auf deren Veranlassung eine Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz-GmbH unterschreibt, die Einzelgewerkschaft aber versäumt, der DGB-Rechtsschutz-GmbH den Klageauftrag rechtzeitig weiterzuleiten.

2) Hat ein zuständiger Gewerkschaftssekretär der Einzelgewerkschaft zugesagt, für die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch die DGB-Rechtsschutz-GmbH Sorge zu tragen, so obliegt es dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, während der Klagefrist zu kontrollieren, ob der Klageauftrag rechtzeitig weitergeleitet wurde oder Klage erhoben wurde. Eigenes Tun ist erst dann veranlasst, wenn der Arbeitnehmer klar erkennen muss, dass die Einzelgewerkschaft die Klageerhebung nicht rechtzeitig veranlasst hat.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2006 - 5 Ca 5778/05 d - abgeändert:

Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens zu dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Klägerin hat zur Begründung der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde ausgeführt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Klageauftrag von v an die D R G abgegeben würde. Das sei von Herrn N nicht im Detail erörtert worden. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, bei welchem Arbeitsgericht die Klage erhoben würde. Sie habe ihren Ansprechpartner in D gehabt, wo Herr N regelmäßig Sprechstunden durchführe.

Der Klägerin sei auch nicht bekannt gewesen, wo örtlich und bei welcher Institution sie sich sonst außer beim v Büro in A , wo sich die Verwaltungsangestellte S gemeldet hatte, hätte weiter erkundigen sollen. Erst in der Besprechung am 13.12.2005 habe sie von Herrn N erfahren, wie die Zusammenarbeit zwischen v und dem D R organisiert sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sie von Frau S beruhigt worden mit dem Hinweis, der Arbeitgeber habe sich gemeldet und sie rate zu einem Besprechungstermin nach Rückkehr des Herrn N . Sie, die Klägerin, habe auf die Kompetenz der Mitarbeiterin von v vertrauen können müssen. Sie habe auch gar nicht gewusst, dass v den Klageauftrag an den D R in D abgegeben habe. Auch ein Blick in die Akte bei v - was das Arbeitsgericht für notwendig halte - habe über die Klageerhebung und den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitsgericht keine Auskunft geben können. Im Übrigen habe Frau S den Eindruck vermittelt, es sei nicht erforderlich, vor dem 06.12. irgendwelche Nachfragen zu stellen und sie habe die Klägerin auch nicht in die Lage versetzt, dieses selbst zu tun.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2006 - 5 Ca 5778/05 d - die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 07.06.2006 Bezug genommen.

II.

Die Klage war nachträglich zuzulassen. Die Klägerin trifft kein Eigenverschulden. Das Verschulden der v -Mitarbeiter ist der Klägerin nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

1. Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Klagezulassung war zulässig. Die formalen Voraussetzungen sind gegeben, von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und auch vom Arbeitsgericht angenommen worden.

2. Das Arbeitsgericht hat unter II. des angefochtenen Beschlusses den Verschuldensmaßstab für das Eigenverschulden zutreffend dargestellt. Darauf wird Bezug genommen.

3. Das Verschulden der Mitarbeiter von v . ist der Klägerin nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Klägerin hatte unstreitig eine Prozessvollmacht der D R G unterschrieben. Die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO ist zwar nach hiesiger Rechtsprechung im Rahmen der nachträglichen Klagezulassung anzuwenden (vgl. z.B. LAG Köln 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 - entgegen z.B. LAG Hamm 21.12.1995 LAGE § 5 KSchG Nr. 73). Mit der inzwischen wohl herrschenden Auffassung unter den Landesarbeitsgerichten (LAG Bremen 23.07.1999, LAGE § 5 KSchG Nr. 96; LAG Bremen 26.05.2003, NZA 2004, 228; Hessisches LAG 02.12.2002 - 15 Ta 2058/02 -; LAG Köln 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 - ; vgl. auch LAG Hamm 01.04.2005 - 1 Ta 84/05) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter ist. Dieses ergibt sich schon daraus, dass die Prozessvollmacht eindeutig nicht der Einzelgewerkschaft sondern der D R G gegeben wurde. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Einzelgewerkschaft und der Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft im Rahmen der Beratung und Abwicklung von Rechtsschutzanträgen reicht für die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO nicht aus (LAG Köln aaO).

