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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 72/07
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 5
ZPO § 85 Abs. 2
Ein Rechtsanwalt muss durch allgemeine Anweisungen Vorsorge dafür treffen, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen vermieden werden. Ist dieses geschehen, darf ein Rechtsanwalt die Unterschriftenkontrolle gänzlich einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiterin überlassen und sich auf das Funktionieren seiner Anweisungen verlassen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25. 1. 2007 - 6 Ca 8510/06 - abgeändert:

Die Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2006 wird nachträglich zugelassen.

Gründe:

I. Die Beklagte, die im Bereich Reinigungsservice, Gebäudemanagement und Flughafenservice tätig ist und deutschlandweit ca. 3000 Mitarbeiter beschäftigt, kündigte das mit der Klägerin am 01.05.1999 begonnene Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2006, dass der Klägerin am 29.09.2006 zugegangen ist.

Am 18.10.2006 ging bei Gericht eine nicht unterzeichnete Kündigungsschutzklage ein, die auch noch andere Streitgegenstände betrifft.

Nach einem schriftlichen Hinweis des Arbeitsgericht vom 26.10.2006 unterzeichnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrift am 02.11.2006.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2006, beim Arbeitsgericht am 06.11.2006 eingegangen, beantragte die Klägerin, die Klage nachträglich zuzulassen.

Ihr Prozessbevollmächtigter hat dazu Folgendes vorgetragen:

Über den Erhalt der Kündigung habe die Klägerin ihn bereits am 29.09.2006 telefonisch informiert. Die Angelegenheit sei sodann in den Kanzleiräumen am 2. Oktober 2006 besprochen worden. In diesem Termin habe die Klägerin ihn, den Prozessbevollmächtigten beauftragt, die Klage innerhalb der Frist des § 4 KSchG einzureichen.

Nach Zugang der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sei sodann am 17. und 18.10.2006 die Klageschrift diktiert worden. Dabei habe der Prozessbevollmächtigte auch noch 3 weitere Klagen von Kollegen der Klägerin diktiert, die sich ebenfalls gegen Kündigungen bzw. Abmahnungen richteten.

Sämtliche Klagen seien nach Diktat von der angestellten Mitarbeiterin Frau S S geschrieben worden. Frau S sei 35 Jahre alt und ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie sei seit September 1994 als solche in der Kanzlei K und B in Köln beschäftigt gewesen. Sowohl die Fristenkontrolle als auch das Schreiben nach Diktat gehörten zu ihren ständigen Aufgaben. In den Arbeitszeugnissen seien ihr stets gute bis sehr gute Leistungen und hohe Zuverlässigkeit bescheinigt worden.

Ebenso gut und zuverlässig habe sich Frau S in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wo sie seit dem 16.06.2006 mit 30 Wochenstunden beschäftigt sei, in den gleichen Aufgaben gezeigt. Frau S habe stets einwandfrei gearbeitet und insbesondere weder Fristen unkorrekt notiert, noch sonstige wesentlichen Arbeitsanweisungen nicht beachtet.

Bereits in den ersten Tagen der Tätigkeit habe sich Frau S auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten mit sog. "Mitarbeitermemos" vertraut gemacht. In dem "Memo 2: Erstellung eines Schriftsatzes" welches als Anlage beigelegt ist (Bl. 41 - 43 d.A.) heißt es:

"Erst nach Unterschrift der Klage und der beglaubigten Abschriften darf der Schriftsatz in das Postausgangsfach (blaues Fach mit entspr. Beschriftung) in das Sekretariat gelegt werden. Achtung: Eine Klage, die nicht unterschrieben ist, gilt i. d. R. als nicht erhoben, d. h. dass entsprechende Fristen (z. B. Berufungsfrist bzw. Klagefrist gem. § 4 KSchG) nicht gewahrt werden können, wenn die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehlt. Daher gilt die doppelte Unterschriftenkontrolle: Jeder Schriftsatz und auch jedes sonstige Schreiben, das in das Postausgangsfach im Sekretariat gelegt wird, ist vorher auf Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (1. Kontrolle). Vor der Kuvertierung (bzw. im Falle der unkuvertierten Abgabe bei Gericht: Vor der Abgabe bzw. dem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten) erfolgt erneut eine Überprüfung auf Vorhandensein der Unterschrift (2. Kontrolle). Verantwortlich für die Kontrollen ist stets der Ausführende."

