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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 1025/08
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 |
2. Daran mangelt es, wenn der Vertretene in einer niedrigeren Vergütungsgruppe als der Vertreter eingruppiert ist.
Tenor:
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 - 10 Ca 240/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 05.08.1999 für das beklagte Land aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Regierungsbeschäftigte beim Amtsgericht K tätig. Ab dem 01.01.2002 wurde sie als Servicekraft in der Geschäftsstelle des Handelsregisters B eingesetzt. Sie war in Vergütungsgruppe BAT Vc eingruppiert. Zum 01.01.2005 erfolgte die Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe BAT Vb der Anlage 1a zum BAT. Zum 01.11.2006 erfolgte die Überleitung gemäß §§ 3 ff. TVÜ Länder in die Entgeltgruppe 9 TV-L.
Die letzte - hier streitgegenständliche - Befristung erfolgte mit Vertrag vom 14.12.2006 (Bl. 5 ff. d. A.) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. In § 1 dieses Vertrages war als Befristungsgrund angegeben:
Zur Vertretung der Mitarbeiterin R , die in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 Sonderurlaub erhalten hat."
Die Regierungsbeschäftigte R , geb. M , war zunächst aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 22.08.1994 (Bl. 99 d. A.) für das beklagte Land tätig. Vor der Geburt ihres Kindes im Jahre 2001 arbeitete die Regierungsbeschäftigte Frau R beim Amtsgericht K in der Grundbuchabteilung als Kanzleikraft und war dort mit der Grundbucheintragung beschäftigt. Sie war in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. Nach der Geburt ihres Kindes am 22.11.2001 nahm Frau R Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit von Frau R wurden die Grundbuchabteilungen des Amtsgerichts K auf ein EDV-System (elektronisches Grundbuch) umgestellt. Damit entfiel der Arbeitsplatz von Frau R , der die Grundbucheintragung zum Inhalt hatte, in seiner bisherigen Form.
Für die Zeit nach Ablauf der Elternzeit ab dem 22.11.2004 beantragte Frau R Sonderurlaub ohne Bezüge. Daraufhin wurde ihr Sonderurlaub bis zum 31.12.2005 bewilligt (Bl. 58 f. d. A.).
Aufgrund eines weiteren Sonderurlaubsantrags vom 06.06.2005 wurde Frau R Sonderurlaub für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 bewilligt (Bl. 60 f. d. A.).
Mit Schreiben vom 29.06.2006 beantragte Frau R weiteren Sonderurlaub für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. Durch Bewilligung vom 06.07.2006 wurde ihr Sonderurlaub für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 bewilligt (Bl. 62 f. d. A.). In dem begleitenden Verfügungsvermerk hieß es unter 2 c): "Zum Stellenplan: B66 Vc".
Unter dem Datum 26.08.2006 wurde mit Frau R ein Abänderungsvertrag zur Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages geschlossen (Bl. 69 d. A.), in dessen § 1 es hieß:
"§ 1 des Vertrages wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: Die Justizangestellte R wird auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt".
Mit ihrer am 09.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung geltend gemacht. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liege nicht vor. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht auf die Vertretung der Klägerin für die Mitarbeiterin Frau R berufen.
Durch Urteil vom 21.05.2008 (Bl. 79 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 14.12.2006 aufgelöst worden ist. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG liege nicht vor. Zwar könne der Arbeitgeber aus Anlass eines Vertretungsfalls die Umverteilung der Arbeitsaufgaben vornehmen, so dass er dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen könne, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt habe. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang erfordere es aber, dass der Vertreter mit Aufgaben betraut werde, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Daran mangele es aber, da das beklagte Land aus Rechtsgründen nicht befugt sei, der Regierungsbeschäftigten R einseitig im Wege des Direktionsrechts die Tätigkeiten der Klägerin zu übertragen. Dem stünden die unterschiedlichen Vergütungsgruppen entgegen. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsstellenverwalterin einer Serviceeinheit handele es sich um Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT, die sich aufgrund ihrer Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe VI BAT heraushebe. Demgegenüber habe die Tätigkeit der Regierungsbeschäftigten R den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII BAT entsprochen, die dadurch gekennzeichnet sei, dass das besondere Heraushebungsmerkmal der Schwierigkeit nicht vorgelegen habe. Der höherwertige Aufgabenbereich der Klägerin könne der Mitarbeiterin R nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden, sondern hätte vielmehr einer Vertragsänderung bedurft.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch fristgerecht begründen lassen.
