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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 5 Sa 1091/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 611 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 5 Sa 1091/01
Verkündet am: 13.12.2001
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rietschel als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schulte und Neveling
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2001 - 3 Ca 1076/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist stattzugeben. Die Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter alle Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hatte, da er die Berufungsschrift fristgerecht und versandbereit in den Postausgang gegeben hat und davon ausgehen konnte, dass der Versand auch tatsächlich am Folgetag fristwahrend erfolgen würde. Damit ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ein hinreichend glaubhafter Sachvortrag unterbreitet worden, nach dem ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist ausgeschlossen wird.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes zu Recht stattgegeben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folgt dabei der Anspruch des Klägers bereits aus dem Arbeitsvertrag, welcher in Ziffer 3.1 eine spezielle Regelung für die Gewährung eines Weihnachtsgeldes enthält. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass ein Weihnachtsgeld (in unterschiedlicher, nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelter Höhe) solche Mitarbeiter "erhalten ..., die am 30.11. nach Vollendung der Probezeit in ungekündigtem Vertragsverhältnis stehen". Weiter heißt es dort , dass die Auszahlung eine freiwillige Leistung der Gesellschaft ist, "die sich vorbehält, diese zu kürzen oder zu streichen". Daneben ist in Z.2.6 des Arbeitsvertrags ein Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt allgemein für gewährte Gratifikationen etc. enthalten.
In der Formulierung in Z. 3.1 des Arbeitsvertrags liegt die Zusage der Beklagten , ein jährliches Weihnachtsgeld grundsätzlich bei Erfüllung der von ihr genannten Voraussetzungen zu gewähren. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem in den von den Parteien herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - sowie vom 05. Juni 1996 - 10 AZR 883/95 (AP Nr. 223 bzw.193 zu § 611 BGB Gratifikation). In der Entscheidung vom 12. Januar 2000 ist ebenfalls innerhalb eines Paragrafen des Arbeitsvertrags unter Ziffer 1 der Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikationen und unter Ziffer 2 die Zahlung einer Gratifikation im Monat November in bestimmter Höhe geregelt, während in der Entscheidung vom 05. Juni 1996 lediglich allgemein für betriebliche Sonderzuwendungen aus besonderem Anlass (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag geregelt worden ist. Der Streitfall unterscheidet sich davon durch die Besonderheit, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich des Weihnachtsgeldes speziell in Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages geregelt ist und daher nicht auf den allgemeinen Vorbehalt in Ziffer 2.6 zurückgegriffen werden kann. Aus dem in Z.3.1 vereinbarten Vorbehalt, die zugesagte Leistung zu kürzen oder zu streichen, muss nach Auffassung der Berufungskammer bei der gebotenen verständigen Auslegung der Vertragsbestimmung , §§ 133, 157 BGB, gefolgert werden, dass jedenfalls für den Fall, dass der Arbeitnehmer zu dem vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt am 30.11. noch in einem ungekündigtem Vertragsverhältnis steht und die sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, auch einen Anspruch erwirbt, sofern nicht zuvor die Beklagte von dem Kürzungs- bzw. Streichungsvorbehalt Gebrauch gemacht hat, was hier unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Dem Kläger stand daher bereits aus dem Arbeitsvertrag der Anspruch auf Weihnachtsgeld zu.
Unabhängig davon, ist der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall grundsätzlich davon ausgehen könnte, dass die Beklagte auf Grund des vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalts in Ziffer 2.6 auch nach dem 30.11.2000 noch frei gewesen ist, abweichend von der Regelung im Arbeitsvertrag zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die für das Jahr 2000 eine Gratifikation gewähren will, so hatte sie sich doch vorliegend jedenfalls durch die per E-Mail gegenüber dem Kläger abgegebenen Erklärungen vom 27.10.2000 - vor dem Fälligkeitstermin - Und vom 09.02.2001 - nach dem Fälligkeitstermin - gebunden. Diese Erklärungen konnte der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur so verstehen, dass die Beklagte ihm in jedem Fall das Weihnachtsgeld in der einen oder anderen Form zahlen wollte. Das Berufungsgericht vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, die Erklärung der Beklagten, sie wolle die "Gratifikation in keiner Weise streichen" sei so zu interpretieren, dass zwar die Absicht bestehe, eine Gratifikation zu bezahlen, das "Ob und Wie" jedoch nicht garantiert werden könne. Aus der Erklärung, dass die Gratifikation in keiner Weise gestrichen werden solle, war vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren Erklärungen der Beklagten, es gehe um einen "kreativen Abrechnungsmodus" und ihrer späteren Erklärung, die Weihnachtsgeldzahlungen sollten "im März stattfinden", klar und eindeutig zu entnehmen, dass allenfalls das "Wann" und ggf. auch das "Wie", nicht jedoch das "Ob" der Zahlung fraglich seien könnte. Da die Beklagte hinsichtlich einer anderen Zahlungsmodalität keine Entscheidung getroffen hatte, war sie verpflichtet, die Zahlung so vorzunehmen, wie sie im Arbeitsvertrag mit dem Kläger vereinbart war, nämlich als Bruttozahlung mit einem bestimmten Prozentsatz des letzten Bruttoverdienstes des Klägers.
Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ende der Entscheidung
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