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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 5 Sa 137/02
Rechtsgebiete: UmzugsTV
Vorschriften:
UmzugsTV § 10 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 5 Sa 137/02
Verkündet am: 02.05.2002
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rietschel als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Daverkausen und Paffrath
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.11.2001 - 3 Ca 2142/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Klägerin ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen, denen sich die Berufungskammer anschließt, hat das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung einer Abfindung nach § 10 Abs. 1 des Umzugstarifvertrages zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug genommen. In Ergänzung hierzu und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist die Berufungskammer auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin:
Der Klägerin ist zunächst darin zu folgen, dass im Streitfall die allgemeinen Voraussetzungen für das Bestehen eines Abfindungsanspruchs nach den §§ 1, 10 Abs. 1 Umzugstarifvertrag vorliegen. Die Klägerin ist vor Vollendung des 55. Lebensjahres "im gegenseitigen Einvernehmen" aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sie fällt auch nicht unter § 9 Abs. 1 des Tarifvertrages, weil sie weder beurlaubt noch zeitbeschäftigt war. Zwischen den Parteien ist allein umstritten, ob sie "wegen einer Maßnahme im Sinne des § 1" ausgeschieden ist. Nach Auffassung des Berufungsgericht ist der nach dieser Tarifnorm erforderliche Zusammenhang zwischen der "Maßnahme" und dem Ausscheiden der Klägerin zu verneinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. BAG AP Nr. 121, 135 zu § 1 TVG Auslegung) sind Tarifverträge wie Gesetze auszulegen, wobei zunächst vom Wortlaut auszugehen ist, danach jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen ist, sofern und soweit dieser seinen Niederschlag in den tariflichen Normen gefunden hat (vgl. auch BAG AP Nr. 128 zu § 1 TVG). Vorliegend knüpfen die Tarifparteien den Abfindungsanspruch an ein Ausscheiden des Arbeitnehmers "im gegenseitigen Einvernehmen". Damit ist nach dem Wortlaut des § 10 zunächst davon auszugehen, dass die Tarifparteien die Abfindungsregelung auch - und gerade dann - zur Anwendung bringen wollten, wenn die Initiative zum Ausscheiden des Arbeitnehmers von diesem ausgeht und nicht etwa nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt oder initiiert. Es kann daher - entsprechend der Auffassung der Klägerin - durchaus die subjektive Vorstellung der einen oder anderen Vertragspartei und nicht etwa nur eine übereinstimmende Vorstellung beider Vertragsparteien über den Grund des einvernehmlichen Ausscheidens ausreichend sein, um einen Abfindungsanspruch zu begründen. Andererseits ist jedoch die bloße Ursächlichkeit der Maßnahme nach § 1 für das Ausscheiden allein nicht ausreichend für die Anwendung der Tarifnorm. Aus der Verwendung des Begriffes "wegen ..." folgt vielmehr, dass die Maßnahme nach § 1 Umzugstarifvertrag das Motiv und die wesentliche Ursache für das Ausscheiden bilden muss (vgl. zur entsprechenden Auslegung der Bestimmung des § 613 a Abs. 4 BGB etwa BAG AP Nr. 35 zu § 613 a BGB; ferner ebenso zur Auslegung von § 10 Umzugstarifvertrag: Urteil des LAG Köln vom 26.10.2000 - 5 Sa 597/00 -).
Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob es neben der Maßnahme nach § 1, die auch nach dem Vorbringen der Beklagten zumindest mit- ursächlich für die von der Klägerin ausgehende Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist, andere sachliche Gründe gab, welche die Annahme rechtfertigen, dass diese anderen Gründe und nicht die Verlagerungsentscheidung des B die Entscheidung der Klägerin wesentlich mitbestimmt haben, ihren Arbeitsplatz beim B aufzugeben. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die über die Motivationslage der Klägerin zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages Aufschluss geben können.
