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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 165/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 178 | |
ZPO § 180 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 17.05.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.11.2003 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2003 - 13 Ca 9733/99 - aufgehoben.
Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Weiterführung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 23.04.2004 die Beschwerde als unzulässig angesehen, da laut Zustellungsurkunde (Blatt 28 des PKH-Heftes) der Beschluss am 17.10.2003 in den Briefkasten O niedergelegt worden sei.
Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO wirksam ist. § 180 setzt voraus, dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist. Er setzt mithin voraus, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Einwurfes des PKH-Beschlusses vom 13.10.2003 in den Briefkasten bei der Adresse O noch seine Wohnung an dieser Adresse hatte.
Wohnung sind die Räume, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt, insbesondere schläft (vgl. statt vieler Zöller/Stöber, § 178 ZPO Rn. 4). Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, NJW 1978, 1858). Unwesentlich ist dagegen, ob sich in den Räumen auch der Wohnsitz befindet und ob der Adressat dort gemeldet ist (Zöller/Stöber, a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Der Kläger hat eidesstattlich versichert (Blatt 39 d. A.), dass er seit dem 01.08.2003 unter der Anschrift O wohne. Er wohne jetzt praktisch auf der anderen Straßenseite. Nach dem 01.08.2003 habe er nur diejenige Post erhalten, die im Briefkasten des Hauses Nr. gewesen sei. Alles andere habe er nicht bekommen.
Dem widerspricht nicht die Auskunft der Stadt K vom 10.07.2002 (Blatt 12 d. A.), die O als Adresse angibt. Denn sie datiert etwa ein Jahr vor dem vom Kläger eidesstattlich versicherten Umzug. Andererseits ist der vom Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichte Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 12.09.2003 (Blatt 31 d. A.) an O adressiert.
Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass der Beschluss wirksam zugestellt wurde. Daher ist die Beschwerde als zulässig anzusehen.
Das Arbeitsgericht wird, da auch nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger die gerichtlichen Schreiben vom 21.08.2003 und vom 17.09.2003 erhalten hat, das gesamte Verfahren zur Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO erneut durchzuführen haben.
Ende der Entscheidung
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