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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 86/07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Bewilligung einer Freischicht an einem bestimmten Tag ist nicht anhand des Entgelts für diesen Tag zu bemessen. Es handelt sich i. d. R. um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit. Daher ist das Interesse des Antragstellers an der Freistellung zu bewerten (hier: Schreiben einer Semesterklausur im Fernstudium bewertet mit 2.000,00 €).
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Wert der Streitigkeit konnte nicht anhand des für den einen Tag zu zahlenden Entgelts bestimmt werden. In der Rechtssprechung der Landesarbeitsgerichte wird zwar ein Urlaubsanspruch regelmäßig mit dem Betrag des Urlaubsentgelts bewertet. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist jedoch, dass in diesen Fällen nicht um die Lage, sondern um die Höhe bzw. um den Bestand des Urlaubsanspruchs gestritten wird. Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Bezahlung des 27.01.2007 sondern nur um die Frage, ob der Antragstellerin gestattet wurde, an diesem Tag von der Arbeit fernzubleiben. Es geht also um Freizeit. Dieses ist ein nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand, der nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten ist.

2. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 23.09.1991 (- 3 Ta 183/91 - LAG § 8 BRAGO Nr. 16) für einen Streit, der nicht um den Umfang eines Urlaubsanspruchs sondern nur um die konkrete Lage des Urlaubs ging, mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO den damaligen Ausfallwert von 6.000,00 DM festgesetzt. Es ging um die zeitliche Lage eines einwöchigen Urlaubs. Den Wert einer Klage auf Erteilung eines unbezahlten Sonderurlaubs bewertet das Landesarbeitsgericht Berlin (06.09.2002 - 17 Ta 6084/03 -) nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung. Dabei sei auf den Zweck sowie die Dauer des Sonderurlaubs, nicht jedoch auf die Höhe des während der Freistellung entfallenen Entgeltanspruchs abzustellen.

3. Bei der Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kommt es auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung des Streitwerts stets vom Interesse des Klägers auszugehen ist (vgl. grundsätzlich BVerfG 31.10.1996 NJW 1997, 311; LAG Köln 24.05.2002 - 4 Ta 124/02 - ArbuR 2002, 399).

Nach unwidersprochener Darlegung der Klägerin hätte die Nichtbewilligung der Freischicht wegen des Nichtmitschreibens der Semesterklausur eine Verzögerung des Studiums um mindestens 5 Monate bedeutet. Dabei sind zum einen die von der Klägerin angegebenen Studiengebühren von monatlich 245,00 €, zum anderen die von der Klägerin dargelegte Folge, sich erst 5 Monate später als Pflegedienstleiterin bewerben zu können, zu berücksichtigen. Die Schwierigkeit der Sache ist eher gering anzusetzen.

Nach diesen Vorgaben erscheint ein Hauptsache-Streitwert von 2000 € als angemessen.

4. Es erscheint indes gerechtfertigt, keine Kürzung wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorzunehmen. Denn es handelt sich vorliegend um eine Leistungsverfügung, die die Sache de facto endgültig regelte. Angesichts des nahen Termins (27.01.), um den es ging, hätte im Januar ein Hauptsacheverfahren zur Befriedung der Ansprüche der Klägerin nicht mehr eingeleitet werden können.

Ende der Entscheidung

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