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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.01.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 1013/08
Rechtsgebiete: GTV 2005


Vorschriften:

ARD-Grundsatztarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (GTV 2005)
Die im ARD-Grundsatztarifvertrag (GTV 2005) festgelegte Stichtagsregelung ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2008 - 7 Ca 1350/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers.

Der 1936 geborene Kläger war seit dem 01.11.1978 für die Beklagte tätig. Gemäß § 11 des Arbeitsvertrages erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage nach den bei ihr geltenden Bestimmungen. Zum 01.04.2001 trat der Kläger in den Ruhestand.

Der Kläger erhielt zunächst eine Betriebsrente nach der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage vom 31.07.1998. Diese Dienstvereinbarung sah eine Netto-Gesamtversorgungsobergrenze vor, die bei 93,5 % lag.

Zum 31.07.2001 kündigte die Beklagte diese Dienstvereinbarung, weil eine unveränderte Fortführung der Netto-Gesamtversorgungsgrenze angesichts der zwischenzeitlichen und absehbaren Entwicklung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht nach ihrer Einschätzung im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu erheblichen Mehrbelastung geführt hätte.

Im Oktober 2004 vereinbarte die Beklagte mit den Gewerkschaften den rückwirkend zum 01.07.2003 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks Köln" (TV-VZ 2003). Dieser Tarifvertrag wurde am 12.09.2005 durch den ARD-Grundsatztarifvertrag 2005 (GTV 2005) insoweit abgelöst, als die bisherige Netto-Gesamtversorgungsgrenze in eine Brutto-Gesamtversorgungsobergrenze umgewandelt wurde. Diese Umwandlung erfolgte zum Stichtag 01.01.2005. Gemäß Nr. 4.2 GTV 2005 wurde für die Betriebsrentner der Beklagten zu diesem Stichtag letztmalig eine Berechnung der Gesamtversorgung durchgeführt. Hinsichtlich des Umstellungsverfahrens verständigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine standardisierte Berechnung der Brutto-Gesamtversorgungsobergrenze am Maßstab eines 63jährigen, kinderlosen, nicht schwerbehinderten Anwärters der Steuerklasse III und gleichzeitiger Berechnung der zu erwartenden BfA-Rente nach dem steuerlichen Nährungsverfahren.

Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Umstellung wurden die Versorgungsbezüge des Klägers von monatlich 1.148,94 EUR auf 1.299,80 EUR erhöht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies aufgrund der Umstellung auf den GTV 2005 (so die Beklagte) oder aufgrund des alten Netto-Gesamtversorgungssystems (so der Kläger) erfolgte.

Die Beklagte zahlt die Betriebsrente in Höhe von 1.299,80 EUR 13,04 mal im Jahr an den Kläger.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger eine um 422,72 EUR pro Monat höhere Betriebsrente.

Er hat vorgebracht, dass ihm nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Teilhabe an den Verbesserungen, die den Neurentnern zum Stichtag 01.01.2005 zuteil würden, zustehe. Wäre er nicht vor dem Stichtag sondern nach dem Stichtag in Ruhestand getreten, hätte er eine erheblich höhere Betriebsrente erhalten. Der Kläger hat hierzu auf die von ihm vorgelegte Vergleichsberechnung (Bl. 74 d. A.) verwiesen.

Ursache sei eine generelle Anhebung der Versorgungsobergrenze, die wiederum daraus resultiere, das geänderte Parameter bei der Ermittlung der Brutto-Gesamtversorgungsobergrenze zugrundegelegt würden, nämlich die Versorgungsberechnung für einen 63jährigen, nicht schwerbehinderten Anwärter mit der Steuerklasse III zum Stichtag der Umwandlung. Damit erhalte ein 63jähriger bereits das, was nach der alten Regelung nur 65jährige erdient hätten. Dies stelle ein Versorgungsgeschenk an alle Neurentner ab dem Stichtag 01.01.2005 in Höhe von durchschnittlich 14,4 % dar. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Die von der Beklagtenseite angeführten Zwecke könnten durch die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung nicht erreicht werden. Zudem sei die gewählte Stichtagsregelung unsachlich und willkürlich.

