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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 259/04
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 Ta 259/04

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 05.08.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte H & J pp. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe:

Die Entstehung der Beweisaufnahmegebühr setzt nach § 31 BRAGO nicht nur voraus, dass ein Beweisaufnahmeverfahren begonnen hat, sondern auch, dass der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in einem solchen Verfahren vertreten hat (Gerold/Schmidt/van Eicken § 31 BRAGO Rdn. 86).

Die bloße Anwesenheit des Rechtsanwaltes bei der Verkündung des Beweisbeschlusses reicht dafür noch nicht aus, ebenso wenig die Erläuterung der Tatsache, dass das Gericht Beweis erheben will und deren Bedeutung gegenüber dem Mandanten (Gerold/Schmidt/van Eicken a.a.O. Rdn. 124).

Die erste Tätigkeit, die der Anwalt in Bezug auf die Beweisaufnahme als Vertreter seiner Partei entfalten kann, ist die Prüfung des Beweisbeschlusses auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie setzt voraus, dass der vollständige Beweisbeschluss nicht nur seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden ist (Gerold/Schmidt/van Eicken a.a.O.).

Sollte Rechtsanwalt W - seinerzeit noch für die Sozietät H & J pp. - bei der Verkündigung des Beweisbeschlusses anwesend gewesen sein, so reicht dieses für die Entstehung der Beweisgebühr nach dem zuvor Gesagten ebenso wenig aus wie das Schreiben des Rechtsanwalts W vom 20.08.2003.

Laut Protokoll vom 19.08.2003 (Blatt 45 a d. A.) wurde im Termin auch nur "ein Beweisbeschluss verkündet, der vom Vorsitzenden im Einzelnen noch schriftlich abzusetzen ist". Dieses geschah in Abwesenheit der Parteien. Der vollständige Beweisbeschluss lag am diesem Tag mithin noch nicht vor.

Unter dem Datum des 19.08.2003 findet sich in der Akte lediglich ein Beschluss, in dem dem Kläger aufgegeben wird, den Notarzt zu benennen, der ihn am 14.02.2003 krankgeschrieben hat. Ferner heißt es: "Um die Ladung des Arztes zu verhindern, ist es sachdienlich, eine Zweitschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen". Dazu wurde eine Frist bis zum 31.10.2003 gesetzt. Ferner enthält der Beschluss Folgendes: "Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zur Berechtigung der Abmahnungen aus dem Jahr 2002 bis zum 31.10.2003 unter Beweisantritt vorzutragen.

Die undatierte handschriftliche Fassung des unter dem 19.08. ausgefertigten Beschlusses (Blatt 45 d. A.) enthält den vom Richter durchgestrichenen Satz: "Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob sich der Kläger ab dem 30.01.2003 rechtzeitig arbeitsunfähig gemeldet hat."

Es ist demnach nach Akteninhalt davon auszugehen, dass ein Beweisbeschluss nie schriftlich abgesetzt worden ist. Dieses entspricht auch der Mitteilung von Rechtsanwalt W vom 04.05.2004 (Blatt 85 d. A.).

Im übrigen ist der unter dem 19. 8. 2003 ausgefertigte Auflagenbeschluss entsprechend richterlicher Verfügung und Geschäftsstellenvermerk (Bl. 49R d. A.) erst am 14. 10. 2003 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden. Mit Schriftsatz vom 6. 10 2003 hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits RA Wings bestellt.

Eine Beweisgebühr ist demnach für die Beschwerdeführer nicht entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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