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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 22/09
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 2
Für die Berechnung der Höhe einer insolvenzgesicherten Betriebsrente ist nur die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu berücksichtigen.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2008 - 15 Ca 323/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem beklagten P über die Höhe der insolvenzgeschützten Betriebsrente.

Der am 24.10.1943 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 44 f. d. A.) bei der Firma M & C als Prokurist seit dem 01.12.1976 beschäftigt.

Bei der Firma M existierte ein betriebliches Versorgungswerk (Bl. 6 ff. d. A.), das den Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusprach.

Mit Schreiben vom 25.07.1979 (Bl. 46 d. A.) an den Kläger sagte die Firma M dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. In dem Schreiben hieß es:

Es gilt unsere Versorgungsordnung vom 15.09.1971, jedoch mit Abweichung, dass die Wartezeit nach Abschnitt III (II. Teil der Versorgungsordnung) nach 30 Monaten anarechenbarer Dienstzeit (also am 01.06.1979) als erfüllt gilt."

Am 26.05.1986 vereinbarten die Firma M und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Ergänzungsvereinbarung zum betrieblichen Versorgungswerk (Bl. 37 d. A.). Darin war unter Abschnitt I festgelegt, dass tarifliche Lohn- und Gehaltssteigerungen für den Zeitraum vom 01.07.1986 bis zum 30.06.1989 bei der Bemessung der betrieblichen Rente unberücksichtigt blieben.

Am 01.10.1998 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M eröffnet.

Der Kläger schied aufgrund nach Anhörung des Betriebsrats ausgesprochener betriebsbedingter Kündigung des Insolvenzverwalters vom 14.10.1998 zum 31.01.1999 aus dem Arbeitsverhältnis aus (Bl. 4 d. A.).

Seit dem 01.01.2004 bezieht der Kläger vorzeitige gesetzliche Altersrente und nimmt seit diesem Zeitpunkt auch die Leistungen des beklagten P in Anspruch. Dieser hat im Grundsatz seine Leistungspflicht anerkannt und zahlt dem Kläger eine insolvenzgesicherte Betriebsrente in Höhe von 357,30 €, wobei der Beklagte von einem zuletzt bezogenen Arbeitsverdienst von 11.507,00 DM ausgegangen ist.

Der Kläger verlangt demgegenüber eine insolvenzgesicherte Rente von dem Beklagten in Höhe von 418,90 € pro Monat und meint, der Beklagte müsse von einem zuletzt bezogenen Arbeitsverdienst in Höhe von 13.484,83 DM ausgehen. Zugrunde zu legen sei nicht der im Jahr 1997 erzielte Arbeitsverdienst, sondern der des Jahres 1998, weil der Kläger im gesamten Jahr 1998 noch für die Firma M bzw. den Insolvenzverwalter der Firma M gearbeitet habe.

Durch Urteil vom 18.08.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, gemäß § 10 der Versorgungsordnung sei der rentenfähige Arbeitsverdienst jeweils nach dem Stand des letzten Bilanzstichtages der Firma vor dem Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Der Feststellungszeitpunkt werde in Ziffer 8 der Versorgungsordnung dahingehend erläutert, dass damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint sei. Als Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne hier aber nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung, der 31.01.1999, gelten, sondern nur der Zeitpunkt bis zum Eintritt des Sicherungsfalles. Demzufolge sei maßgeblicher letzter Bilanzstichtag vor dem Sicherungsfall der 31.12.1997. Die Berechnungsweise des Beklagten sei daher nicht zu beanstanden. Dies gelte ebenso für die Kürzung aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1986.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Der Kläger meint, hinsichtlich des Zeitpunkts der Feststellung des maßgeblichen Arbeitsverdienstes sei nach der Versorgungsordnung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Da diese erst zum 31.01.2009 erfolgt sei, müsse von dem unmittelbar davor gelegenen Bilanzstichtag, also dem 31.12.1998, ausgegangen werden, so dass der Arbeitsverdienst des Jahres 1998 maßgeblich sei. Aus § 7 BetrAVG könne keine Reduzierung abgeleitet werden. Unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts, aufgrund der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1996 habe in die Ansprüche des Klägers eingegriffen werden können. Denn dieser sei leitender Angestellter gewesen. Folglich könne er von einer in der Betriebsvereinbarung vorgenommenen Reduzierung nicht betroffen sein. Dass der Kläger leitender Angestellter gewesen sei, ergebe sich bereits aus seinem Tätigkeitsfeld als Prokurist und kaufmännischer Leiter der Firma M . Dazu habe auch die Wahrnehmung der Geschäftsführerfunktion als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften gehört. Im Übrigen sei der Kläger auch zuständig gewesen für Einstellungen und Entlassungen, habe darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2008 - 15 Ca 323/08 -