Zur Begründung hat das beklagte Land vortragen lassen, dass die Befristungsvereinbarung den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge. Das beklagte Land habe den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Justizangestellten R und der befristeten Einstellung der Klägerin dargelegt. Dies folge aus § 1 des Arbeitsvertrages. Unrichtig sei die Annahme des Arbeitsgerichts, die Wirksamkeit der Befristungsabrede scheitere bereits daran, dass das beklagte Land aus Rechtsgründen nicht befugt gewesen sei, Frau R einseitig im Wege des Direktionsrechts die Tätigkeiten zuzuweisen, die zuvor die Klägerin ausgeübt habe. Zu Unrecht werde insoweit auf die frühere Tätigkeit der Justizangestellten R abgestellt. Denn Frau R werde bei ihrer Rückkehr als Servicekraft eingesetzt und tarifgerecht in die Entgeltgruppe 8 TV-L umgruppiert. Die Möglichkeit der Umgruppierung sei aufgrund der veränderten Verhältnisse in den Grundbuchabteilugen mit der Einführung des elektronischen Grundbuchs und dem Wegfall des Arbeitsplatzes von Frau R in seiner früheren Ausgestaltung bereits (spätestens) seit dem Jahre 2006 angelegt. Deshalb sei ihre Stelle auch als "Vc-Stelle" geführt worden. Die weitere Umstellung auf die Entgeltgruppe 9 TV-L trage dem Umstand Rechnung, dass für die Zukunft ein weiterer Bewährungsaufstieg tariflich ausgeschlossen sei. Dass die Klägerin bereits zuvor in Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert gewesen sei, beruhe allein auf ihrem Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc BAT. Die Klägerin habe nach der Höhergruppierung keine anderen Tätigkeiten ausgeübt als zuvor. Das beklagte Land habe also die Möglichkeit gehabt, der Justizangestellten R auch bei vorzeitiger Beendigung ihres zunächst bis zum 31.12.2007 bewilligten und nachträglich nochmals verlängerten Sonderurlaubs den Aufgabenbereich der Klägerin zu übertragen und sie als Geschäftsstellenverwalterin in einer Servicekrafteinheit bei den Handelsregisterabteilungen des Amtsgerichts K einzusetzen.
Damit sei den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Befristungsanforderungen in vollem Umfang Rechnung getragen. Dies verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union. Schließlich habe der Personalrat der Befristung rechtswirksam zugestimmt.
Die Beklagtenseite beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 - 10 Ca 240/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die letzte Befristung sei rechtsunwirksam. Es fehle an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Justizangestellten R und der befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin. Durch den Ausfall der Justizangestellten R sei kein zusätzlicher Beschäftigungsbedarf entstanden. Denn die Mitarbeiterin R sei bereits seit dem Jahre 2004 im Sonderurlaub; der zusätzliche Beschäftigungsbedarf sei nicht dargetan und es fehle auch ein schlüssiges Vertretungskonzept. Für den fehlenden zusätzlichen Beschäftigungsbedarf spreche zusätzlich, dass der Sonderurlaub der Mitarbeiterin R über den 31.12.2007 hinaus weiter bis zum 31.12.2008 verlängert worden sei.
Es bestehe ferner nicht die Möglichkeit, Frau R die Tätigkeiten zuzuweisen, die zuvor die Klägerin ausgeübt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür seien die Verhältnisse bei Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt habe eine solche Möglichkeit auf keinen Fall bestanden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffenden Überlegungen hat das Arbeitsgericht der Befristungskontrollklage der Klägerin stattgegeben.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.
II. In der Sache hatte die Klage der Klägerin Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der einzig in Betracht kommende Befristungsgrund, nämlich die Befristung zur Vertretung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, auf den allein die Beklagtenseite die Rechtmäßigkeit der Befristung auch stützt, nicht gegeben ist.
1. Die Voraussetzungen des Befristungsgrundes zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) liegen nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss für den Befristungsgrund der Vertretung eine Kausalität zwischen dem Ausfall des vertretenen Arbeitnehmers und dem Einsatz des befristet zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmers bestehen (BAG, Urt. v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05, NZA 2006, S. 781 ff.).
Dabei unterscheidet das Bundesarbeitsgericht drei Varianten des Kausalzusammenhangs. Die erste Variante des Kausalzusammenhangs liegt vor, wenn es sich um den Fall einer unmittelbaren Vertretung handelt, wenn also der Vertreter mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren.
In einer zweiten Variante wird der Kausalzusammenhang auch dann angenommen, wenn die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt wird, die dann ihrerseits von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer vertreten werden.
