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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.04.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 415/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 296
BGB § 615
1. Diktiert ein Arbeitgeber in Anwesenheit des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung, ist ein weiteres Arbeitsangebot des Arbeitnehmers gemäß § 296 BGB entbehrlich.

2. Eine Rückzahlungsverpflichtung für ein Weihnachtsgeld kann nur bei einer Weihnachtsgeldzahlung unter Einhaltung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstehen. Mit einer "Schwarzgeldabrede", mit der rechtswidrig Steuern und Sozialversicherungsabgaben verkürzt werden, kann keine Bindungswirkung herbeigeführt werden.


Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2007 - 15 Ca 9778/06 - wird unter Abweisung der in der Berufungsinstanz gestellten Widerklage kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche und die Rückzahlung eines Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 f. d. A.) ab dem 11.12.2003 als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500,00 € tätig.

Am 23.12.2004 erhielt die Klägerin zusätzlich zu ihrem Gehalt von dem Beklagten persönlich eine Barzahlung in Höhe von 250,00 €.

Am 07.01.2005 kam es zu einer Auseinandersetzung der Parteien, weil die Klägerin sich weigerte, gegen Dienstschluss noch ein Diktat zu schreiben. Die näheren Umstände sind streitig. Unstreitig wurde zum Abschluss des Gesprächs darüber gesprochen, das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortzusetzen und am folgenden Montag über einen Aufhebungsvertrag zu sprechen. Am folgenden Montag, den 10.01.2005, erschien die Klägerin etwa eine Dreiviertelstunde nach Dienstbeginn (08:30 Uhr) im Büro des Beklagten. Den Ablauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2006 im Rahmen des Vorprozesses über die Kündigung wie folgt geschildert:

"Der Beklagte erklärt, dass - nachdem die Klägerin am Freitag mündlich fristlos gekündigt habe - die Klägerin am Montag und zwar verspätet im Büro erschienen sei. Dies müsste zwischen 09:10 Uhr und 09:15 Uhr gewesen sein. Es sei über eine Aufhebungsvereinbarung auf Wunsch der Klägerin gesprochen worden. Daraufhin habe er, der Beklagte, nach der Kündigung gefragt. Die Klägerin habe ihm, dem Beklagten, ein Kündigungsschrieben überreicht. Dabei habe der Beklagte festgestellt, dass dies eine fristgerechte Kündigung gewesen sei und der Klägerin erklärt, dies entspreche nicht der angekündigten fristlosen Kündigung vom Freitag."

Noch in Anwesenheit der Klägerin begann der Beklagte, am 10.01.2005, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu diktieren. In dem Kündigungsschreiben vom 10.01.2005 heißt es hierzu:

"Am Montagmorgen sind Sie erst gegen 09:00 Uhr im Büro erschienen, übergaben mir ein Kündigungsschreiben und schlugen vor, ich solle eine Vereinbarung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit gleichzeitigem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung mit Ihnen abschließen, damit Sie vom Arbeitsamt keine Sperrfrist bekommen würden. Dies habe ich abgelehnt, da dies nicht den Tatsachen entsprechen würde. Sie müssten im Gegenteil damit rechnen, dass von uns aus die fristlose Kündigung ausgesprochen würde, da Sie die Arbeitsannahme für eine wichtige Fristsache abgelehnt haben. Hierzu haben Sie mich nun geradezu aufgefordert.

Nachdem ich in Ihrer Gegenwart mit dem Diktat der fristlosen Kündigung begonnen hatte, haben Sie mich gefragt, ob Sie dann ebenso wie bei Ausspruch Ihrer eigenen Kündigung beim Arbeitsamt eine Sperrfrist erhalten würden. Als ich dies bejaht und auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu hingewiesen habe, haben Sie unser Büro verlassen mit der Erklärung, Sie würden hier nicht mehr arbeiten. Sie sind weder am 10.01.2005 noch heute Vormittag im Büro erschienen. Telefonisch gemeldet haben Sie sich auch nicht."