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger betriebliche Altersversorgung nach dem betrieblichen Versorgungswerk Firma M & C GmbH & Co. KG vom 15. September 1971 unter Zugrundelegung eines Arbeitsverdienstes von 13.484,83 DM seit dem 01. Januar 2004 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.947,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;

3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aus der zu Ziffer 1 bestehenden betrieblichen Altersversorgung über den anerkannten monatlichen Betrag in Höhe von 357,50 € hinaus weitere 61,40 € ab dem 01. Januar 2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, dass der Kläger leitender Angestellter gewesen sei. Er habe nur Gesamtprokura gehabt. Bestritten werde, dass er zur selbstständigen Einstellung und Entlassung befugt gewesen sei. Gegen seine Eigenschaft als leitender Angestellter spreche auch, dass er eine übertarifliche Vergütung, orientiert am Tarifgehalt der Gruppe K 7/3 bezogen habe, ferner dass im Arbeitsvertrag selbst Tarifverträge in Bezug genommen worden seien, sowie schließlich, dass der Betriebsrat zur Kündigung des Klägers angehört worden sei.

Zudem habe der Kläger keine individuelle Versorgungszusage erhalten, sondern nur einen Verweis auf das betriebliche Versorgungswerk. Der Kläger habe daher Anspruch nur auf die Leistungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk in der jeweiligen Fassung, so dass er den Inhalt der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1996 auf jeden Fall gegen sich gelten lassen müsse. Zudem könne der Kläger als Arbeitsverdienst nur das Grundgehalt, nicht aber den Sachbezug durch Dienstwagengestellung zugrunde legen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, musste daher in der Sache zurückgewiesen werden.

Dem Kläger steht eine höhere als die von dem Beklagten anerkannte insolvenzgeschützte Betriebsrente nicht zu, so dass keiner der vom Kläger gestellten Anträge Erfolg haben konnte.

I. Ein Anspruch des Klägers gegen den beklagten P kann nur aus § 7 BetrAVG folgen. Denn vorliegend steht nur in Rede, welche Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten als den gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung für Betriebsrenten hat, nicht hingegen, ob und welche gegebenenfalls weitergehenden Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers bestehen. Ansprüche des Klägers können daher allein aus der gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 7 BetrAVG entstehen.

Dem Grunde nach sind die Anspruchsvorlaussetzungen des § 7 BetrAVG erfüllt. Denn der Kläger hatte eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei seiner Arbeitgeberin erworben; diese konnte jedoch von der Arbeitgeberin nicht mehr erfüllt werden, weil über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Folglich besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Demzufolge hat der Beklagte seine Einstandspflicht auch akzeptiert und zahlt dem Kläger seit dem 01.01.2007 den insolvenzgeschützten Teil seiner Betriebsrente aus.

II. Zu Unrecht meint der Kläger allerdings, dass ihm eine höhere als die von dem Beklagten zuerkannte insolvenzgeschützte Betriebsrente in Höhe von 357,50 € zustehe. Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.

a. Bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes ist der Beklagte zutreffend vom Bilanzstichtag 31.12.1997 ausgegangen und hat folgerichtig den Arbeitsverdienst des Jahres 1997 zugrunde gelegt. Mit zutreffenden Erwägungen hat bereits das Arbeitsgericht begründet, weshalb insoweit auf den Bilanzstichtag 31.12.2007 abzustellen ist. Darauf wird verwiesen. Gemäß § 10 der Versorgungsordnung ist der rentenfähige Arbeitsverdienst das vereinbarte monatliche Grundgehalt jeweils nach dem Stand des letzten Bilanzstichtages der Firma vor dem Feststellungszeitpunkt.