Diese Arbeitsmappe werde im Sekretariat aufbewahrt und von den Mitarbeitern regelmäßig bei Fragen herangezogen. Frau S sei der zitierte Inhalt bekannt. In den letzten Monaten habe der Prozessbevollmächtigte Frau S darüber hinaus in mindestens zwei Fällen nochmals auf die Erforderlichkeit der doppelten Unterschriftskontrolle angesprochen. Zumindest die Einhaltung der 1. Kontrolle werde von allen Rechtsanwälten der Kanzlei wöchentlich überprüft, in dem die Post im Postausgangsfach nach vorhandenen Unterschriften stichprobenartig geprüft werde.

Dass Frau S die Klageschrift nach ihrer Fertigstellung am 18.10.2006 statt in die Unterschriftenmappe versehentlich in das Postausgangsfach gelegt habe, habe sich wie folgt ereignet:

Nachdem die vorliegende Klageschrift gemeinsam mit den drei weiteren Klagen am 18.10.2006 von Frau S als Entwurf geschrieben und vom Prozessbevollmächtigten gegen Mittag kontrolliert worden sei, seien alle 4 Klagen schließlich ausgefertigt, mit Anlagen erstellt und dann zur Unterschrift des Prozessbevollmächtigten gegen 11.00 Uhr vorgelegt worden. Dabei sei versehentlich die vorliegende Klageschrift nicht vorgelegt worden, sondern im Postausgangsfach gelandet. Den Grund hierfür könne sich Frau S nicht erklären. Sie sei bei diesen Vorgängen allein im Empfangsbereich gewesen, der gleichzeitig ihr Arbeitsplatz sei. Sie vermute, dass sie die Klageschrift versehentlich noch mit einer anderen Klageschrift eines anderen Rechtsanwalt der Kanzlei in das Postausgangsfach abgelegt habe, als sie die Abschriften und Anlagen der 4 Klagen gefertigt und geheftet habe.

Da der Prozessbevollmächtigte um 12.00 Uhr einen umfangreichen Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme beim LAG Köln und bereits um 15.30 Uhr einen nächsten Termin in K -O gehabt habe, habe er Frau S mitgeteilt, dass er möglicherweise erst gegen 19.00 Uhr in die Kanzlei zurückkehren werde und vermutlich erst spät in der Nacht die Kanzlei verlassen werde. Frau S habe angeboten, dass sie die Klagen auf dem Heimweg in den Briefkasten des Arbeitsgerichts werfen könne. Dies erfolge des öfteren, wenn der Prozessbevollmächtigte oder ein Kollege die Klagen nicht selbst auf seinem Heimweg beim Arbeitsgericht einwerfe.

Gegen 17.30 Uhr habe Frau S sodann die im Postausgangsfach befindlichen Klageschriften unkuvertiert in den Briefkasten des Arbeitsgerichts geworfen. Dabei habe sie es versäumt, sämtliche 4 Klageschriften an das Arbeitsgericht nochmals auf das Vorhandensein der Unterschriften zu überprüfen.

Die vorstehenden Angaben versichert der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich. Zusätzlich bezieht er sich auf die eidesstattliche Versicherung der Frau S (Bl. 40 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2007 den Antrag zurückgewiesen. Es hat gemeint, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trage eigenes Verschulden. Denn er habe in jedem Fall kontrollieren müssen, dass nach seinem Entwurf die endgültige Klageschrift gefertigt und von ihm unterzeichnet werde. Angesichts des Umstandes, dass es seinerzeit lediglich um insgesamt 4 Klageentwürfe gegangen sei, habe ihm auffallen müssen, dass bei der Unterschrift eine Klage gefehlt habe.

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.03.2007 zugestellten Beschluss, hat die Klägerin am 9. 03. 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass die Ausführungen des Gerichts bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachzuvollziehen seien, da sich aus der Antragsbegründung eindeutig ergebe, dass es sich bei dem am 18.10.2006 eingereichten Schriftsatz gerade nicht um einen noch zu überarbeitenden Entwurf, sondern um die Reinschrift handele, da dort vorgetragen gewesen sei, dass die streitgegenständliche Klageschrift gemeinsam mit den 3 anderen nach Diktat von Frau S am 18.10.2006 als Entwurf geschrieben worden sei und von dem Prozessbevollmächtigten gegen Mittag kontrolliert worden sei, so dass die 4 Klagen schließlich ausgefertigt worden seien und bei der Vorlage zur Unterschrift an den Prozessbevollmächtigten gegen 11.00 Uhr die streitgegenständliche Klageschrift nicht vorgelegt worden sei, sondern im Postausgangsfach gelandet sei. Insofern handele es sich um eine Pflichtverletzung der Mitarbeiterin, die dem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen sei.

Hätte Frau S - so die Klägerin - ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, wäre die Klageschrift nicht ohne Unterschrift eingereicht worden. Die Klageschrift hätte dann ohne Weiteres noch bis zum 20.10.2006 unterschrieben und fristgerecht eingereicht werden können.