Die Klägerin ihrerseits überreichte eine vorbereitete schriftliche fristgerechte Kündigung zum 15.02.2005.

Der Beklagte berechnete als restlichen Vergütungsanspruch ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 30 d. A.) eine Restvergütung für die Zeit vom 01.01. bis zum 07.01.2005 in Höhe von 350,00 €, zahlte den sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 278,51 € jedoch nicht aus.

In dem von der Klägerin angestrengten Vorprozess hinsichtlich der Kündigung hat das Landesarbeitsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 06.09.2006 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis erst am 15.02.2005 sein Ende gefunden habe, weil die mündliche Äußerung der Klägerin am Freitag, den 07.01.2005 schon mangels Einhaltung der Schriftform nicht als rechtswirksame außerordentliche Kündigung angesehen werden könne und die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.01.2005 - der Klägerin zugegangen am 11.01.2005 - rechtsunwirksam sei, weil ein Fall von beharrlicher Arbeitsverweigerung nicht vorliege. Zudem habe eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auslauf der Kündigungsfrist nicht bestanden. Denn im Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung vom 10.01.2005 habe die fristgerechte Kündigung der Klägerin zum 15.02.2005 bereits vorgelegen. Damit habe es sein Bewenden haben können und sollen. Der Beklagte habe es allerdings damit gerade nicht bewenden lassen, sondern von der Klägerin Aushändigung der angekündigten fristlosen Kündigung vom 07.01.2005 gewünscht.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Vergütung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 15.02.2005 geltend gemacht. Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Zeit vom 01.01. bis zum 07.01.2005 hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einem Rückzahlungsanspruch bezüglich des Weihnachtsgelds, weil vereinbart worden sei, dass die Klägerin das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen habe, wenn sie vor dem 31.03.2005 aus eigener Veranlassung ausscheide. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vor, so dass die Klägerin keinen Vergütungsanspruch mehr habe.

Die Klägerin hat bezüglich des Weihnachtsgelds bestritten, dass eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Zudem bestehe der konkrete Verdacht, dass im Betrieb des Beklagten Gratifikationen in Form von "Schwarzgeld" gezahlt worden seien, welche nicht versteuert wurden. Durch Urteil vom 30.08.2007 (Bl. 84 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Annahmeverzug liege vor, da der Beklagte durch sein Verhalten der Klägerin deutlich gemacht habe, dass er auf ihre weitere Mitarbeit verzichte. Der Anspruch sei auch nicht teilweise durch Aufrechnung erloschen, da der Beklagte bei seiner Aufrechnungserklärung nicht die Pfändungsfreigrenzen beachtet habe und außerdem in unzulässiger Weise eine Nettoforderung mit einer Bruttoforderung aufgerechnet habe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vorliegende Berufung fristgerecht eingelegt und begründet.

Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, das Arbeitsgericht habe unter falscher Bewertung des Tatsachenvortrags unzutreffender Weise Leistungsbereitschaft der Klägerin unterstellt. Die Klägerin sei am Montag, den 10.01.2005, im Büro des Beklagten einzig und allein zu dem Zweck erschienen, eine Kündigung des Beklagten aus betriebsbedingten Gründen einzufordern, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Sie habe das Büro verlassen mit den Worten, dass sie dabei bleibe, für den Beklagten nicht mehr zu arbeiten. Bereits am Freitag, den 07.01.2005 habe die Klägerin die Arbeit verweigert. Sie habe dann selbst eine - allerdings formnichtige - fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Am Montag, den 10.01.2005, sei sie nicht pünktlich zur Arbeit erschienen, sondern mit einer dreiviertelstündigen Verspätung. Als der Beklagte sich geweigert habe, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen und damit einen Betrug der Sozialversicherungsträger zu begehen, habe die Klägerin erklärt, sie bleibe dabei, nicht mehr für den Beklagten arbeiten zu wollen und habe anschließend das Büro verlassen. Demzufolge könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der Klägerin die weitere Mitarbeit verweigert habe; vielmehr habe die Klägerin die weitere Arbeit verweigert und sei auch nicht mehr leistungsbereit gewesen.

