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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 1384/08
Rechtsgebiete: TV-ZVK


Vorschriften:

Tarifvertrag über die Zusatzversorgungskasse im Bäckerhandwerk (TV-ZVK)
Entscheidend dafür, ob eine Tätigkeit im Bäckerhandwerk vorliegt, ist nicht, ob der Betrieb in der Handwerksrolle oder bei der Zusatzversorgungskasse angemeldet war, sondern allein, ob tatsächlich der Betrieb ein solcher des Bäckerhandwerks ist.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.10.2008 - 2 Ca 1559/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Beihilfe zum Altersruhegeld des Klägers.

Der Kläger ist Bäckermeister.

Die Beklagte führt nach ihrer Satzung die Ansprüche fort, die durch den mittlerweile außer Kraft getretenen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk vom 20.02.1970 (TV ZVK) begründet worden sind. Dieser galt fachlich für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. In § 2 Nr. 2 der Satzung der Beklagten heißt es zum fachlichen Geltungsbereich:

"Für die Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferne solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben."

Den dort sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern gewährt die Beklagte Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld, soweit sie eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks von mindestens 10 Jahren erreicht haben.

In dem TV ZVK ist in § 4 unter der Überschrift "Aufbringung der Mittel" folgendes ausgeführt:

"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 2,9 ? der Lohnsumme des Vorjahres, die von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, M , der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen."

Der Kläger ist am 09.03.1946 geboren.

Zunächst betrieb der Kläger selbst im Zeitraum von 1972 bis 1979 eine Bäckerei in H . Diese wurde alsdann von Herrn P übernommen und bis zum Jahr 1981 fortgeführt. Seit 1972 wurden Beiträge an die Beklagte abgeführt.

Die Bäckerei wurde alsdann von der N mbH mit Sitz in L (im Folgenden: N -GmbH) übernommen. Zum 01.10.1980 wurde dort der Kläger eingestellt. Der Kläger arbeitete bei der N -GmbH bis zu seinem Ausscheiden am 31.07.1998. Die N -GmbH führte keine Beiträge an die Beklagte ab.

Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der N -GmbH zum 31.07.1998 erstellte diese dem Kläger ein ausführliches Zeugnis (Bl. 12 d. A.).

Hierin hieß es u. a.:

"Herr W hat den Bäckereibetrieb seit seiner Gründung am 01.10.1980 alleinverantwortlich geleitet. Er entwickelte mit viel Engagement neue Rezepturen für Biovollwertbrote und Gebäcke, die von der Kundschaft mit Begeisterung aufgenommen wurden. Im oblag sowohl die Materialplanung als auch -beschaffung für einen reibungslosen Arbeitsablauf. Durch seinen enormen Arbeitseinsatz konnte die Backstube schnell kostendeckend wirtschaften.

Seit 1985 lag die Lehrlingsausbildung in seinem Verantwortungsbereich. Mit seinen sehr guten Fachkenntnissen vermittelte Herr W den Auszubildenden alle theoretischen und praktischen Voraussetzungen für den erfolgreichen Ausbildungsabschluss aller Auszubildenden, von denen einer das Ziel mit der Auszeichnung als Jahrgangsbester erreichte."

Zum 01.08.1998 ging die Bäckerei an den nachfolgenden Betriebsinhaber, Herrn R S , über. Der Kläger arbeitete dort vom 01.08.1998 bis zu seinem Ausscheiden am 17.10.2000 als angestellter Bäckermeister. In dieser Zeit wurden Beiträge an die Beklagte abgeführt. Vom 18.10.2000 bis zum 27.10.2006 war der Kläger schließlich in der Bäckerei S tätig. Von da an bis zum 30.09.2008 war der Kläger arbeitslos. Seit dem 01.10.2008 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Mit der Klage verlangte der Kläger die Gewährung der Beihilfe zum Altersruhegeld.

Durch Urteil vom 15.10.2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger vierteljährlich eine Beihilfe in Höhe von 44,31 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, der Kläger sei durchgängig vom 01.10.1980 bis zum 27.10.2006 in Bäckerhandwerksbetrieben beschäftigt gewesen, so dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beihilfezahlung erfüllt sei. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Beklagtenseite, es habe sich bei der Geschäftstätigkeit der N GmbH überwiegend um Lebensmittelhandel gehandelt. Dagegen stehe sowohl das Zeugnis als auch die Tatsache, dass der nachfolgende Betriebsinhaber, Herr S , die Bäckerei unverändert fortgeführt habe.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.