Im Ergebnis sei der Kläger so zu behandeln, wie Rentner, deren Versorgungsfall nach dem Stichtag eingetreten sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.203,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass seine Versorgungsbezüge ab dem Stichtag 01.012005 nach dem neuen Brutto-Gesamtversorgungssystem zu berechnen sind, welches durch Grundsatztarifvertrag 2005 eingeführt worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bestritten. Dass die Beklagte zwischen Versorgungsempfängern und Anwärtern nach dem Umstellungsstichtag unterscheide, sei weder willkürlich noch rechtswidrig. Die Wahl des Stichtags 01.01.2005 sei nicht zu beanstanden, da die Gesetzesänderungen im Wesentlichen erstmalig beim Anpassungslauf zum 01.01.2005 erhebliche zahlungswirksame Folgen gezeigt hätten.

Schließlich sei die Pauschalierung zur Überleitung der Bestandsrentner in den GTV 2005 nicht zu beanstanden.

Durch Urteil vom 11.06.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Die Umstellung auf ein Brutto-Gesamtversorgungssystem habe für den Kläger keine Verschlechterung gebracht. Auch die von den Tarifvertragsparteien gewählte Pauschalierung zur Überleitung der Bestandsrentner in den GTV 2005 sei nicht zu beanstanden. Denn die Notwendigkeit einer Typisierung oder Pauschalierung von Tatbeständen sei als sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen anerkannt, sofern sie sach- und realitätsgerecht erfolge und sich am typischen Fall orientiere. Dabei stehe den Tarifvertragsparteien aufgrund der verfassungsrechtlich in Artikel 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Sachgerecht sei schließlich, dass die Beklagte zwischen Alt- und Neurentnern differenziert habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, mit der Einführung des GTV 2005 seien für die Neurentner, die nach dem Stichtag 01.01.2005 in Ruhestand gingen, erheblich höhere Versorgungsbezüge festgelegt worden als für die Altrentner. Dabei habe sich die Höhe der Betriebsrente des Klägers bezogen auf den Stichtag nicht deshalb geändert, weil das Versorgungssystem geändert worden sei; es sei vielmehr lediglich zu einer vorgezogenen Anpassungsberechnung nach dem alten System gekommen.

Der Kläger beruft sich auf das Urteil des BAG vom 06.06.1974 - 3 AZR 44/74 -. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft dem Vortrag nicht gefolgt, wonach die Sachgründe für die Anhebung der Versorgungsbezüge für Neurentner nur vorgeschoben seien. Die im GTV 2005 niedergelegte Motivation, Mehrbelastungen für die öffentlichen Rundfunkanstalten zu vermeiden, sei tatsächlich nicht gegeben. Die Mehrbelastung werde bestritten. Die angebliche finanzielle Mehrbelastung könne nicht der wahre Beweggrund für die Änderung der Versorgungsordnung sein, denn dies stehe im Widerspruch dazu, dass der GTV 2005 zu einem höheren Rentenanspruch für Neurentner führe. Aus der Vergleichsberechnung des Klägers ergebe sich, dass dann, wenn er nicht vor dem Stichtag, sondern nach dem Stichtag in Ruhestand getreten wäre, er eine um 422,72 EUR höhere Betriebsrente erhalten würde. Durch die tarifvertragliche Regelung erhalte ein 63jähriger, der in Ruhestand gehe, dasjenige, das nach der alten Regelung nur ein 65jähriger erzielen könne.