Hinsichtlich des Weihnachtsgeldes sei die Annahme des erstinstanzlichen Urteils richtig, dass der Beklagte gegenüber der ausgeurteilten Forderung nicht mit einem Rückzahlungsanspruch auf das Weihnachtsgeld aufrechnen könne. Daher werde insoweit Widerklage erhoben.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2007 - 15 Ca 9778/06 - abzuweisen;

2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 250,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.01.2005 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten unter Abweisung der Widerklage kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Fehlerfrei habe das Arbeitsgericht aus dem Verhalten des Beklagten auf einen sofortigen Beendigungswillen des Beklagten geschlossen. Die Klägerin habe durch ihr Erscheinen am 10.01.2005 ihre Arbeitswilligkeit und Leistungsbereitschaft bekundet. Mit dem Ausspruch der fristgerechten Kündigung zum 15.02.2005 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe weiter arbeiten wollen.

Die Widerklage sei unbegründet. Eine Rückzahlungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Darüber hinaus sei der Rückforderungsanspruch gemäß § 138 BGB nichtig und damit unwirksam.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des zweitinstanzlichen Urteils vom 06.09.2008 - 8 Sa 453/06 - im Vorprozess Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ist Folgendes festzuhalten:

I. Für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 07.01.2005 steht der Klägerin der Vergütungsanspruch gemäß § 611 BGB zu. Denn die Klägerin hat in dieser Zeit die Arbeitsleistung erbracht. Der Beklagte hat die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung mit einem Betrag von 350,00 € berechnet, offenbar indem er die monatliche Bruttovergütung von 1.500,00 € durch 30 Kalendertage geteilt und mit 7 Kalendertagen (01.01. bis 07.01.2005) multipliziert hat. Durch die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 30 d. A.) hat der Beklagte diesen Teil des Vergütungsanspruchs unstreitig gestellt. An der ursprünglich versuchten Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch auf Weihnachtsgeld hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Angesichts dessen steht der Klägerin dieser Teil der Klageforderung unstreitig zu.

II. Auch die Vergütung für die Zeit vom 08.01.2005 bis zum 15.02.2005 steht der Klägerin zu.

Der Anspruch folgt aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB.

1. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 (Bl. 11 ff. d. A.) steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 15.02.2005 fortbestanden hat.

2. Ein weiteres Arbeitsangebot der Klägerin am 10.01.2005 war gemäß § 296 BGB entbehrlich.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und einem diesbezüglichen Arbeitsangebot den Arbeitsplatz aufsuchen.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin am Arbeitsplatz erschienen.

