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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 355/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH - Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2004 - 3 Ca 7660/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil die Klageerhebung mutwillig war. In dem vorangegangenen Verfahren hatten die Parteien mit Vergleich vom 28.05.2003 sich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 15.04.2003 zum 31.07.2003 sein Ende finden werde. Am 02.07.2003 erhob der anwaltlich vertretene Kläger die vorliegende Klage. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er habe mehrfach mit der Personalabteilung, dort mit einer Frau, deren Name er - phonetisch - mit W angibt, telefoniert und sei mehrfach vertröstet worden. In ihrer dazu vom Gericht eingeholten Stellungnahme hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe sich zu keiner Zeit telefonisch bezüglich nach ausstehender Abrechnungen informiert. Eine Mitarbeiterin namens W oder ähnlichen Namens sei bei der Beklagten auch nicht beschäftigt. Im Übrigen sei dem Kläger der Abrechnungsverlauf hinreichend bekannt, nämlich dass die Abrechnungen jeweils gegen Ende des Abrechnungsmonats durchgeführt worden würden, sodass in der ersten Woche des folgenden Monats die Zahlung auf dem Konto eingehe. Da eine Abrechnung gemäß dem am 28. 05. 2003 abgeschlossen Vergleich nicht mehr möglich gewesen sei, habe die Beklagte sämtliche Zahlungen für April, Mai und Juni mit der Überweisung Anfang Juli 2003 getätigt. Die Überweisung sei am 02.07.2003 erfolgt. Der Kläger hat auch auf dieses Gegenvorbringen der Beklagten hin seinen unsubstantiierten Vortrag zu den Telefonaten weder noch substantiiert noch glaubhaft gemacht. Aber selbst dann, wenn der Kläger mehrfach telefoniert hätte und "vertröstet" worden sein sollte, so bedeutet dieses, dass die Beklagte die Berechtigung der Ansprüche des Klägers als solche nicht in Abrede stellte. Eine bemittelte Partei hätte in dieser Situation vor Erhebung einer Klage, deren Kosten sie auch bei Obsiegen selbst tragen müsste (§ 12 a Abs. 1 ArbGG) der Beklagten zunächst - gegebenenfalls auch schriftlich - eine ausdrückliche Frist mit Klageandrohung gesetzt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß § 12 a Abs. 1 S. 2 ArbGG ein Rechtsanwalt vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG hinzuweisen hat. Eine bemittelte Partei wird in einem solchen Falle in aller Regel selbst nach einer verstrichenen selbstgesetzten Frist den Anwalt bitten, durch anwaltlichen Schriftsatz dem Gegner eine neue Frist zu setzen. Die sofortige Klageerhebung durch den anwaltlich beratenen Kläger war im vorliegenden Fall mutwillig. Die Kosten der Entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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