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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 377/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe: Die Klägerin hat - worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgehoben hat - bereits eine Woche nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht selten, dass nicht pünktlich zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Arbeitspapiere und Zeugnisse vorliegen. Auch dann, wenn die Klägerin am 15.06.2004 "vertröstet" wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass nicht absehbar sei, wann und wo die berechtigten Ansprüche der Klägerin ausgeglichen würden, so bedeutet dieses, dass die Beklagte die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin nicht in Abrede stellte. Eine bemittelte Partei hätte in dieser Situation vor der Erhebung einer Klage, deren Kosten sie auch bei Obsiegen selbst tragen müsste (§ 12a Abs: 1 ArbGG), der Beklagten zunächst - ggf. auch schriftlich - auch eine ausdrückliche Frist mit Klageandrohung gesetzt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG ein Rechtsanwalt vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen hat. Eine bemittelte Partei wird in einem solchen Falle in aller Regel selbst nach einer verstrichenen selbst gesetzten Frist den Anwalt bitten, durch anwaltlichen Schriftsatz dem Gegner eine neue Frist zu setzen. Das Vorgehen der anwaltlich beratenen Klägerin im vorliegenden Fall war mutwillig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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