Alsdann obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach und verweigert dem Arbeitnehmer den Arbeitseinsatz, indem er deutlich macht, dass er keinerlei weitere Arbeit des Arbeitnehmers wünscht oder akzeptieren wird, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es noch eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf. Denn bei ausdrücklicher Verweigerung der Entgegennahme der kalenderbestimmten Arbeitsleistung greift § 296 BGB ein. Danach bedarf es eines Leistungsangebotes des Arbeitnehmers nur, wenn der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die erforderliche Mitwirkungshandlung vornimmt. Die nach § 296 BGB den Arbeitgeber treffende Mitwirkungshandlung besteht darin, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (siehe BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 - NZA 1999, S. 925; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 615 BGB Rz 39 ff).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte der Klägerin, die am 10.01.2005 - wenn auch verspätet - am Arbeitsplatz erschienen war, unmissverständlich deutlich gemacht, dass er ihre weitere Mitarbeit nicht wünschte und demzufolge seine Mitwirkungshandlung, der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeit durch Arbeitsanweisungen zu gestalten, nicht mehr erfüllen wollte und würde. Wie bereits das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 06.09.2006 ausgeführt hat, hat der Beklagte anlässlich des Gesprächs am 10.01.2005 die Aushändigung der aus seiner Sicht angekündigten fristlosen Kündigung vom 07.01.2005 gewünscht. Er hat moniert, dass die Klägerin anders als der Beklagte offenbar erwartet hatte, keine schriftliche außerordentliche Kündigung aussprach. Unübersehbar ist der sofortige Beendigungswille des Beklagten angesichts der Tatsache, dass er, wie es im Kündigungsschreiben ausdrücklich heißt, noch in Gegenwart der Klägerin mit dem Diktat einer eigenen fristlosen Kündigung begonnen hatte. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt schon das schriftliche Kündigungsschreiben der Klägerin, mit der diese eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen hat, erhalten hatte. Denn Anlass des Vorgehens der Beklagten war offenkundig, dass die Klägerin ihrerseits jedenfalls, anders als möglicherweise noch am Freitag, den 07.01.2005, angekündigt, nicht mehr fristlos kündigen wollte. Dadurch, dass der Beklagte seinerseits mit dem Diktat einer fristlosen Kündigung begann, hat er jedenfalls unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Klägerin nicht einen Tag länger in seinem Büro arbeiten sollte. Der Beklagte hat es insoweit nicht bei der im Raum stehenden fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin belassen wollen, sondern durch sein Verhalten seinen Willen zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht.

3. Die Leistungsbereitschaft der Klägerin ist gegeben. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Äußerungen der Klägerin am Freitag, den 07.01.2005, als außerordentliche Kündigung zu bewerten seien, ist festzuhalten, dass die Klägerin von einer solchen außerordentlichen formunwirksamen Kündigung jedenfalls im Verlauf des nachfolgenden Wochenendes wieder Abstand genommen hat - offenkundig auch, weil ihr die damit verbundenen Nachteile in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung bewusst geworden sind - und am Montag, den 10.01.2005, zur Arbeit erschienen ist. Ausdruck dessen ist auch, dass die Klägerin im Verlauf des Wochenendes 08./09.01.2005 eine schriftliche fristgerechte Kündigung anfertigte, am 10.01.2005 zur Arbeitsstelle mitbrachte und dem Beklagten schließlich auch überreichte. Dass die Klägerin sich insoweit umentschieden hatte und nicht mehr eine sofortige, sondern nur eine fristgerechte Kündigung wollte, ist auch an dem eigenen Vorbringen der Beklagten ersichtlich, der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2006 vor dem Landesarbeitsgericht Köln in dem vorangegangenen Kündigungsschutzprozess erklärt hatte, der Klägerin erklärt hatte, ihre im Raum stehende Kündigung entspreche nicht der angekündigten fristlosen Kündigung vom Freitag.

Die Leistungsbereitschaft kann schließlich nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Klägerin am Montag, den 10.01.2005 eine Dreiviertelstunde verspätet im Büro des Beklagten erschienen ist. Eine Verspätung allein hebt die Leistungsbereitschaft nicht auf. Ursache für die nicht vorgenommene Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist vielmehr das unmissverständliche Verhalten des Beklagten am 10.01.2005, der durch das in Anwesenheit der Klägerin vorgenommene Diktat der fristlosen Kündigung deutlich gemacht hatte, dass er die Klägerin ab sofort nicht länger in seinem Büro haben wollte.

4. Insgesamt steht der Klägerin daher der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Gesamthöhe bis zum 15.02.2005 zu.

III. Die Widerklage ist unschlüssig und nicht begründet.

Eine Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklausel begründet werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht eindeutig geregelt werden (siehe BAG, Urteil vom 14.06.1995 - 10 AZR 25/94 - AP Nr. 176 zu § 611 BGB Gratifikation).

Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien tatsächlich eine solche Vereinbarung getroffen haben und ob, selbst wenn der Vortrag des Beklagten zutrifft, insoweit eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht getroffen worden ist. Denn die mit der Rückzahlungsvereinbarung beabsichtigte Bindungswirkung kann der Arbeitgeber nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um eine legale, rechtswirksame Vereinbarung handelt.

Eine Bindungswirkung kann hingegen nicht mit einer Vereinbarung erzielt werden, die in rechtswidriger Weise unter Umgehung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht erreicht werden soll. Denn im Hinblick auf die grundsätzliche Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, die aus Art. 12 GG folgt, muss ein Arbeitnehmer nur solche Beschränkungen seiner Freiheit, den Arbeitsplatz zu wechseln, hinnehmen, die auf rechtmäßigen Absprachen beruhen. Zudem würde andernfalls der rechtswidrig handelnde Arbeitgeber sich ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber gesetzeskonform handelnden Arbeitgebern verschaffen, weil er eine Bindungswirkung unter rechtswidriger Verkürzung der Steuern und Sozialabgaben - und damit zu wesentlich geringeren Gesamtkosten als seine gesetzeskonform handelnden Wettbewerber - erzielen würde.

Nur eine unter Einhaltung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgte Weihnachtsgeldzahlung kann daher zu einer Bindungsfrist und einem darauf beruhenden Rückzahlungsanspruch führen.

Eine Schwarzgeldzahlung hat zwar nicht zur Folge, dass die gesamte arbeitsvertragliche Vereinbarung nichtig ist (siehe BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 690/01 - AP Nr. 24 zu § 134 BGB). Auf eine mit einer solchen illegalen Abrede verknüpfte Bindungswirkung kann sich ein Arbeitgeber aus den dargelegten Gründen jedoch nicht berufen. Folglich kann ein Arbeitgeber mit einer Schwarzgeldabrede nicht aus einer vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungsverpflichtung ableiten.

Insoweit gehört es zur Schlüssigkeit des Vorbringens eines Rückforderungsanspruchs aus einer Rückzahlungsklausel, dass eine mit den rechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung stehende Vereinbarung vorgetragen wird.

Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klägerseite bereits erstinstanzlich auf den Verdacht einer Schwarzgeldzahlung hingewiesen hat. Auch das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30.08.2007 darauf hingewiesen, dass für das übergebene Weihnachtsgeld offenkundig Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet worden sind. Aus der vom Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 09.01.2007 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 30 d. A.) ergibt sich zudem, dass Steuer- und Sozialversicherungsbeträge auch nicht nachträglich im Jahre 2005 abgeführt worden sind. Bereits damit besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei den Weihnachtsgeldzahlungen des Beklagten an die Klägerin - wie auch bei den Weihnachtsgeldzahlungen an die weiteren Mitarbeiterinnen des Beklagten - um Schwarzgeldzahlungen handelte. Dies wird durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 07.04.2008 noch unterstrichen. Diesbezüglich hat der Beklagte ausgeführt, eine schriftliche Vereinbarung über das Weihnachtsgeld habe er nicht schließen wollen. Er habe sich auch keine Quittung unterzeichnen lassen. Demzufolge war es offenbar eine bewusste Entscheidung, keine schriftlichen Unterlagen über die Weihnachtsgeldzahlung entstehen zu lassen. Dies verstärkt den Verdacht der Schwarzgeldzahlung.

Da im vorliegenden Fall der Beklagte eine gesetzeskonforme, mit den Vorschriften des Steuer- und Sozialversicherungsrechts übereinstimmende Weihnachtsgeldrückzahlungsvereinbarung in seiner Widerklage nicht dargelegt hat, war seine Widerklage unschlüssig und musste abgewiesen werden.

IV. Insgesamt hatte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg und musste unter Abweisung der Widerklage und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze beruhte und kein Fall von Divergenz vorlag.

Ende der Entscheidung

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