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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 2/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 100
Bei der Verbindung von Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist es bei normaler Schwierigkeit und Bedeutung angemessen, für den ersten Antrag 4.000,00 € und für den weiteren 2.000,00 € als Streitwert festzusetzen.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 Ta 2/05

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 19.01.2005 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung hält sich im Rahmen des dem erstinstanzlichen Gericht zustehenden Ermessens.

Der Fall hält sich nach Schwierigkeit und Bedeutung im normalen Rahmen. Es war aber zu berücksichtigen, dass er zwei Streitgegenstände hatte, nämlich zum einen die Zustimmungsersetzung, zum anderen die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend geboten war. Diese Streitgegenstände stehen etwa im Verhältnis eines Hauptverfahrens zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ist daher angemessen, für den ersten Antrag einen Wert von 4.000,00 € und für den Antrag nach § 100 BetrVG einen solchen von 2.000,00 € anzusetzen (ebenso LAG Köln - 4 Ta 145/02 - vom 24.05.2002).

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