Der dritten Variante hält das Bundesarbeitsgericht schließlich den Kausalzusammenhang auch dann für gegeben, wenn der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass einer Umorganisation nimmt und dem Vertreter Aufgaben, die er auch einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen könnte, überträgt und insoweit eine erkennbare Zuordnung der Tätigkeit des Vertreters zu einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vorgenommen hat, wobei weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechts an den Vertretenen übertragen könnte. Das Bundesarbeitsgericht verlangt insoweit, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte (BAG, Urt. v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05, NZA 2006, S. 781, dort Leitsatz 3 u. Rz. 17). Die Begründung hierfür liegt im Organisationsrecht des Arbeitgebers. Er ist bei dem zeitweisen Ausfall eines Mitarbeiters frei darin, die Arbeitsaufgaben neu zu verteilen. Der für diesen Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen ausgeübt werden könnten (BAG, Urt. v. 18.04.2007 - 7 AZR 255/06, AP-Nr. 2 zu § 14 TzBfG Vertretung).
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der notwendige Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. Zwar ist die gedankliche Zuordnung durch die Festlegung in § 1 des Arbeitsvertrages, dass Befristungsgrund die Vertretung von Frau R sei, hergestellt. Es mangelt jedoch, wie das Arbeitsgericht mit Recht festgestellt hat, an der weiteren vom Bundesarbeitsgericht verlangten Voraussetzung, dass der vertretenen Arbeitnehmerin, Frau R , bei ihrer Rückkehr im Wege des Direktionsrechts die Aufgaben übertragen werden könnten, die die Klägerin ausgeübt hat.
a) Grenze des Direktionsrechts ist die jeweilige tarifliche Vergütungsgruppe. Die Zuweisung von Tätigkeiten einer anderen tariflichen Wertigkeit bedarf einer Vertragsänderung (BAG, Urt. v. 30.08.1995 - 1 AZR 47/05, NZA 1996, S. 440). Sowohl die Zuweisung von geringerwertigen Tätigkeiten als auch die dauerhafte Zuweisung von höherwertigen Tätigkeiten setzt eine Vertragsänderung voraus. Hierzu ist festzustellen, dass die Regierungsbeschäftigte R zuletzt als Kanzleikraft beschäftigt war und tarifgerecht in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert war. Demgegenüber war die Klägerin als Geschäftsstellenverwalterin einer Serviceeinheit in Vergütungsgruppe Vc BAT eingruppiert und stieg durch den Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe Vb auf. Die tarifliche Basis für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe Vc BAT besteht, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat, darin, dass sich die Tätigkeit aufgrund ihrer Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe VI b BAT heraushebt. Dieses Heraushebungsmerkmal der Schwierigkeit hat bei der Regierungsangestellten R , wie aus deren Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT ersichtlich ist, nicht vorgelegen.
Nach der Überleitung in den TV-L ist die Klägerin auf der bestehenden arbeitsvertraglichen Grundlage in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert, während die Regierungsbeschäftigte R auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages nur in Entgeltgruppe 5 eingruppiert ist. Arbeitsvertraglich ist diese Situation bei der Regierungsbeschäftigten R unverändert geblieben.
Eine diesbezügliche Änderung des mit Frau R abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist nicht erfolgt. Zwar ist unter dem Datum des 26.08.2006 mit der Regierungsbeschäftigten R eine Abänderung ihres Arbeitsvertrages vereinbart worden (Bl. 57 d. A.). Gegenstand dieses Abänderungsvertrages ist aber lediglich, dass die Justizangestellte R auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wird. Änderungen hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit und der maßgebenden Vergütungsgruppe enthält der Abänderungsvertrag hingegen nicht. Ausgehend von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Grundlagen war für die Regierungsbeschäftigte R über den Befristungsablauf am 31.12.2007 hinaus die Entgeltgruppe 5 TV-L maßgebend, während für die Klägerin die Entgeltgruppe 9 TV-L galt.
b) Die Maßgeblichkeit der tariflichen Entgeltgruppen für die Begrenzung des Direktionsrechts folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.04.2007 (7 AZR 255/06, AP-Nr. 2 zu § 14 TzBfG Vertretung, dort Rz. 25) den ursächlichem Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall und der befristeten Einstellung daraus geschlossen, dass die dortige Klägerin als Kanzleikraft in Verwaltungssachen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt war und die von ihr vertretene Justizangestellte ebenfalls als Kanzleikraft in Verwaltungssachen mit der Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt war.