4. Die Klägerin trifft auch kein Eigenverschulden.

a. Die Klägerin hat die Einzelgewerkschaft als Erfüllungsgehilfen sorgfältig ausgewählt. Allein über die Einzelgewerkschaft kann die Klägerin Rechtsschutz erhalten. Die Einzelgewerkschaft ist ein typischer Ansprechpartner in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Gewerkschaftsmitglieder (vgl. auch LAG Hamm 01.04.2005 - 1 Ta 84/05 - ). Gerade bei einer großen Gewerkschaft wie v kann und muss die Klägerin darauf vertrauen, dass diese so organisiert ist, dass sie die fristgemäße Klageerhebung in dem Routinefall einer Kündigungsschutzklage veranlasst.

Für einen Arbeitnehmer besteht, wenn er sich mit seinem Rechtsschutzbegehren an die Einzelgewerkschaft gewandt hat und diese die Veranlassung der Klageerhebung zugesagt hat, kein Anlass durch Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass die Einzelgewerkschaft diesem Auftrag auch ordnungsgemäß nachkommt. Ein Arbeitnehmer kann auf die entsprechende Kompetenz der hierfür zuständigen Bevollmächtigten einer großen Einzelgewerkschaft ebenso vertrauen wie auf die eines Rechtsanwalts. Diese Kompetenz übertrifft typischerweise die des Arbeitnehmers bei weitem. Ein Arbeitnehmer hat - wie im Fall der Klägerin - mit dem Aufsuchen der Einzelgewerkschaft und der Zusage von dieser, für die Klageerhebung Sorge zu tragen, alles Erforderliche getan. Er braucht nicht durch gesonderte Maßnahmen im Laufe der dreiwöchigen Klagefrist die Tätigkeit der Einzelgewerkschaft zu kontrollieren. Davon kann es nach Auffassung der erkennenden Kammer allenfalls dann eine Ausnahme geben, wenn der Arbeitnehmer durch Informationen, die an ihn herangetragen werden, klar erkennt, dass die Einzelgewerkschaft eine Klageerhebung nicht rechtzeitig veranlasst hat.

So lag der Fall im Vorliegenden indes nicht. Die Klägerin hatte überhaupt keine Information über die Klageerhebung. Sie hatte lediglich - im Gegensatz zu der mit dem Gewerkschaftssekretär ebenfalls besprochenen Vergütungsfrage - keine Nachricht über die Erhebung der Kündigungsschutzklage erhalten.

Allein daraus konnte und musste die Klägerin aber nicht schließen, dass die Kündigungsschutzklage nicht erhoben worden sei bzw. der Auftrag nicht an die D R G weitergeleitet worden sei. Auch wenn sich der Verschuldensmaßstab nach der individuellen Situation und den persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers richtet, so bedeutet dieses nicht, dass für einen besonders besorgten Arbeitnehmer strengere Maßstäbe gelten müssten, als für einen weniger besorgten Arbeitnehmer. Brauchte die Klägerin nach ihren individuellen Erkenntnismöglichkeiten und nach objektiven Sorgfaltsanforderungen bei der Gewerkschaft v keine Nachfrage zu halten, so kann sie nicht dadurch schlechter stehen, dass sie - überobligationsmäßig - bei der Gewerkschaft nachfragte.

b. Ebenso hatte die Klägerin aufgrund der Auskünfte zu ihrer Nachfrage keinen Anlass anzunehmen, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Die Klägerin konnte den Gewerkschaftssekretär, der ihr Ansprechpartner war, nicht erreichen. Sie erhielt lediglich von einer Verwaltungsangestellten die Auskunft, sie könne zur Frist nichts sagen. Damit bekam die Klägerin weder eine positive noch eine negative Auskunft. Sie hatte aber keine Veranlassung, anzunehmen, dass die Klage nicht erhoben worden sei. Hatte die Klägerin aber keine grundsätzliche Kontrollpflicht, dann kommt es nicht darauf an - worauf das Arbeitsgericht indes abhebt - ob die erteilte Auskunft belegte, dass das Erforderliche veranlasst sei. Da es nicht auf die subjektive Besorgnis der Klägerin ankommt, war es der Klägerin bei sorgfältigem Handeln auch nicht geboten, "nicht aufgrund der Fehlauskunft (wobei davon auszugehen ist, dass das Arbeitsgericht damit die fehlende Auskunft meint) aufzugeben, sondern nachzufragen". Da sie keine grundsätzliche Kontrollpflicht hatte, brauchte sie die Geschäftsstellenmitarbeitern auch nicht aufzufordern, in die Akte zu schauen, erst recht brauchte die Klägerin nicht bei der D R G nachzufragen oder gar beim Gericht anzurufen, ob die Sache eingegangen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 01.04.2005 in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbst ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter sich nicht etwa nach dem Eingang fristgebundener Schriftstücke bei Gericht durch Nachfrage erkundigen muss.

5. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Arbeitsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits mit zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.



Ende der Entscheidung

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