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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 4 Ta 364/07
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2007 - 10 Ca 10321/06 - abgeändert:
Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Gründe:
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis.
1. Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von den sonstigen Rechtsverhältnissen, aufgrund deren Dienste erbracht werden, durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienste im Rahmen einer vom Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in diese fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (vgl. zum Beispiel BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 247/97 -).
2. Nach diesen Maßgaben ist auch bei der Mitarbeit eines nichtehelichen Lebenspartners im Erwerbsgeschäft des anderen von einer möglicherweise sonst gegebenen gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit abzugrenzen (GbR). Es kommt auf die Eingliederung in eine fremde, von dem anderen bestimmte Arbeitsorganisation an. Dabei ist wiederum das Weisungsrecht maßgebend.
3. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beklagte weder erst - noch - trotz ausdrücklichen Hinweises des Landesarbeitsgerichts im Schreiben vom 11.12.2007 - zweitinstanzlich den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21.03.2007 bestritten hat.
a) Danach ist zunächst davon auszugehen, dass allein der Beklagte Inhaber der E war, in der die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2003 bis Dezember 2003 gearbeitet hat.
b) Die Klägerin war nach ihrem unbestrittenen Vortrag örtlich in das Erwerbsgeschäft, nämlich das Büro in F , eingebunden, an dem sie einen eigenen Schreibtisch hatte und die dortigen Arbeitsmittel, insbesondere die EDV und die Kommunikationsmittel benutzte. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag erhielt sie dazu die Weisungen des Beklagten und dieser erwartete, dass die Klägerin sie umsetzte. Der Beklagte hat danach der Klägerin einzelne Vorgaben bezüglich der Planung der Veranstaltungen entsprechend den vorher von ihm getroffenen Absprachen mit der C gemacht. Die Klägerin hatte keinen Einfluss darauf, wann ihre Leistungen zu erbringen waren, dies wurde vielmehr vom Beklagten vorgegeben, ebenso wie die Inhalte, die sich aufgrund der Umsetzung des bestehenden Konzepts, das der Beklagte zuvor ohne Mitwirkung der Klägerin abgestimmt hatte, im Wesentlichen wiederholten (Bl. 41 d. A.). Der Beklagte verteilte die einzelnen zu erledigenden Arbeiten (Bl. 42 d. A.). Neben der Teilnahme an Veranstaltungen, die ebenfalls nach Absprache der C vom Beklagten vorgegeben war, führte die Klägerin so ab Juli 2003 die Veranstaltungen für die C (Einzelheiten zu diesen Veranstaltungen Bl. 40 d. A.) durch, wirkte bei der Organisation, Planung und dem Briefing des an dem jeweiligen Stand ("Milchbar") eingesetzten Personals mit. Auf der Basis der zwischen ihm und der C getroffenen Absprachen übertrug der Beklagte der Klägerin eine Vielzahl von Arbeiten. So beschaffte die Klägerin auf der Grundlage vorheriger Instruktionen des Beklagten auch Ausstattungsgegenstände und Personal für die Promotion.
Nach diesem nicht bestrittenen Vortrag war die Klägerin mithin vollständig in die vom Beklagten bestimmte Arbeitsorganisation eingebunden und hatte nach dessen Weisungen zu arbeiten.
c) Nach dem Vortrag der Klägerin war für diese Arbeit auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart.
Tatsächlich zahlte der Beklagte beginnend mit dem Jahre 2004 - von der Klägerin vorgetragen und von diesem nicht bestritten - insgesamt 10.000,00 € für die Teilnahme an Veranstaltungen. Darüber hinaus sollte nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin diese als Miteigentümerin bei dem aus Mitteln des Gewerbetriebs finanzierten Immobilienerwerb beteiligt werden. Die Erwartung, mit einer Immobilie entgolten zu werden, war schon in der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.1964 (5 AZR 261/63) maßgebend für die Annahme einer so genannten fehlgeschlagenen Vergütungserwartung und die Begründung eines Anspruchs aus § 612 Abs. 2 BGB.
Was im Übrigen die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung in der Abgrenzung zu reinen Gefälligkeitsverrichtungen anbelangt, so hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der Entscheidung vom 19.02.1970 (5 ARZ 241/69) darauf hingewiesen, dass es darauf für die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht ankommen könne, da insoweit sich der Klageanspruch allenfalls bei einer Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen lasse; sollten Dienstleistungen nur Gefälligkeitsverrichtungen gewesen sein, so würde überhaupt kein Anspruch bestehen, was indessen nichts an der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ändere.
d) Dies gilt auch für die vom Arbeitsgericht im Nicht-Abhilfe-Beschluss vermisste Verpflichtung der Klägerin. Davon abgesehen aber muss die tatsächliche Leistung weisungsabhängiger Dienste der von der Klägerin unbestritten dargelegten Art im Erwerbsgeschäft des Beklagten auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen schließen lassen.
4. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Arbeitsgericht zu entscheiden (vgl. statt vieler: Germelmann u. a. § 48 ArbGG, Randnote 97).
Ende der Entscheidung
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