In der Entscheidung vom 15.02.2006 (7 AZR 232/05 NZA 2006, S. 781, dort Rz. 22 f.) hat es das Bundesarbeitsgericht für unschädlich gehalten, wenn der vertretenen Arbeitnehmerin einzelne geringerwertige Arbeitsvorgänge zugewiesen worden wären, solange die Zuweisung nicht den überwiegenden Teil der Tätigkeiten und damit die tarifliche Eingruppierung in Frage gestellt hätten.
Aus allem folgt, dass das beklagte Land nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ohne Vertragsänderung Frau R die Tätigkeiten zuzuweisen, die die Klägerin ausgeführt hatte.
c) Die dagegen gerichteten Gegenargumente der Beklagtenseite vermögen nicht zu überzeugen.
Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, dass die Regierungsbeschäftigte R schon vor Abschluss des letzten befristeten Vertrages im Stellenplan auf einer Vc-Stelle geführt worden ist, geht die Kammer von der Richtigkeit dieses Vortrages, da sich dies unmittelbar aus dem begleitenden Vermerk zur Sonderurlaubsbewilligung vom 06.07.2006 (Bl. 63 d. A.) ergibt und mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk abgezeichnet ist. Die Aufnahme an dieser Stelle in den Stellenplan führt jedoch nicht unmittelbar zu einer arbeitsvertraglichen Änderung. Dies scheitert schon daran, dass dies der Justizbeschäftigten R in keiner der Sonderurlaubsbewilligungen mitgeteilt worden ist. Es kommt hinzu, dass der Abänderungsvertrag mit der Justizangestellten R vom 26.08.2006 (Bl. 57 d. A.) diesbezüglich keinerlei Änderungen enthält. Die Aufnahme in den Stellenplan begründete keine Rechtsverbindlichkeit im Arbeitsverhältnis mit der Justizangestellten R . Arbeitsvertraglich wäre die Beklagtenseite an einer späteren Änderung des Stellenplans nicht gehindert gewesen.
Die Kammer vermag auch nicht dem Argument der Beklagtenseite zu folgen, die Justizangestellte R wäre bei ihrer Rückkehr ebenso wie alle anderen betroffenen Kanzleikräfte mit den Aufgaben einer Geschäftsstellenverwalterin einer Serviceeinheit betraut und entsprechend höhergruppiert worden. Denn diese Absicht ist bis zum Ablauf des hier streitigen Befristungsendes nicht realisiert worden. Dabei unterstreicht der unter dem 26.08.2006 geschlossene Änderungsvertrag mit der Regierungsbeschäftigten R , dass anderweitige arbeitsvertragliche Abänderungen auch während des Sonderurlaubs getroffen wurden.
Schließlich vermag die Kammer nicht dem Argument der Beklagtenseite zu folgen, dass die Justizangestellte R jedenfalls aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch auf höherwertige Tätigkeiten und eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe IX gehabt hätte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Anspruch bestand und nicht erst von weitere Eignungsbeurteilung abhing, hätte dieser erst realisiert und ggf.durchgesetzt werden müssen. Die Absicht, einen solchen Anspruch erfüllen zu wollen, ersetzt jedenfalls nicht die notwendige Änderung des Arbeitsvertrages.
Aus allem ergibt sich, dass die Befristung, wie vom Arbeitsgericht angenommen, bereits daran scheiterte, dass der vertretenen Arbeitnehmerin Frau R wegen der unterschiedlichen Entgeltgruppen nicht ohne arbeitsvertragliche Abänderung die Arbeiten der Klägerin hätten übertragen werden können.
3. Unabhängig vom Vorstehenden würde eine Befristung auch daran scheitern, dass ein Vertretungsfall aufgrund der unstreitigen Umstände des Falles nicht gegeben ist. Denn es ist unstreitig, dass die frühere Tätigkeit der Regierungsangestellten R nach der Umstellung der Grundbuchabteilungen auf das elektronische Grundbuch in der bisherigen Form entfallen war. Damit besteht keine Basis für die Annahme, dass bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages überhaupt noch ein Vertretungsbedarf bestand, zumal unstreitig ist, dass Zweck der Einführung des EDV-Systems in den Grundbuchabteilungen die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs und damit der Abbau von Arbeitskräften war.
Auch aus diesem Grund konnte die Befristung keinen Bestand haben.
4. Der Anregung der Beklagtenseite, nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, vermochte die Kammer nicht zu folgen, da der Sachverhalt unstreitig war und die Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen haben. Im Hinblick darauf, dass nach den Bekundungen der Parteien in der ausführlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 26.01.2009 weitere Fälle von diesen Rechtsfragen betroffen sind, hat die Kammer die Revision zugelassen.
Ende der Entscheidung
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