Die Beklagte rügt zunächst eine fehlerhafte Anwendung der Darlegungs- und Beweislastregeln. Unrichtig sei, die Beklagte als beweisbelastet dafür anzusehen, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die N GmbH, überwiegend Lebensmittelhandel betrieben habe. Tatsächlich sei der Kläger beweisbelastet. Er habe substantiiert darlegen müssen, dass seine 18jährige Tätigkeit bei der N GmbH überhaupt dem TV ZVK unterfalle. Die N GmbH habe die Vollkornbäckerei nur als unselbstständige, die Haupttätigkeit als Lebensmittelhandel unterstützende Betriebsabteilung organisiert. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die N GmbH sich nicht in die Handwerksrolle habe eintragen lassen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die N GmbH, anders als Bäckereibetriebe, nicht bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel- und Gaststätten versichert gewesen sei. Stattdessen sei die N GmbH an eine anderweitige, für sie zuständige Berufsgenossenschaft überstellt worden. § 4 des TV ZVK verpflichte den Arbeitgeber, in jedem Kalenderjahr 2,9 ? der Lohnsumme des Vorjahres, die von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, M , der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde, an die Beklagte zu zahlen. Aufgrund der anderweitigen Mitgliedschaft in einer anderen Berufsgenossenschaft habe die Beklagte die N GmbH von vorneherein nicht zur Beitragszahlung veranlagen können.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.10.2008 - 2 Ca 1559/08 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe lückenlos dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er vom 01.10.1980 bis zum 27.10.2006, also mehr als 26 Jahre, als Bäcker in lückenloser Beschäftigung in reinen Bäckereifachbetrieben tätig gewesen sei und dass damit die Voraussetzungen für die satzungsgemäße Zusatzrente erfüllt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zur Rente des Klägers nach der maßgebenden Satzung erfüllt sind.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG, denn die Berufung ist im Urteil des Arbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen worden.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht das Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Beihilfeleistung angenommen.

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Beihilfe zur Rente sind erfüllt. Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Beihilfe hat die Beklagte im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil nicht geltend gemacht.

1. Die nach der Satzung der Beklagten erforderlichen Leistungsvoraussetzungen sind erfüllt. § 2 Nr. 2 der Satzung verlangt hierfür, dass die Tätigkeit in Betrieben ausgeführt wird, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich nach der Satzungsbestimmung um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben.

2. Diese Voraussetzungen sind auch in Bezug auf das streitige Beschäftigungsverhältnis bei der Firma N GmbH erfüllt. Dabei folgt die Kammer dem Grundansatz der Beklagten, wonach der Arbeitnehmer als Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Voraussetzungen dartun muss und hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Dieser Darlegungslast ist der Kläger - entgegen der Annahme der Beklagten - jedoch umfänglich und in jeder Hinsicht substantiiert nachgekommen.

a) Bereits aus der dargelegten Geschichte des Bäckereibetriebes ergibt sich, dass dort durchgehend eine Bäckerei betrieben worden ist. Unstreitig ist der Umstand, dass der Kläger dort in der Zeit ab 1972 eine Bäckerei betrieben hat. Unstreitig ist ferner, dass Herr P als Nachfolger des Klägers dort ebenfalls eine Bäckerei betrieben hat und ebenso wie der Kläger Beiträge an die ZVK abgeführt hat. Unstreitig ist ferner, dass nach dem Betriebsinhaberwechsel auf Herrn S im Jahre 1998 dort ein Bäckereifachbetrieb betrieben worden ist und auch Herr S Beiträge an die Beklagte abgeführt hat. Damit steht fest, dass sowohl vor der Übernahme durch die N GmbH als auch danach dort ein Betrieb, der die Kriterien eines Bäckereifachbetriebes erfüllt, betrieben worden ist, da dort unstreitig überwiegend Brot, Brötchen und sonstige Backwaren hergestellt worden sind. Vor dem Hintergrund dieser Betriebsgeschichte ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Zwischenzeit während der Betriebsinhaberschaft der Firma N GmbH Betriebsänderungen vorgenommen worden sein könnten. Einen substantierten Gegenvortrag hat die Beklagte hierzu nicht liefern können.

b) Unabhängig vom Vorstehenden wird das Vorhandensein eines Bäckereibetriebs auch in der Zeit zwischen 1980 und 1998 durch das Zeugnis, das die Firma N GmbH dem Kläger erteilt hat, in eindeutiger Weise belegt. Denn dort heißt es, dass der Kläger den Bäckereibetrieb - und nicht etwa nur eine Bäckereiabteilung - seit seiner Gründung am 01.10.1980 alleinverantwortlich geleitet habe. In dem Zeugnis heißt es ferner, dass der Kläger mit viel Engagement neue Rezepturen für Biovollwertbrote und Gebäcke entwickelt habe. Ferner ist dort ausgeführt, dass dem Kläger die Materialplanung als auch die Beschaffung für einen reibungslosen Arbeitsablauf oblegen habe. Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass in dem Betrieb nicht nur etwa anderweitig hergestellte Produkte verkauft worden sind, sondern dass dort - mit neuen Rezepturen - Backwaren hergestellt worden sind. Dem entspricht auch die Aussage, dass der Kläger für die Materialplanung und -beschaffung zuständig war. Damit sind alle Merkmale für die Herstellung von Backwaren gegeben.