Ein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe nicht. Denn es gehe hier nicht darum, dass zwischen Rentnern und Anwärtern unterschieden werde. Gleichheitswidrig sei das Ruheständler mit unterschiedlichen Pensionierungsdaten unterschiedlich behandelt würden. Es werde eine Gruppe von Pensionären begünstigt, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand getreten sei. Die bewusste Anhebung der Versorgungsbezüge führe ursächlich zur Ungleichbehandlung zweier ansonsten vollkommen einheitlichen Gruppen von Versorgungsempfängern. Es handele sich um eine Ungleichbehandlung anhand eines statusbezogenen Merkmals, nämlich dem Status als Altrentner oder Neurentner zum Stichtag. Damit werde letztlich das persönliche Merkmal "Datum des Ausscheidens" zum ausschlaggebenden Differenzierungskriterium gemacht, das aber gerade keinen sachlichen Grund im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen könne.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2008 - 7 Ca 1350/08 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.203,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem Stichtag 01.01.2005 nach dem neuen Brutto-Gesamtversorgungssystem zu berechnen sind, welches durch Grundsatztarifvertrag 2005 eingeführt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehle schon daran, dass "gleiche Sachverhalte" bezüglich Altrentnern und Neurentnern vorlägen. Unrichtig sei insbesondere das Vorbringen des Klägers, dass mit dem GTV 2005 das Ziel einer massiven Anhebung der Versorgungsbezüge für Versorgungsempfänger, die ab dem Stichtag in den Ruhestand getreten sind, verfolgt worden sei. Die Beklagte verweist darauf, dass durch die pauschale Ableitung der Bruttogesamtversorgungsobergrenzen von einem 63jährigen Versorgungsempfänger und dem Umstand, dass es bereits im alten Nettosystem für diesen Personenkreis im Grunde keinen Unterschied mache, ob sie mit Alter 63 oder erst mit Alter 65 ausschieden, tatsächlich ein von den Tarifvertragsparteien erkannter Effekt nicht auszuschließen gewesen sei, nämlich derjenige, dass Versorgungsempfänger, die keine oder nur geringfügige Kürzungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten hinzunehmen hätten, im neuen System tatsächlich etwas höhere Rentenansprüche hätten, als im bisherigen Netto-Gesamtversorgungssystem. Dieser Umstand sei den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen. Es habe sich um ein Entgegenkommen gegenüber den Gewerkschaften gehandelt und sei der Preis gewesen für die in Zukunft erzielbaren Einsparungen durch die Umstellung auf das neue Bruttosystem.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten ausführlichen Schriftsätze und die diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen und Berechnungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch besteht keine Anspruchsgrundlage.

I. Kein Anspruch lässt sich zunächst aus den zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrag und dem dort enthaltenen Verweis auf die jeweilige Versorgungszusage nach den bei der Beklagten geltenden Bestimmungen herleiten. Aus den bei Abschluss des Arbeitsvertrages geltenden Bestimmungen ergibt sich der Anspruch des Klägers nicht. Auch die späteren Änderungen der für die Versorgungszusage geltenden Bestimmungen führt zu keinem Anspruch des Klägers. Denn auch die späteren Änderungen und tarifvertraglichen Neuregelungen enthalten keine Bestimmung, dass der Kläger so behandelt werden müsste, wie die Neurentner, die nach dem 01.01.2005 in Ruhestand gehen. Auch der GTV 2005 sieht eine solche Regelung nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 19.01.2009 hat die Klägerseite nochmals bestätigt, dass der Kläger entsprechend den Buchstaben des GTV 2005 behandelt worden ist; sein Begehren besteht gerade darin, die unterschiedliche Behandlung, die der GTV 2005 für Alt- und Neurentner vorsieht, für gleichheitswidrig zu erklären und den Kläger über die im GTV 2005 getroffene Regelung hinausgehend so zu behandeln, wie Neurentner nach dem GTV 2005 behandelt werden.

II. Ein Anspruch des Klägers könnte daher allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgen.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Immer dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, greift das Gebot der Gleichbehandlung ein. In einem solchen Fall dürfen Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen von einer solchen Regelung ausgeschlossen werden (siehe BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 43/04 - , EZA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4; BAG, Urteil vom 14.06.2006 - 5 AZR 584/05 - , EZA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 9 m.umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch eine sachfremde Gruppenbildung ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zulässig.

2. Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien eine Gruppenbildung anhand des Eintrittsdatums in den Ruhestand gewählt. Darauf stellt auch der Kläger ab, der dahingehend argumentiert, dass die Tarifvertragsparteien allein das Datum des Eintritts in den Ruhestand als Anknüpfungspunkt für die Differenzierung genommen hätten, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte selbst Tarifvertragspartei und daher an den Tarifvertrag gebunden ist.

Die Differenzierung nach dem Datum des Renteneintritts ist ein Stichtagsregelung. Denn sie impliziert eine unterschiedliche Behandlungsweise, je nachdem, ob der Renteneintritt vor oder nach dem Stichtag erfolgt.

a. Stichtagsregelungen sind nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist lediglich, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (siehe BAG, Urteil vom 11.01.2003 - 6 AZR 84/03 - , NZA 2004, Seite 723 ff.; BAG, Urteil vom 28.07.2004 - 10 AZR 19/04 -NZA 2004, Seite 1152; BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 6 AZR 746/06 - , NZA 2007, Seite 881).

b. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf die Entscheidung des BAG, Urteil vom 06.06.1974 - 3 AZR 44/74 - (NJW 1975, Seite 78) beruft, ergibt sich auch aus dieser Entscheidung eindeutig, dass Stichtagsregelungen zulässig sind. Insbesondere darf der Arbeitgeber für solche Arbeitnehmer, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten, Verbesserungen vorsehen. Nur dann, wenn die Wahl des Stichtages auf unsachlichen oder sachfremden Gründen beruht, kann eine solche Stichtagsregelung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten beanstandet werden. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2008 - 3 AZN 1353/07 - hat das Bundesarbeitsgericht zudem deutlich gemacht, dass sowohl sie Stichtagsregelung des GTV wie auch die Regelung über die Pauschalierung sach- und realitätsgerecht waren und im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden sind (ebenso zuvor LAG Köln, Urteil vom 16.8.2007 - 3 Sa 345/07; LAG Köln , Urteil vom 3.7.2007 - 1 Sa 162/07).

c. Im vorliegenden Fall liegen ausreichende sachliche Gründe für die Stichtagsfestlegung vor. Bereits in der Präambel zum GTV 2005 haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten, dass Grund für die Stichtagsfestsetzung die erfolgten und absehbaren Gesetzesänderungen waren, insbesondere das Alterseinkünftegesetz, das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz, das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Abschaffung des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag auf die Sozialversicherungsrenten durch das 2. Gesetz zur Änderung des VI. Buches des SGB und anderer Gesetze. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Mehrbelastungen im Einzelnen durch die zum Stichtag vorgenommene Umstellung von der Nettooberversorgungsgrenze auf die Bruttooberversorgungsgrenze summenmäßig erreicht worden sind.

Denn unabhängig von der konkreten Höhe ist offenkundig, dass eine Umstellung von einer Nettooberversorgungsgrenze auf eine Bruttooberversorgungsgrenze für die Beklagte finanziell vorteilhaft war. Denn hierdurch wurde die Beklagte von zukünftigen Schwankungen der Nettoverdienste durch eine Änderung der Sozial- und Steuergesetzgebung unabhängig. Damit war nicht nur eine bessere Kalkulierbarkeit verbunden, sondern auch, dass Schmälerungen der Nettovergütung der Mitarbeiter durch neue Steuer- oder Sozialgesetze nicht zu einer Erhöhung der jeweiligen Betriebsrenten führte. Denn bei Fortgeltung des Nettoversorgungssystem hätte jede Erhöhung beispielsweise der Sozialversicherungsbeiträge, etwa des Kranken- oder Rentenversicherungsbeitrages, aber auch jede steuerliche Mehrbelastung unmittelbar dazu geführt, dass das Nettoeinkommen der Mitarbeiter gesunken und folglich bei gleichbleibender Nettooberversorgungsgrenze die Betriebsrente des in Ruhestand gehenden Arbeitnehmers gestiegen wäre.