Grundsätzlich ist insoweit der Umstand, dass die Klägerin unmittelbar im Anschluss an das Ausscheiden bei der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber abschließen konnte, als anderweitiger Grund für das Auflösungsbegehren der Klägerin anzusehen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als sie mit der Beklagten die Aufhebungsvereinbarung vom 21.08.2000 abgeschlossen hatte, bereits den Umzug des B mit vollzogen und am neuen Standort B am 03.07.2001 ihre Arbeit aufgenommen hatte. Unstreitig hatte die Klägerin daher ausschließlich deshalb mit Schreiben vom 01.08.2000 um Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2000 gebeten, weil sie zwischenzeitlich eine Zusage der E Z erhalten hatte, zum 01.09.2000 bei dieser ein anderweitiges Arbeitsverhältnis zu beginnen. Zu einer einvernehmlichen Beendigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist es daher vor allem im Hinblick auf den Wunsch der Klägerin gekommen, das Arbeitsverhältnis, welches sie einseitig im Hinblick auf die bestehende Kündigungsfrist von vier Monaten zum Quartalsende, § 53 Abs. 2 BAT, frühestens zum 31.12. hätte beenden können, vorzeitig aufzulösen. Im Fall der fristgerechten Eigenkündigung der Klägerin hätte zudem ein Abfindungsanspruch nach § 10 Umzugstarifvertrag nicht bestanden. Beruht aber - wovon vorliegend auszugehen ist - die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ausscheiden ohne Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist ausschließlich auf dem Wunsch der Arbeitnehmerin und dem entsprechenden Einverständnis des Arbeitgebers mit einer vorzeitigen Beendigung, so lag die wesentliche Bedingung und das Motiv für diese Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf Seiten der Klägerin vor allem in deren Wunsch, kurzfristig eine anderweitige Beschäftigung aufnehmen zu können. Sie hatte ihren Grund nicht darin, dass die Klägerin im Hinblick auf die Verlagerungsentscheidung der Beklagten ( "Maßnahme" i.S. des §1 UmzugsTV) grundsätzlich nicht bereit gewesen wäre, ihren Arbeitsort von F nach B zu verlegen, zumal sie durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit am neuen Standort B bereits das Einverständnis mit einer solchen Verlagerung dokumentiert hatte. Die wesentliche Ursache und das Motiv der Klägerin für die Initiative der Auflösung des Arbeitsvertrages ist daher nicht in der Verlagerung des Standortes des sondern in ihrem Wunsch nach kurzfristiger Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung an ihrem alten Arbeitsort zu sehen.
Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin bereits vor dem Vollzug des Umzugs Anfang Juli 2000 gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber der Frauenbeauftragten - wie sie geltend macht - geäußert hatte, dass es ihr Wunsch sei, in F zu bleiben. Da die Beklagte unstreitig an der weiteren Beschäftigung der Klägerin in B interessiert war und sogar eine Verbeamtung der Klägerin zum 01.08.2000 vorgesehen hatte, bestand ausschließlich für die Klägerin ein Interesse an der Aufhebung des Arbeitsvertrages. Dass dies durch Aufhebungsvertrag der Parteien und nicht durch einseitige Kündigung der Klägerin unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist erfolgt ist, liegt wiederum im Wesentlichen daran, dass der Klägerin offensichtlich eine kurzfristige anderweitige Beschäftigung von der E Z in Aussicht gestellt worden war, nachdem bereits der Umzug des B zum 01.07.2000 vollzogen war. Der Umstand, dass die Klägerin sich trotz des von der Beklagten bekundeten Interesses an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, welches nicht zuletzt auch in der mit Schreiben vom 21.08.2000 zugesagten rechtlich nicht vorgeschriebenen Rückkehrgarantie für die Dauer von zwei Monaten zum Ausdruck kommt, zur kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen hatte, ist damit ein eindeutiges Indiz dafür, dass der entscheidende Beweggrund der Klägerin für den Abschluss des Aufhebungsvertrages die Möglichkeit gewesen ist, kurzfristig eine anderweitige gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit im F Raum zu finden, nicht dagegen in erster Linie die fehlende Umzugsbereitschaft. Abgesehen davon hatte die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2000 ausdrücklich eingeräumt, dass sie gegenüber der Beklagten eine fehlende Umzugsbereitschaft und den Wunsch nach einem Verbleib in F nicht geäußert hatte.
Nach alle dem musste daher die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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