c) Unterstrichen wird der Umstand, dass dort ein Bäckereifachbetrieb im Sinne der Satzungsbestimmungen betrieben worden ist, durch die in dem Zeugnis geschilderte Lehrlingsausbildung. Es handelte sich dabei, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 02.02.2009 auf Befragen bekräftigt hat, um die Ausbildung von Bäckerlehrlingen, nicht um die Ausbildungen von Lehrlingen im Lebensmitteleinzelhandel. Daran wird deutlich, dass die Ausbildung der Lehrlinge in der Produktion von Backwaren erfolgte. Daraus folgt aber zugleich, dass der Betrieb, wie es die Satzung verlangt, sich mit der Herstellung von Brot, Brötchen und sonstigen Backwaren beschäftigt.

d) Darüber hinaus folgt die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch aus den vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten der Beschäftigung. So hat der Kläger bereits auf die erstinstanzliche gerichtliche Auflage vom 29.08.2008 (Bl. 58 d. A.) durch Schriftsatz vom 15.09.2008 im Einzelnen vortragen lassen, welche Beschäftigten neben ihm in der Bäckerei tätig waren. Er hat dazu insbesondere die dort tätigen Auszubildenden benannt sowie die dort tätigen Bäckergehilfen. Diesem Vortrag vermochte die Beklagtenseite nicht durch einen substantiierten Gegenvortrag entgegen zu treten. Für entscheidend hält die erkennende Kammer darüber hinaus die Angaben des Klägers zum Umfang der produzierten Backwaren, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 02.02.2009 gemacht hat. Diesbezüglich hat der Kläger ausgeführt, dass in der Bäckerei wöchentlich ca. 3000 bis 3200 Brote hergestellt worden sind, eine Angabe, die die Beklagte nicht zu bestreiten vermochte. Dies wurde unterstrichen durch die ebenfalls nicht bestrittene Darlegung des Klägers anhand betriebswirtschaftlicher Aufstellungen über den Wert der bezogenden Backmaterialien.

Insgesamt sind die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 der Satzung der Beklagten damit erfüllt.

III. Die hiergegen von der Beklagten angebrachten Argumente greifen nicht durch. Aufgrund des Produktionsumfangs, aber auch aufgrund der Angabe im Zeugnis, dass der Kläger einen Bäckereibetrieb geleitet habe, kann die Beklagte zunächst nicht damit gehört werden, es habe sich tatsächlich nur um eine unselbstständige Betriebsabteilung im Rahmen eines Lebensmitteleinzelhandels gehandelt. Die Aussage in dem dem Kläger erteilten Zeugnis ist insoweit eindeutig, denn dort ist der Kläger ausdrücklich als Leiter des Bäckereibetriebes bezeichnet.

Nicht relevant ist ferner, ob der Betrieb in der Handwerksrolle angemeldet war. Nach der Satzung der Beklagten ist die Anmeldung in der Handwerksrolle keine Leistungsvoraussetzung für die Zahlung der Beihilfe. Fehler oder gar Pflichtwidrigkeiten bei der Anmeldung eines Bäckereifachbetriebes führen nach der Satzung der Beklagten jedenfalls nicht zum Fortfall der Beihilfeansprüche.

Gleiches gilt für die u. U. fehlerhafte Führung des Betriebes bei der nichtzutreffenden Berufsgenossenschaft. Auch insoweit enthält die Satzung der Beklagten keinen Leistungsausschluss. Schließlich führt auch der Hinweis auf § 4 des TV ZVK nicht zu einem Entfall des Beihilfeanspruchs. § 4 TV ZVK regelt unter der Überschrift "Aufbringung der Mittel", in welcher Höhe der Arbeitgeber Beiträge abzuführen hat und verweist hinsichtlich der Berechnung auf die Lohnsumme des Vorjahres, die von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird. Mit dieser Bestimmung wird das Rechtsverhältnis zwischen dem beitragszahlenden Arbeitgeber und der Beklagten geregelt. Die Bestimmung enthält hingegen keine Aussage darüber, dass die Beitragsabführung Voraussetzung für den Leistungsbezug wäre. Der Tarifvertrag regelt lediglich den Anspruch der Beklagten gegen die jeweiligen Arbeitgeber, die Beiträge eintreiben zu können. Es ist somit Obliegenheit der Beklagten, auf richtige Beitragserhebung und -abführung zu achten und diesbezüglich ggf. auf einen Wechsel in die zuständige Berufsgenossenschaft zu dringen. Einfluss auf den satzungsmäßigen Beihilfeanspruch des Arbeitnehmers hat diese Bestimmung hingegen nicht.

IV. Nach allem konnte die Berufung der Beklagtenseite keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag, sondern einen Einzelfall hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs betraf.

Ende der Entscheidung

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