Die Beklagte hat sich innerhalb der ihr zur Äußerung gesetzten Frist zu dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung der Beschwerde nicht geäußert.

II. Die Klage war nachträglich zuzulassen.

1. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses, nämlich nach Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 26.10.2006 am 06.11.2006 bei Gericht eingegangen (§ 5 Abs. 3 KSchG). Der Antrag enthält auch die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und die Mittel für deren Glaubhaftmachung (§ 5 Abs. 2 KSchG). Da die bereits bei Gericht befindliche Klageschrift am 02.11.2006 bereits unterzeichnet worden war, ist auch den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG genügt.

2. Die Klage war nachträglich zuzulassen, da die Klägerin trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dabei geht die erkennende Kammer ebenfalls davon aus, dass § 85 Abs. 2 ZPO Anwendung findet. Gleichwohl war kein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin festzustellen.

a) Zum Tatsächlichen ist zunächst aufgrund der anwaltlich versicherten Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung von Frau S davon auszugehen, dass am 18.10.2006 nicht nur ein Entwurf gefertigt war, sondern dieser bereits vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin kontrolliert war und von Frau S fertig gestellt war. Frau S hat ihn nur nach Fertigstellung nicht in die Unterschriftsmappe, sondern in das Postausgangsfach gelegt.

b) Sofern das Arbeitsgericht der Auffassung ist, dass dem Klägervertreter bei der Unterzeichnung der übrigen Klageentwürfe das Fehlen der vorliegenden Klageschrift hätte auffallen müssen, überzieht es die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt. Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG 27.09.1995 - 1 BVR 414/95 - NJW 1996, 309).

Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen bei Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelten Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfG aaO.). Gleiches muss für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gelten.

Der Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine juristische Schulung verlangen, zur selbstständigen Erledigung seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal übertragen. Versehen dieses Personals, die nicht auf eigenes Verschulden des Anwalts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten. Eine solche einfache Tätigkeit ist auch die Überprüfung bestimmender Schriftsätze auf die erforderliche Unterschrift (BVerfG aaO.). Der Anwalt muss allerdings durch allgemeine Anweisungen Vorsorge dafür getroffen haben, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden.

In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz nach seiner Fertigstellung nicht sofort unterzeichnet, weil er erst noch eine Rücksprache mit einem Kollegen nehmen musste. Im Anschluss an diese Unterredung hatte er den Schriftsatz versehentlich ohne Unterschrift einer Angestellten übergeben und ihr den Auftrag erteilt, den Schriftsatz für den Postausgang fertig zu machen und noch am selben Tag fristwahrend per Fax vorab an das LAG zu übersenden. Dementsprechend wurde der nicht unterschriebene Schriftsatz gefaxt. Das LAG gewährte keine Wiedereinsetzung. Das BVerfG führt dazu aus, dass erfahrungsgemäß bei Arbeiten, die unter Zeitdruck gefertigt werden, besonders leicht technische Fehler auftreten. Gerade sie bedürfen einer sorgfältigen Kontrolle. Besteht daher eine generelle Anordnung, alle Schriftsätze vor Abgang daraufhin zu überprüfen, ob sie mit einer Unterschrift versehen sind, so kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass diese Anordnung auch bei eilbedürftigen Schriftsätzen strikt beachtet wird. Selbst in einem solchen Fall ist nach Rechtsprechung des BVerfG ein Mitverschulden des sachbearbeitenden Anwalts, dass der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte, nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall ist vorgetragen, glaubhaft gemacht und auch von der Beklagten nicht bestritten, dass in der Kanzlei die in dem "Memo 2" beschriebene Doppelkontrolle hinsichtlich der Unterschrift organisiert ist. Es ist ebenfalls festzustellen, dass Frau S mit diesem Verfahren vertraut gemacht worden ist, dass die sorgfältig ausgewählt und überwacht war.

Damit durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unterschriftskontrolle gänzlich seiner Mitarbeiterin überlassen und sich auf das Funktionieren seiner Anweisungen verlassen. Wenn das BVerfG in einem solchen Fall selbst dann ein (Mit)-Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts verneint, wenn dieser einen nicht unterschriebenen Schriftsatz einer Angestellten mit dem Auftrag des Faxens übergibt, dann ist erst Recht die Anforderung des Arbeitsgerichts überzogen, welches offensichtlich davon ausgeht, dass einem Rechtsanwalt, der typischerweise und im vorliegenden Fall - wie dargelegt - erst recht unter Zeitdruck arbeitet, bei Unterschriftsleistung unter mehrere vorgelegte Klageschriften auffallen müsste, dass noch eine weitere Klage fehlt.

3. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist vom Arbeitsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits mit zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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