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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 4 Ta 229/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
ZPO § 269 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2008 abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I. Die Beschwerde ist statthaft. Es ist sowohl der Streitwert nach § 269 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 511 ZPO erreicht als auch der Wert der Beschwer nach § 567 Abs. 2 ZPO. Was diesen letzteren anbelangt, so ist i. S. d. Ziffer 8211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG davon auszugehen, dass die arbeitsgerichtliche Entscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gegründet sein sollte. Eine andere Rechtsgrundlage für die arbeitsgerichtliche Entscheidung käme nicht in Betracht.
II. Wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss feststellt, ist die Einigung der Parteien erst nach Rechtshängigkeit zustande gekommen. Dementsprechend ist der Anlass zur Einreichung der Klage nicht vor Rechtshängigkeit weggefallen, was Voraussetzung einer von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichenden Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wäre. Die Klage wurde auch bereits am 06.03.2008 zugestellt (§ 269 Abs. 3 S. 3 2. Hs. ZPO).
III. Die Kosten waren indes "aus einem anderen Grund" i. S. d. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, nämlich aufgrund der Regelung in § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Nach herrschender Auffassung sind bei einer Klagerücknahme aufgrund eines Vergleichs die Kosten nach § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn die Parteien keine andere Kostenregelung getroffen haben (vgl. LAG Hamm 29. 05. 1998 - 4 Sa 1403/97 - LAGE § 98 Nr. 7; OLG Celle 08. 01. 2007 - 7 W 1/07 - OLGR Celle 2007, 453 - jeweils mit weiteren Nachweisen - sowie LAG Schleswig-Holstein 18. 04. 1996 - 4 Sa 63/95 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Kläger im Vergleich zur Klagerücknahme verpflichtet hat. Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, die Regelung des § 98 ZPO nicht auch dann vorgehen zu lassen, wenn der Kläger sonst aufgrund eines Vergleichs die Klage zurücknimmt.
Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben außergerichtlich den Rechtsstreit durch wechselseitiges Nachgeben materiell erledigt und damit einen Vergleich geschlossen. Dies führte ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. 03. 2008 zur Klagerücknahme.
Eine andere Kostenvereinbarung i.S.d. § 98 ZPO hat keine der Parteien vorgetragen, sodass dementsprechend die Kosten gegeneinander aufzuheben waren.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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