Bereits diese Zwecke rechtfertigen die vorliegende Stichtagsbildung, ohne dass es bezüglich der Vermeidung von Mehrbelastungen auf die konkrete Höhe ankäme.

d. Nicht gefolgt werden kann der Klägerseite, wenn sie vorträgt, der Zweck des GTV 2005 sei in Wahrheit eine erhebliche Anhebung der Versorgungsbezüge für Neurentner gewesen. Zustandekommen und Präambel des Tarifvertrages sprechen eindeutig gegen diese Annahme.

Die Tatsache, dass die Beklagte durch die Umstellung auf eine Bruttooberversorgungsgrenze von allen Steigerungen der Betriebsrenten freigestellt wird, die sich durch eine Erhöhung von Sozialversicherungsabgaben oder Steuern durch eine Änderung der steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Gesetze ergeben könnten, freigestellt wird, widerlegt diese Vermutung der Klägerseite.

Nicht schädlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich möglicherweise, wie die Klägerseite geltend macht, für einzelne Neurentner gegenüber der bisherigen Regelung auch Vorteile ergeben könnten. Aufgrund der neugetroffenen Pauschalierungsregelung, die an einen 63jährigen, kinderlosen, nicht schwerbehinderten Anwärter der Steuerklasse III anknüpft, kann dies in der Tat für diejenigen Arbeitnehmer der Fall sein, die erst nach dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen.

Bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung des angeführten Differenzierungszwecks ist aber nicht darauf abzustellen, ob die getroffene Neuregelung in jedem Einzelfall zu einer finanziellen Verbesserung für die Beklagte führt. Entscheidend ist allein, ob die Pauschalierung selbst sach- und realitätsgerecht ist und im Saldo das Vorgetragene und Bezweckte erreichen kann.

Im Saldo aber ergibt sich, wie bereits dargelegt, eine erhebliche Verbesserung für die Beklagte, so dass hinzunehmen ist, dass die neugefundene Pauschalierungsbestimmung in Einzelfällen auch zu Verbesserungen führt. Denn Prüfungsmaßstab ist, wie bereits das BAG in seinem Beschluss vom 29.08.2008 (- 3 AZN 1353/07 - ) ausgeführt hat, ob die Pauschalierung insgesamt sach- und realitätsgerecht war. Dies ist zu bejahen.

e. Unerheblich ist für die Entscheidung des Rechtsstreits, auf welchen Ursachen die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers in zeitlichem Zusammenhang mit dem GTV 2005 beruhte. Selbst wenn es sich dabei, wie der Kläger vorträgt, nur um eine normale Anpassung unabhängig von dem Inkrafttreten des GTV 2005 handelte, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Beklagte durfte Altrentner und Neurentner aufgrund der im GTV 2005 vorhandenen Stichtagsregelung unterschiedlich behandeln. Eine Grenze bestand allein darin, dass die Beklagte nicht in die bereits zuvor gezahlte Betriebsrente durch Absenkung eingreifen durfte. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen.

f. Nicht beanstandet werden kann schließlich die Festlegung des Stichtages auf den 01.01.2005. Angesichts der Tatsache, dass der GTV 2005 im Jahre 2005 in Kraft trat und keine rückwirkenden Verschlechterungen enthielt, kann die Stichtagsbildung zum 01.01.2005 nicht beanstandet werden. Zudem ist auch insoweit, wie bei der gesamten Beurteilung des GTV 2005 die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit einer tariflichen Regelung zu berücksichtigen (siehe BAG, Urteil vom 27.02.2007 - 3 AZR 734/05 - , DB 2007, Seite 1763).

Auch hinsichtlich der Wahl des Stichtags kann die im GTV 2005 getroffene Regelung daher nicht beanstandet werden.

III. Insgesamt konnte die Berufung des Klägers daher keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von Divergenz vorlag und die Rechtssache angesichts der bereits ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum GTV 2005 (BAG, Beschluss vom 29.04.2008 - 3 AZN 1353/07 - ) keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung mehr hatte.

Ende der Entscheidung

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