Aus § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ergibt sich, dass für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die Betriebszugehörigkeit nur bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt wird. Denn nach der gesetzlichen Regelung soll der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur für die bis zum Sicherungsfall unverfallbar gewordenen Teile der Betriebsrente haften. Eine den Sicherungsfall nachfolgende Betriebszugehörigkeit vermag zwar gegebenenfalls zu höheren Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber führen. Dafür haftet der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung jedoch nicht. Er soll nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nur für den Anspruchsstand bis zum Eintritt des Sicherungsfalls haften. Zweck der Regelung ist, dass der bis zum Insolvenzeintritt erworbene Umfang der Rentenanwartschaft geschützt wird, nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche.

Der Sicherungsfall ist am 01.10.1998 durch Insolvenzeröffnung eingetreten, so dass der letzte Bilanzstichtag davor der 31.12.1997 war. Folglich war das Grundgehalt nur in Höhe von 12.578,25 DM brutto zu berücksichtigen, wie dies aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 (Bl. 36 d. A.) folgt.

b. Der Kläger kann ferner nicht verlangen, dass bei der Ermittlung seines maßgeblichen Arbeitsverdienstes der geldwerte Vorteil der Gestellung eines Firmenwagens anspruchserhöhend berücksichtigt wird. Denn in Abschnitt X der betrieblichen Versorgungsordnung ist als Anknüpfungspunkt ausdrücklich das monatliche "Grundgehalt" aufgeführt. Damit aber sind Zusatzleistungen, deren Wert im Einzelnen auch wechseln kann, wie etwa die Privatnutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs, klar und eindeutig nicht erfasst.

Die Firmenwagengestellung - auch für private Zwecke - kann daher nicht anspruchserhöhend berücksichtigt werden.

c. Zutreffend hat der Beklagte schließlich bei der Bemessung des insolvenzgeschützten Teils der Betriebsrente die Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1986 berücksichtigt.

aa. Dies ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb zutreffend, weil der Kläger auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrages und des unstreitigen Sachverhalts nicht als leitender Angestellter angesehen werden kann, so dass die Betriebsvereinbarung unmittelbar für ihn gilt. Der Kläger kann sich zunächst nicht auf § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG berufen, wonach leitender Angestellter derjenige ist, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Der Kläger hat hierzu lediglich pauschal vorgetragen, er sei zuständig gewesen für Einstellungen und Entlassungen, habe darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet. Dies ist jedoch bei weitem nicht ausreichend. Zunächst reicht es bereits nicht aus, wenn der Kläger über Einstellungen und Entlassungen entschieden hat, denn explizite Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG, dass es sich um selbstständige Entscheidungen handeln muss, also solche, bei der der Betreffende die Entscheidung nicht mehr mit anderen Personen abstimmen oder rückkoppeln muss, insbesondere ohne vorherige Absprache mit der Geschäftsleitung treffen kann. Voraussetzung ist also, dass Personalkompetenz zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen worden ist (siehe BAG Urteil vom 16.08.2002 - 1 ABR 23/01 -, NZA 2003, Seite 56).

Im vorliegenden Fall ist bereits nicht dargetan, dass und zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsleitung dem Kläger solche Personalkompetenzen zur selbstständigen Erledigung übertragen hätte, zumal der schriftliche Arbeitsvertrag ebenfalls keinerlei Anzeichen für einen solchen Übertragungswillen enthält. Nicht ausreichend ist demgegenüber, wenn der Kläger, wie er vorträgt, entsprechende Vorgänge unterzeichnet hat. Denn daraus folgt noch nicht, dass er entsprechende Entscheidungen eigenverantwortlich und ohne Rücksprachenotwendigkeit, selbstständig treffen durfte. Der Kläger hat darüber hinaus keine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern konkret benennen können, über deren Einstellung oder Entlassung er tatsächlich selbstständig entschieden hätte. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG sind daher nicht erfüllt.

Ebenso wenig trifft § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG auf den vorliegenden Fall zu. Danach müsste Generalvollmacht oder Prokura erteilt worden sein und die Prokura müsste auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sein. Vorliegend sollte der Kläger nach § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages jedoch nur mit Problemen der Geschäftsführung vertraut gemacht werden, damit er gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den weiteren Prokuristen die Urlaubsvertretung eines Geschäftsführers übernehmen könne. Daraus ist ersichtlich, dass der Hauptzweck der arbeitsvertraglichen Regelung offenbar darin bestand, dass der Kläger für die Urlaubsvertretung eines Geschäftsführers eingesetzt werden sollte. Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist dies unter Berücksichtigung üblicher Urlaubszeiträume aber nur als unbedeutend anzusehen. Dies gilt auch für die Geschäftsführertätigkeit des Klägers für Tochtergesellschaften seiner Arbeitgeberin, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Arbeit für die Tochtergesellschaften den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers ausgemacht hätte.

Der Kläger kann daher nicht als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG bewertet werden, so dass die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1986 unmittelbar für ihn gilt.

bb. Selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Standpunkts über die von ihm behauptete Eigenschaft als leitender Angestellter wäre die Anwendung der Grundsätze aus der Betriebsvereinbarung 1986 gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat hinsichtlich seiner betrieblichen Altersversorgung keine Individualzusage erhalten. In der Zusage vom 25.07.1979 (Bl. 46 d. A.) ist vielmehr eine Versorgung entsprechend dem betrieblichen Versorgungswerk zugesagt worden. Dies ergibt sich aus der unmittelbaren Verweisung auf die Versorgungsordnung. Als Abweichung war lediglich festgelegt, dass die Wartezeit nach Abschnitt III nach 30 Monaten anrechenbarer Dienstzeit (also am 01.06.1979) als erfüllt galt. Nach Auffassung der Kammer kann diese Zusage nicht als statische Zusage bezogen auf die damalige Fassung des betrieblichen Altersversorgungswerks, sondern nur als dynamische Zusage, bezogen auf die jeweilige Fassung des betrieblichen Altersversorgungswerks in seiner jeweiligen Ausprägung verstanden werden. Denn Zweck der Zusage war es erkennbar, den Kläger in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung mit den übrigen Arbeitnehmern des Betriebs gleichzustellen und ihm dieselben Leistungen zukommen zu lassen, die den übrigen Arbeitnehmern aus der Versorgungsordnung zustanden. Kein Anhalt besteht dafür, dass die Parteien bezweckt hätten, dem Kläger eine individuelle statische Zusage zu erteilen mit der Absicht, seine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der damaligen Fassung der Versorgungsordnung vom 15.09.1971 festzuschreiben und ihn sowohl von späteren Verbesserungen des Versorgungswerks wie auch von späteren Verschlechterungen auszunehmen. Die Zusage kann daher nur so verstanden werden, dass die Versorgungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung auf den Kläger angewandt werden sollte. Dem entspricht auch der generelle Sinn und Zweck einer Versorgungsordnung, die darin besteht, eine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung sicherzustellen und eine unterschiedliche Behandlung und dadurch ausgelöste Streitigkeiten zu verhindern. Dem entspricht schließlich der von dem Beklagten vorgetragene und vom Kläger nicht bestrittene Umstand, dass unter Verantwortung des Klägers und mit seiner Kenntnis gegenüber der H V -M GmbH § Co. KG zum 31.12.1997 ein rentenfähiges Einkommen unter Berücksichtigung der Regelungen in der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1986 angegeben wurde. Dies unterstreicht, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Kläger ebenso wie alle anderen Arbeitnehmer nach der jeweiligen Fassung des betrieblichen Altersversorgungswerks behandelt werden sollte.

cc. Gründe, die zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 26.05.1986 führen könnten, sind nicht ersichtlich. Den Betriebspartnern steht es frei, durch abändernde Betriebsvereinbarung die Höhe von Ansprüchen neu zu regeln. Bei sachlich-proportionalen Gründen darf mit rückwirkender Wirkung eine Verschlechterung vereinbart werden (siehe BAG Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 728/00 -, NZA 2002, Seite 1164). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nicht mit rückwirkender Kraft eingegriffen worden ist, da die Betriebspartner im Jahre 1986 lediglich vereinbart haben, die Tarifsteigerungen der Jahre 1986 bis 1989, also bezogen auf einen im Wesentlichen in der Zukunft liegenden Zeitraum, bei der Bemessung der betrieblichen Altersrente nicht zu berücksichtigen.

3. Nach allem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und kein Fall von Divergenz vorlag.

Ende der Entscheidung

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